Gesetz
über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen
und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe

Vom 21. Juli 2018 (Fn 1)

 

(Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S.414))

 

 

§ 1

 

Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, führen.

 

§ 2

 

Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft bis zum 31. Dezember 2023 in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Jugend zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes mit der Option, eine örtliche Wahrnehmung der den Landschaftsverbänden zugeordneten Zuständigkeiten zu ermöglichen. Die Einzelheiten zur Evaluation, deren Zwischenergebnisse jährlich dem Landtag vorzulegen sind und deren Kosten das Land trägt, werden zwischen den in Satz 1 genannten Institutionen bzw. Ministerien abgestimmt. Die Evaluation soll aber in jedem Fall folgende Punkte berücksichtigen:

 

·  Angaben zur finanziellen Entwicklung der Kosten für die Kommunen unter Berücksichtigung der veränderten Zuständigkeiten

 

·  Angaben zur personellen Entwicklung

 

·  Anzahl der Beratungen in den einzelnen Jugendamtsbezirken

 

·  Umsetzung der Qualitätsstandards in den einzelnen Jugendamtsbezirken.

 

Die sich aus der Evaluation ergebenden Ergebnisse werden dem Landtag bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt.“

 

§ 3

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Der Minister
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

 

Der Minister der Finanzen

 

Der Minister des Innern

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Die Ministerin
für Schule und Bildung

 

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

 

Der Minister der Justiz

 

 

 

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414).