Verordnung
über die Vergütung und die Ausbildungsbeihilfe nach den Vollzugsgesetzen des Landes
Nordrhein-Westfalen für Gefangene und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte
(Landesvollzugsvergütungsverordnung Nordrhein-Westfalen - LVollzVergVO NRW)

Vom 31. August 2017 (Fn 1)

 

Auf Grund des § 30 Absatz 4 Satz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), des § 13 Absatz 3 Satz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) neu gefasst worden ist, des § 32 Absatz 4 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) neu gefasst worden ist und des § 32 Absatz 3 Satz 3 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

 

§ 1
Arbeitszeit

(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist die Sollarbeitszeit nach Minuten festzusetzen. Die Sollarbeitszeit für eine Vollzeitbeschäftigung richtet sich nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 355), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861) geändert worden ist. Eine Festsetzung der Sollarbeitszeit auf weniger als 95 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Sollarbeitszeit ist die Zeit, die Gefangenen und Untergebrachten regelmäßig an jedem Arbeitstag für Arbeit, Hilfstätigkeiten, Maßnahmen der beruflichen oder schulischen Bildung, arbeitstherapeutische Maßnahmen oder andere Maßnahmen, für die nach den Vollzugsgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vergütung gezahlt werden kann, zur Verfügung steht. Im Bedarfsfall kann für einzelne Arbeitsplätze eine abweichende Sollarbeitszeit festgesetzt werden. Die begründete Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

 

(2) Die Vergütung wird in der Form des Zeitlohns oder des Leistungslohns gewährt. Im Zeitlohn wird die jeweils ausgeübte Tätigkeit nach einem Minutensatz vergütet. Dabei ist Gefangenen und Untergebrachten die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu vergüten. Im Leistungslohn wird die ausgeübte Tätigkeit ebenfalls nach einem Minutensatz vergütet. Zunächst ist die für die Herstellung eines Erzeugnisses notwendige Zeit durch ein geeignetes Zeitaufnahmeverfahren zu bestimmen (Vorgabezeit). Hierbei sind mindestens 70 Prozent der vergleichbaren Arbeitsleistung freier Beschäftigter zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung dieses Prozentsatzes bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz. Aus der Vorgabezeit und der Anzahl der von durchschnittlichen Beschäftigten in einer Stunde zu fertigenden Erzeugnisse ergibt sich ein Minutensatz. Die vergütbare Arbeitszeit ergibt sich hier aus der Multiplikation der Anzahl der tatsächlich gefertigten Erzeugnisse mit der Vorgabezeit. Fehlzeiten, die anstaltsinterner Organisation geschuldet sind, können pauschal mit bis zu 5 Prozent der Sollarbeitszeit angerechnet werden.

 

(3) In einer Sozialtherapie untergebrachten Gefangenen, sowie Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung kann die Zeit, in der sie an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen und deshalb einer zugewiesenen Arbeit, Maßnahme der beruflichen oder schulischen Bildung oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung in dieser Zeit nicht nachkommen können, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen als Arbeitszeit angerechnet werden. Die begründete Entscheidung, die zur Anrechnung als Arbeitszeit geführt hat, ist jeweils aktenkundig zu machen.

Überschreitet die für diese anderen Behandlungsmaßnahmen aufgewendete Zeit den Anteil von 20 Prozent der festgesetzten Sollarbeitszeit an dem zugewiesenen Arbeitsplatz, ist die Anrechnung der über diesen Anteil hinausgehenden Zeit als Arbeitszeit nicht zulässig.

Überschreitet die für die vorbezeichneten anderen Behandlungsmaßnahmen aufgewendete Zeit den Anteil von 50 Prozent der festgesetzten Sollarbeitszeit an dem zugewiesenen Arbeitsplatz, ist der Arbeitseinsatz der betroffenen Gefangenen zu überprüfen. Die begründete Entscheidung über den weiteren Arbeitseinsatz ist aktenkundig zu machen.

Im Bereich der Sicherungsverwahrung gelten hier die Regelungen des § 34 des Sicherungsverwahrungsvollzuggesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist.

 

§ 2
Grundlohn

(1) Der Grundlohn der Vergütung nach § 30 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), § 13 Absatz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, § 32 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein -Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist und nach § 32 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:

 

Stufe 1

=

Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.

Stufe 2

=

Arbeiten der Stufe 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern.

Stufe 3

=

Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.

Stufe 4

=

Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

Stufe 5

=

Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.

 

(2) Der Grundlohn beträgt in der

 

Vergütungsstufe 1                               75 Prozent

 

Vergütungsstufe 2                               88 Prozent

 

Vergütungsstufe 3                             100 Prozent

 

Vergütungsstufe 4                             112 Prozent

 

Vergütungsstufe 5                             125 Prozent

 

der Eckvergütung nach § 30 Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 3 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder § 32 Absatz 1 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

 

(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 Prozent verringert werden. Im Geltungsbereich des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen 75 Prozent der Eckvergütung nicht unterschritten werden.

 

§ 3
Zulagen

(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden

1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, 5 Prozent des Grundlohnes,

2. für Arbeiten, die nicht nur gelegentlich an allgemein arbeitsfreien Tagen oder zu ungünstigen Zeiten (regelmäßiger Arbeitsbeginn mindestens eine Stunde vor der üblichen Arbeitszeit oder regelmäßiges Arbeitsende mindestens zwei Stunden danach) auszuführen sind, 5 Prozent des Grundlohnes,

3. für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, 25 Prozent des Grundlohnes.

Die jeweilige Zulage wird nur für den Anteil der vergütbaren Arbeitszeit gewährt, in der die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlagen. In den Fällen des § 1 Absatz 3 kommt die Gewährung einer Zulage nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

 

(2) Eine Zulage für besondere Leistungen kann bei Arbeiten, bei denen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird, von bis zu 30 Prozent und bei Arbeiten, bei denen eine festgesetzte Vorgabezeit vergütet wird, von bis zu 15 Prozent des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt.

 

(3) Als Obergrenze für die Vergabe von Zulagen ist die nachfolgende Struktur zu berücksichtigen:

 

 

Anteil der Gefangenen

Höhe der Zulage bei Arbeiten, bei denen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird

bis zu 20 Prozent

10 Prozent bis 19 Prozent

bis zu 20 Prozent

20 Prozent bis 29 Prozent

bis zu 10 Prozent

30 Prozent

 

Anteil der Gefangenen

Höhe der Zulage bei Arbeiten, bei denen eine festgesetzte Vorgabezeit vergütet wird

bis zu 20 Prozent

5 Prozent bis 9 Prozent

bis zu 20 Prozent

10 Prozent bis 14 Prozent

bis 10 Prozent

15 Prozent

 

(4) Die begründete Entscheidung über die jeweils gewährte Zulage ist aktenkundig zu machen.

 

§ 4
Arbeitstherapeutische Maßnahmen

(1) Die Teilnahme an einer arbeitstherapeutischen Maßnahme nach § 30 Absatz 3 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder § 32 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird im Zeitlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 vergütet. Die Vergütung beträgt in der diagnostischen Phase, der Motivierungsphase und der Beschäftigungsphase maximal 75 Prozent des Grundlohnes der Vergütungsstufe 1 (§ 2 Absatz 1). In der Werkphase kann bis zu Vergütungsstufe 1 gewährt werden.

 

(2) Im Geltungsbereich des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen 75 Prozent der Eckvergütung nicht unterschritten werden. Die Vergütung nach § 32 Absatz 1 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen wird hier in allen Phasen nach Vergütungsstufe I gewährt.

 

(3) In allen Phasen einer arbeitstherapeutischen Maßnahme kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulage nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, in der Werkphase auch nach § 3 Absatz 2, 1. Halbsatz gewährt werden.

 

§ 5
Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung

(1) Die Ausbildungsbeihilfe im Bereich der beruflichen Bildung (§ 30 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen) wird nach folgenden Stufen festgesetzt:

 

Stufe 1

=

Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der beruflichen oder der persönlichen Entwicklung.

Stufe 2

=

Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit die Kürze der Zeit oder das Ziel der jeweiligen Maßnahme dies rechtfertigt, insbesondere modulare Qualifizierungen mit einer Maßnahmedauer von bis zu sechs Monaten.

Stufe 3

=

Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit nicht Stufe 2 oder 4 in Betracht kommen.

Stufe 4

=

Maßnahmen der beruflichen Bildung nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder Untergebrachten dies rechtfertigt.

 

Abweichend von der vorstehenden Regelung wird für Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, sowie für modulare Qualifizierungen unabhängig von ihrer Dauer, die in der Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer - Berufsförderungsstätte - oder im Berufsbildungszentrum der Justizvollzugsanstalt Geldern durchgeführt werden, die Ausbildungsbeihilfe nach Stufe 3 festgesetzt. In modularen Qualifizierungen dieser Einrichtungen kann die Ausbildungsbeihilfe nach Stufe 4 nach der  Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme gewährt werden, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder Untergebrachten dies rechtfertigt. Die Zeit einer Maßnahme der Berufsvorbereitung oder der beruflichen Orientierung kann in diesem Fall angerechnet werden.

 

(2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der

 

Stufe 1                                                 75 Prozent

 

Stufe 2                                                 88 Prozent

 

Stufe 3                                               100 Prozent

 

Stufe 4                                               112 Prozent.

 

(3) Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt.

 

(4) Vergütbare Arbeitszeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sind hier auch Zeiten, die auf den theoretischen Teil der Maßnahme einschließlich der Vorbereitung hierauf sowie auf eine im Rahmen einer Ausbildung abzulegende Prüfung inklusive der Vorbereitung hierauf entfallen.

 

(5) Für die Gewährung von Zulagen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 entsprechend.

 

§ 6
Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung

(1) Die Ausbildungsbeihilfe im Bereich der schulischen Bildung (§ 30 Absatz 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 32 Absatz 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen) wird nach folgenden Stufen festgesetzt:

 

Stufe 1

=

Maßnahmen der schulischen Grundbildung und Orientierung (zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Elementarkurse), bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der schulischen oder der persönlichen Entwicklung (zum Beispiel Sonderform des Ausbildungsvorbereitungsjahres, Berufszertifikatkurs).

Stufe 2

=

Stütz- und Fördermaßnahmen, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahme gerechtfertigt ist (zum Beispiel Liftkurse oder Integrationskurse mit einer Dauer von mindestens drei Monaten).

Stufe 3

=

Abschlussbezogene Maßnahmen der Berufsreife beziehungsweise zertifizierte Maßnahmen der schulischen Bildung, die mit einer Prüfung abschließen (zum Beispiel Hauptschulabschluss nach Klasse 9, Europäischer Computerführerschein ECDL).

Stufe 4

=

Abschlussbezogene Maßnahmen der schulischen Bildung, die auf den Erwerb eines Sekundarabschlusses gerichtet sind und mit einer Prüfung abschließen (zum Beispiel Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder nach Klasse 10 Typ B, Realschulabschluss und Abitur) sowie Teilnahme an einem Fernstudium

 

(2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der

 

Stufe 1                                                 75 Prozent

 

Stufe 2                                                 88 Prozent

 

Stufe 3                                               100 Prozent

 

Stufe 4                                               112 Prozent.

 

(3) Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt.

 

(4) Die der vergütbaren Arbeitszeit zugrunde zu legende festgesetzte Sollarbeitszeit ist mit der Erteilung von mindestens 22 Wochenstunden in einer Maßnahme erreicht. Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Zeiten, die auf eine im Rahmen einer Ausbildung abzulegende Prüfung inklusive der Vorbereitung hierauf entfallen, sind eingerechnet.

 

(5) Für die Gewährung von Zulagen gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 entsprechend.

 

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. August 2023 außer Kraft.

 

 

Der Minister der Justiz

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800).