Richtergesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesrichtergesetz - LRiG-)

Vom 29. März 1966 (Fn 1)

INHALTSÜBERSICHT

 

§§

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

1 - 6

Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen

7 - 34

I.

Gemeinsame Vorschriften

7 - 13

II.

Richterräte

14 - 21

III.

Präsidialräte

22 - 34

Dritter Abschnitt: Richterdienstgerichte

35 - 65

I.

Errichtung und Zuständigkeit

35 - 46

 

1. Allgemeine Vorschriften
2. Dienstgericht für Richter
3. Dienstgerichtshof für Richter

35 - 46
42 - 45
46

II.

Disziplinarverfahren

47 - 55

III.

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

56 - 65

 

1. Allgemeine Vorschriften
2. Versetzungsverfahren
3. Prüfungsverfahren

56
57 - 58
59 - 65

Vierter Abschnitt: Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

66 - 69

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

70 - 85

I.

Ermächtigung zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

70

II.

Änderung von Landesrecht

71 - 76

III.

Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

77 - 85

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 2 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 3 (Fn 2)
(weggefallen)

(

 

§ 4 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 5 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 6 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 6 a (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 6 b (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 6 c (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 6 d (Fn 2)
(weggefallen)

 

Zweiter Abschnitt
Richtervertretungen

I. Gemeinsame Vorschriften

§ 7 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 8 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 9 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 10 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 11 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 12 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 13 (Fn 2)
(weggefallen)

 

II. Richterräte

§ 14 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 15 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 16 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 17 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 18 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 18 a (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 18 b (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 18 c (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 19 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 19 a (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 20 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 21 (Fn 3)
(weggefallen)

 

§ 21 a (Fn 23)
(weggefallen)

 

III. Präsidialräte

§ 22 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 23 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 24 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 25 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 26 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 27 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 28 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 28 a (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 28 b (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 28 c (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 29 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 30 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 31 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 32 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 33 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 34 (Fn 2)
(weggefallen)

 

Dritter Abschnitt
Richterdienstgerichte

Errichtung und Zuständigkeit

1. Allgemeine Vorschriften

§ 35
Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.

(3) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

§ 36 (Fn 34)
Bildung mehrerer Spruchkörper

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 37 (Fn 35)
Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 31, 30 des Deutschen Richtergesetzes),

3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),

e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes).

4. bei Anfechtung

a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 32, 30 des Deutschen Richtergesetzes),

b)der Abordnung eines Richters nach § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 6 a bis 6 c.

§ 38
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,

2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 39 (Fn 36)
Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzern sowie von regelmäßigen Vertretern der Vorsitzenden und ständigen Beisitzer besetzt.

(2) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richter auf Lebenszeit sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für fünf Geschäftsjahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.

§ 40 (Fn 37)
Verbot der Amtsausübung

Ein Richter, gegen den Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.

§ 41 (Fn 38)
Erlöschen des Amtes

Das Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

1. eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,

2. gegen den Richter im Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt wird.

2. Dienstgericht für Richter

§ 42
Besetzung

Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nichtständigen Beisitzer.

§ 43
Vorsitzender und ständiger Beisitzer

(1) Der Vorsitzende muß der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sein regelmäßiger Vertreter und der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dessen regelmäßiger Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden aus den Richtern des Landgerichts Düsseldorf, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts aufstellt, bestimmt.

(2) Sind die regelmäßigen Vertreter an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) aus den Richtern seines Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.

§ 44
Nichtständiger Beisitzer

(1) Der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Er wird nach Vorschlagslisten bestimmt, die die Präsidien der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, der Finanzgerichte, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen. Die Präsidien der Finanzgerichte und der Landesarbeitsgerichte stellen jeweils eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.

(2) Das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit herangezogen werden. Bei der Heranziehung der nichtständigen Beisitzer der anderen Gerichtszweige ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden.

(3) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist er bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer an seine Stelle. Ist er später verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.

(4) Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium vor Beginn jedes Geschäftsjahres.

§ 45 (Fn 49)
Geschäftsverteilung

(1) Innerhalb des Dienstgerichts (Kammer) werden die Geschäfte durch Beschluss aller der Kammer ständig angehörenden Richter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird.

3. Dienstgerichtshof für Richter

§ 46

(1) Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und ein ständiger Beisitzer müssen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ihre regelmäßigen Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Der weitere ständige Beisitzer und sein regelmäßiger Vertreter werden jeweils für eine Amtszeit aus den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt. Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden aus den Richtern des Oberlandesgerichts Hamm, die der anderen Gerichtszweige nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten, die die Präsidien des Oberverwaltungsgerichts, der Landesarbeitsgerichte und des Landessozialgerichts aufstellen, bestimmt; die Präsidien der Landesarbeitsgerichte stellen eine gemeinschaftliche Vorschlagsliste auf.

(3) § 43 Abs. 2 und §§ 44, 45 gelten entsprechend.

II. Disziplinarverfahren

§ 47 (Fn 39)
Geltung der Landesdisziplinargesetzes

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten in Disziplinarsachen die Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Bei einem Dienstvergehen, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als einen Verweis rechtfertigt, ist § 15 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht anzuwenden.

§ 48 (Fn 40)
Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

1. Verweis

2. Geldbuße

3. Kürzung der Dienstbezüge

4. Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt

5. Entfernung aus dem Richterverhältnis

6. Kürzung des Ruhegehalts

7. Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Als Disziplinarmaßnahme ist auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig.

(3) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Im übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(4) Gegen einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.

§ 49 (Fn 49)
Abordnung

Ein Richter, gegen den Disziplinarklage erhoben wird oder erhoben worden ist, kann an ein anderes Gericht seines Gerichtszweiges abgeordnet werden.

§ 50 (Fn 49)
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 48 Abs. 4 obliegt derjenigen Stelle, die die Dienstaufsicht über den Richter ausübt. Befindet sich der Richter bereits im Ruhestand oder tritt er vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand, so ist diejenige Stelle zuständig, die die Dienstaufsicht vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt ausgeübt hat.

(2) Das Justizministerium kann ein Disziplinarverfahren einleiten oder ein Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Es kann im Einzelfall eine andere Stelle seines Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.

(3) Die Disziplinarklage wird von dem Justizministerium erhoben.

§ 51 (Fn 49)
Erweiterte Zuständigkeit des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Justizministeriums durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen, die Abordnung sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist dem Justizministerium und dem Richter zuzustellen.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen kann das Dienstgericht nach Anhörung des Justizministeriums auch von Amts wegen anordnen.

(3) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(4) Bei veränderten Umständen kann der Richter die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beantragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Dienstgerichts Berufung eingelegt, so entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 der Dienstgerichtshof.

§ 52 (Fn 41)
Vertreter

In Disziplinarverfahren kann nur ein Richter zum Vertreter eines Richters nach § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellt werden.

§ 53 (Fn 42)
Zulässigkeit der Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters des Justizministeriums diese Maßnahme nicht verhängt hat.

§ 54
Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Richter anzuwenden.

§ 55 (Fn 43)
Richter auf Probe und kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags findet ein Disziplinarklageverfahren dann nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.

III. Versetzungs- und Prüfungsverfahren

1. Allgemeine Vorschriften

§ 56 (Fn 48)
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 37 Nr. 2 (Versetzungsverfahren), Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden. Ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

2. Versetzungsverfahren

§ 57 (Fn 48)
Einleitung des Verfahrens

Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag des Justizministeriums eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 58
Urteilsformel

Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

3. Prüfungsverfahren

§ 59 (Fn 48)
Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird in den Fällen des § 37 Nr. 3 durch einen Antrag des Justizministeriums, in den Fällen der Nummer 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 37 Nr. 4 statt.

§ 60 (Fn 48)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen. Das Nähere zur Ausführung wird durch Rechtsverordnung des Justizministeriums geregelt.

(2) Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 61 (Fn 44)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

(1) Hält der Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder einen Richter auf Zeit für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag nach § 60 Abs. 1, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Richter oder seinem Betreuer mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden.

(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt das Justizministerium das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand festzustellen. Die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge sind mit dem Ende des Monats, in welchem die Antragsschrift dem Richter zugestellt wird, bis zum Beginn des Ruhestandes einzubehalten.

(3) Gibt das Dienstgericht dem Antrag des Justizministeriums statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen; die einbehaltenen Dienstbezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer zuzustellen. Die einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.

§ 62
Bekleidung mehrerer Ämter

Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Vorschriften für Richter anzuwenden.

§ 63 (Fn 45)
Urteilsformel

(1) In dem Falle des § 37 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 37 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 37 Nr. 4 Buchstaben a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 37 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 64
Aussetzung von Verfahren

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 65 (Fn 48)
Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 18 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des Justizministeriums erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Vierter Abschnitt
Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

§ 66
Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte.

§ 67
Nichtständiger Beisitzer

(1) Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Justizministeriums für fünf Geschäftsjahre als ehrenamtliche Richter bestellt. Die zuständigen Berufsverbände können dem Justizministerium Beisitzer vorschlagen.

(2) Das Präsidium (§ 39 Abs. 3 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.

(3) § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.

§ 68
Eid des nichtständigen Beisitzers

Der nichtständige Beisitzer hat vor der ersten Entscheidung, an der er mitwirkt, den Richtereid (§ 2 Satz 2 und 3) zu leisten.

§ 69 (Fn 49)
Disziplinarklage; Revision

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gelten § 50 Abs. 3 und § 53 entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

I. Ermächtigung zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

§ 70 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 71 - 76 (Fn 46)

III. Übergangsvorschriften und Inkrafttreten

§ 77 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 78 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§ 79 (Fn 2)
(weggefallen)

 

§§ 80-84a (Fn 47)

 

§ 85
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1966 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Übergangsvorschriften
(Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes (LDiszNOG) vom 16.11.2004 (GV.NRW. S. 624))

§ 1

Die Geschäftsverteilung nach Maßgabe des § 45 des Landesrichtergesetzes erfolgt erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Bis dahin bleibt die bisherige Geschäftsverteilung in Kraft.

§ 2

Bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Landesrichtergesetz sind Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen. Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Zurruhesetzungsverfahren werden nach Maßgabe des bisherigen Rechts fortgeführt.

Fn 1

GV. NW. S. 217, geändert durch Art. II d. Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften v. 8.7.1969 (GV. NW. S. 463), Art. XXV AnpG NW v. 16.12.1969 (GV. NW. 1970 S. 22); 30.5.1972 (GV. NRW. S. 146); 29.10.1974 (GV. NRW. S. 1068); 3.12.1974 (GV. NRW. S. 1514); 8.1.1980 (GV. NRW. S. 2); 16.12.1980 (GV. NRW. S. 1092); 1.3.1981 (GV. NRW. S. 194); 24.11.1981 (GV. NRW. S. 669); 15.9.1982 (GV. NRW. S. 596); 5.7.1983 (GV. NRW. S. 236); 18.12.1984 (GV. NRW. S. 800); 7.3.1990 (GV. NRW. S. 196); 6.7.1993 (GV. NRW. S. 468); Artikel II des Siebten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 7.2.1995 (GV. NW. S. 102), geändert durch Artikel II d. Gesetzes v. 10.2.1998 (GV. NRW. S. 134), 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Art XIV des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel 18 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§§ 1 bis 19a, 22 bis 34 und 70 bis 79 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 3

§§ 20 und 21 außer Kraft getreten durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 4

nicht besetzt

Fn 5

nicht besetzt

Fn 6

nicht besetzt

Fn 7

nicht besetzt

Fn 8

nicht besetzt

Fn 9

nicht besetzt

Fn 10

nicht besetzt

Fn 11

nicht besetzt

Fn 12

nicht besetzt

Fn 13

nicht besetzt

Fn 14

nicht besetzt

Fn 15

nicht besetzt

Fn 16

nicht besetzt

Fn 17

nicht besetzt

Fn 18

nicht besetzt

Fn 19

nicht besetzt

Fn 20

nicht besetzt

Fn 21

nicht besetzt

Fn 22

nicht besetzt

Fn 23

§ 21 a eingefügt durch § 111 des Gesetzes v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1514); in Kraft getreten am 1. Juli 1975; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; außer Kraft getreten durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 24

nicht besetzt

Fn 25

nicht besetzt

Fn 26

nicht besetzt

Fn 27

nicht besetzt

Fn 28

nicht besetzt

Fn 29

nicht besetzt

Fn 30

nicht besetzt

Fn 31

nicht besetzt

Fn 32

nicht besetzt

Fn 33

nicht besetzt

Fn 34

§ 36 geändert durch Art. III des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 35

§ 37 zuletzt geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.

Fn 36

§ 39 Abs. 1 geändert durch Art. III des Gesetzes v. 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 468); in Kraft getreten am 1. August 1993.

Fn 37

§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 38

§ 41 Nr. 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 39

§ 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 40

§ 48 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 41

§ 52 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 42

§ 53 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 43

§ 55 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 44

§ 61 zuletzt geändert durch Art XIV des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 45

§ 63 Abs. 3 geändert durch Art. II des Gesetzes v. 31. 3. 1981 (GV. NW. S. 194); in Kraft getreten am 1. Mai 1981.

Fn 46

§§ 71 bis 76 entfallen; Änderungsvorschriften sind in die bestehenden Bestimmungen eingearbeitet.

Fn 47

§§ 77-81 und 84a aufgehoben und die §§ 82-84 werden in §§ 77-79 umbenannt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 48

§§ 29, 33, 56, 57, 59, 60 Abs. 1 und 65 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 49

§§ 45, 49, 50, 51 und 69 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.