Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung - EntschVO)

Vom 5. Mai 2014 (Fn 1)

 

Auf Grund der

- § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 39 Absatz 7 Satz 6 und § 46 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind,

- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 31 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,

- § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist und

- § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

 

§ 1 (Fn 2)
Mitglieder kommunaler Vertretungen

(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden

1. ausschließlich als monatliche Pauschale

oder

2. gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.

Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.

 

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

1. bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

211,90 Euro

bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern                       

290,20 Euro

cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

386,80 Euro

dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

481,30 Euro

ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

576,80 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

114,00 Euro

19,60 Euro

bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

191,20 Euro

19,60 Euro

cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

285,60 Euro

19,60 Euro

dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

382,30 Euro

19,60 Euro

ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

476,70 Euro

19,60 Euro

2. bei Kreistagsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen

aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

346,60 Euro

bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

442,10 Euro

 

 

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Kreisen

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

285,60 Euro

19,60 Euro

bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

382,30 Euro

19,60 Euro

3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

in Stadtbezirken

aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

201,50 Euro

bb) von 50 001 bis 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern

230,20 Euro

cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

259,20 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Stadtbezirken

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

138,20 Euro

19,60 Euro

bb) von 50 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

167,00 Euro

19,60 Euro

cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

195,70 Euro

19,60 Euro

4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

194,50 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

95,50 Euro

Sitzungsgeld

49,50 Euro

c) ausschließlich als Sitzungsgeld

97,90 Euro

5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

a) ausschließlich als monatliche Pauschale

194,50 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

monatliche Pauschale

95,50 Euro

Sitzungsgeld

49,50 Euro.

 

§ 2 (Fn 3)
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie
sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt

1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden

a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

19,60 Euro

b) von 20 001 bis 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern

25,30 Euro

c) von 50 001 bis 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern

30,00 Euro

d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

34,50 Euro

e) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

40,30 Euro

2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kreisen

a) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

34,50 Euro

b) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

40,30 Euro

3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist

59,80 Euro.

 

§ 3 (Fn 4)
Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats den 3-fachen,

2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats         den 1,5-fachen,

3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen                                                                                          den 2-fachen,

4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern                                           den 3-fachen,

5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen                                                                       den 1,5-fachen,

6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse                                                                                den 1-fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a;

 

7. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern                                                                                              den 2-fachen Satz,

8. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers                                                   den 1-fachen Satz,

9. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers                                                             den 0,5-fachen Satz,

10. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen                                                                                              den 1-fachen Satz

des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.

(2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 188,90 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken

1. bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern

115,20 Euro

2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

130,10 Euro

3. von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern

147,40 Euro

4. von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

163,50 Euro

5. von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

172,70 Euro

6. über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

188,90 Euro

beträgt.

Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt.

(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr beträgt:

1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung                                     den 9-fachen,

2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung                      den 6-fachen,

3. bei Fraktionsvorsitzenden                                                                                                                                                           den 6-fachen,

4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden                                                                                                                               den 2-fachen und

5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der
durch Satzung ausgenommen Ausschüsse                                                                                                                                      den 1-fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a.

§ 3a (Fn 7)
Ersatz des Verdienstausfalls

(1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro.

(2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro.

 

§ 4 (Fn 5)
Allgemeines

(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nummer 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.

(2) Bei den Gemeinden und Kreisen können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden und Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe a begrenzt.

(3) Bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 5 Buchstabe a begrenzt.

(4) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.

(5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

 

§ 5
Fahrkosten

(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die der oder dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden oder der Vertretung - ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.

(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.

 

§ 6
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.

 

§ 7 (Fn 6)
Zusätzliche Unfallversicherung

Neben der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

 

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 19. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156) geändert worden ist, außer Kraft.

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 276); geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 4

§ 3: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 5

§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 neu eingefügt und Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 6

§ 7 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 7

§ 3a eingefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.