Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
(Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag -
AG GlüStV NRW
)

Vom 13. November 2012 (Fn 1)

 

(Artikel 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524))

 

 

Teil 1

Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

 

§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden,

5. den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen sowie

6. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2
Organisation des staatlichen Glücksspielangebots

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien und Sportwetten gemäß § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu veranstalten und durchzuführen. § 10a Glücksspielstaatsvertrag bleibt unberührt.

(2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Absatz 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag) und die Geschäftsstelle (§ 9a Absatz 7 Glücksspielstaatsvertrag) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse über unerlaubtes Glücksspiel gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

§ 3
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

(1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag).

§§ 10a und 24 Glücksspielstaatsvertrag bleiben unberührt.

(2) Anderweitige Betätigungen der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote werden von der Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder veranstaltet. Diese nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Bezug auf die Klassenlotterie und ähnliche Spielangebote wahr.

(4) Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmer (§ 6), gewerbliche Spielvermittler (§ 7) und Wettvermittlungsstellen (§ 13) bedürfen für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass

1. die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,

2. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag,

b) des Internetverbots in § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag,

c) der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und

d) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag

sichergestellt sind,

3. die Bewerber um eine Konzession nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag dargelegt haben, ob und an welchen Orten sie ihre Sportwettangebote über Wettvermittlungsstellen vertreiben wollen,

4. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

5. Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

6. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

7. bei Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag die Teilnahme am Sperrsystem nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

8. bei Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Absatz 6 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

9. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist und

10. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist.

Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Konzepte und Darstellungen sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag können zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 4 Absatz 1 und Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag genannten Voraussetzungen sichergestellt ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere können im Rahmen der §§ 20 bis 22 Glücksspielstaatsvertrag weitere Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden. Daneben sind in der Erlaubnis

1. der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,

3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung,

5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und

6. bei Vermittlungen der Veranstalter

festzulegen.

(4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und

4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten sowie die Auszahlung der Gewinne.

(5) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

§ 5 (Fn 3)
Annahmestellen

(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) und auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) Lotterien vermittelt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. Glücksspielstaatsvertrag) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert worden ist, dient, eingerichtet werden. In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden.

(4) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden.

(5) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale für Glücksspiele im Sinne von § 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind.

(6) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht entgegenstehen. In Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen, sowie in Gaststätten darf eine Annah-mestelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.

(7) Annahmestellen sollen zueinander einen Mindestabstand von 200 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Im Falle einer Unterschreitung ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichem Glücksspiel zu erbringen. Im Fall von Unterschreitungen des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 200 Metern sind zusätzlich Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder- und Jugendliche zu treffen. Für Annahmestellen, in denen die Wettvermittlung nach § 13b nicht über das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags hinausgeht, gelten die Abstandregelungen des § 13 Absatz 4 nicht.

§ 6
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung der Lotterien und Anträge ihrer Lotterieeinnehmer in Nordrhein-Westfalen entscheidet die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Anstalt ihren Sitz hat (Hamburg).

(2) Lotterieeinnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder deren Produkte vertreibt.

(3) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden.

§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. Wird der gewerbliche Spielvermittler in mehreren Ländern tätig, so werden die Erlaubnisse gebündelt von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen erteilt.

(2) Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind.

Teil 2

Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben

§ 8
Suchtprävention und Suchthilfe

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

§ 9
Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Der in § 3 Absatz 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen, die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach § 3 Absatz 3 sowie die Konzessionäre nach § 4a Glücksspielstaatsvertrag und die Sportwettvermittler nach § 13 Absatz 2 sind verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag vorzuhalten und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Zweckabgaben

Zweckabgaben aus den staatlich veranstalteten Glücksspielen sind zur Erfüllung sozialer, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Aufgaben an das Land abzuführen. Die Zweckabgaben dienen insbesondere auch der Finanzierung der Aufgaben nach §§ 8 und 9.

Teil 3

Jugendschutz, Sperrdatei

§ 11
Jugendschutz

Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

§ 12 (Fn 2)
Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem

(1) Die Veranstalter von Glücksspielen nach § 3 Absatz 1 in Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, Spielersperren im Sinne des § 8 Glücksspielstaatsvertrag sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme in die Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu übermitteln. Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Dokumente, die zur Sperre geführt haben, dürfen unbeschadet von § 23 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages auch bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Satz 1 oder 2 gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.

(2) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Eintrag in das übergreifende Sperrsystem anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(3) Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind gemäß § 8 Absatz 6 Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet am übergreifenden Sperrsystem nach § 23 Glücksspielstaatsvertrag mitzuwirken. Gleiches gilt für Vermittlerinnen oder Vermittler von Sportwetten. Zu diesem Zweck übermitteln sie die bei ihnen eingereichten Anträge auf Selbstsperre unverzüglich an die Veranstalterin oder den Veranstalter der Sportwette.

(4) Veranstalter und Vermittler haben nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages die Daten mit der Sperrdatei abzugleichen, soweit sie nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 am Sperrsystem teilnehmen.

(5) Verantwortlicher für die Daten gesperrter Spielerinnen oder Spieler in der Sperrdatei im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags zuständige Behörde.

(6) Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

Teil 4

Sportwetten

§ 13 (Fn 4)
Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen

(1) Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten mit Voraussagen auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Im Rahmen der befristeten Experimentierklausel nach § 10a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags bedürfen ihre Veranstaltung und Vermittlung einer Konzession nach § 10a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags, die von der nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags zuständigen Behörde und nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird.

(2) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) für eine Konzessionsnehmerin oder einen Konzessionsnehmer nach § 10a Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags ausschließlich Sportwetten in Nordrhein-Westfalen in dafür bestimmten Geschäftsräumen als Hauptgeschäft vermittelt. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einer Konzessionsnehmerin oder einem Konzessionsnehmer für die Betreiberin oder den Betreiber gestellt werden. Sie oder er trägt die Gewähr dafür, dass die Betreiberin oder der Betreiber die im Antragverfahren zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Die Erlaubnis ist zu befristen und wird längstens bis zum 30. Juni 2024 erteilt. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Erprobungsphase nach der Experimentierklausel gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags erlischt die Erlaubnis. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags nicht entgegenstehen. Die Vermittlung der Angebote für mehrere Konzessionsnehmerinnen oder Konzessionsnehmer oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten darf nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist verboten.

(3) In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazu gehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in der Konzession zugelassenen Sportwetten von der Konzessionsnehmerin oder dem Konzessionsnehmer vermittelt werden. Der Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten ist zulässig; die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten bleiben unberührt.

(4) Zu anderen Wettvermittlungsstellen soll ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie nicht unterschritten werden. Die Wettvermittlungsstelle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden. Dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(5) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen ortsgebundenen Stellen als in Wettvermittlungsstellen insbesondere auch an mobilen Ständen oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume, ist verboten. Eine verbotene Vermittlung im Sinne des Satzes 1 stellt jede Tätigkeit dar, die darauf ausgerichtet ist, eine Wettkontoeröffnung zu bewirken. Das Aufstellen von Wettterminals außerhalb von Wettvermittlungsstellen im Sinne von Absatz 2 ist verboten. Des Weiteren ist die Vermittlung von Sportwetten auf oder unmittelbar vor Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, verboten. Ebenfalls unzulässig ist die Wettvermittlung in Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen. In Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen darf eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.

(6) Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspiel-staatsvertrags und zum Ausschluss gesperrter Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherzustellen. § 21 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags bleibt unberührt.

(7) Die Genehmigungsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt wurden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Unterlagen über getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten und Wettscheine. Diese Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.

(8) Die Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, die von der Konzessionsnehme-rin oder dem Konzessionsnehmer angebotenen und für die Spielerinnen und Spieler vor-gehaltenen Spielerkonten zu nutzen, um einen medienbruchfreien Austausch der Daten, die die Spielerinnen und Spieler betreffen, zu gewährleisten. Auf Verlangen der Spielerin oder des Spielers müssen dieser oder diesem Ausdrucke über die Zahlungsvorgänge auf dem Konto zur Verfügung gestellt werden oder in elektronischer Form übermittelt wer-den. Spielerkonten und Software, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstellt und genutzt werden, können gleichzeitig zur glücksspielrechtlichen Aufgabenerfüllungen verwandt werden, soweit die Anforderungen deckungsgleich sind.

(9) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle ist verpflichtet, ein So-zialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten. Das Personal ist regelmäßig zu schulen.

(10) Die Vermittlerin oder der Vermittler trägt die Gewähr dafür, dass in Wettvermittlungs-stellen in Aufgabenbereichen, die in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig und geschult im Sinne des Glücksspielrechts und des Gewerberechts sind.

(11) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Konzessionsnehmerinnen oder Konzessionsnehmer anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittle-rin oder eines Wettvermittlers die in der Konzession genehmigten Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten.

(12) Der Betreiberin oder dem Betreiber von Wettvermittlungsstellen und dem von diesen eingesetzten Personal ist es verboten, Spielerinnen oder Spieler dazu zu animieren, Wet-ten abzuschließen oder bestehende Spielerkonten nicht zu kündigen. Die Vermittlerin oder der Vermittler hat die Einhaltung des Verbotes durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.

(13) Ist die Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 4 nur dadurch zu erreichen, dass mindestens ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert, darf die Genehmigungsbehörde zur Auflösung der Konkurrenzsituation die Auswahl durch Losentscheid vornehmen, sofern die konkurrierenden Antragsteller keine Einigung erzielen konnten und keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten. Die näheren Einzelheiten zum Losentscheid werden in einer Rechtsverordnung geregelt.

(14) Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden haben und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des Absatzes 4 Satz 1 übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 vereinbar.

§ 13a (Fn 4)
Gestaltung, Einrichtung und Betrieb von Wettvermittlungsstellen

(1) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist. Das Anbringen oder Aufstellen von Sichtschutz ist verboten; das Verkleben und das Bekleben von Glasscheiben gilt als Sichtschutz, soweit dadurch die Einsehbarkeit nicht nur unwesentlich erschwert wird. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung geschaffen werden.

(2) In allen zu einer Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, sind verboten

1. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten,

2. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist,

3. Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf oder ohne dass die Wette durch Nutzung einer Spielerkarte unmittelbar auf einem Spielerkonto registriert wird, sowie das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,

4. der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen mit Ausnahme der Einräumung der Möglichkeit, Bild- oder Tonübertragungen von Sportereignissen in der Wettvermittlungsstelle zu verfolgen, sofern dies dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen,

5. jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Wetten bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis,

6. der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholischen Getränken und

7. die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer, die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Bedienstete an Spielerinnen oder Spieler.

§ 13b (Fn 4)
Wettvermittlung in Annahmestellen

(1) Ist eine Veranstalterin oder ein Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Konzessionsnehmerin oder Konzessionsnehmer, kann zur Gewährleistung des staatlichen Sportwettangebotes während der Experimentierphase die Sportwettvermittlung für sie oder ihn auch über Annahmestellen nach § 5 erfolgen. Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Sportwetten, die während eines laufenden Sportereignisses nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags zugelassen sind, dürfen in Annahmestellen nicht vermittelt werden.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 5 vorliegt. Die Erlaubnis wird befristet erteilt, längstens bis zum 30. Juni 2024. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Erprobungsphase nach der Experimentierklausel gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags erlischt die Erlaubnis. Sie erlischt auch, wenn die Erlaubnis nach § 5 aufgehoben wird oder erlischt. Die Regelungen zum Betrieb der Annahmestellen in der Erlaubnis nach § 5 gelten, einschließlich der erhöhten Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz bei der Vermittlung von Sportwetten, entsprechend. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit deren Hilfe Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- oder Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen. Die Aufstellung von Wettterminals ist untersagt. Zulässig sind Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe Spielscheine lediglich vorausgefüllt werden können. Die Wettvermittlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ist in der Annahmestelle verboten.

Teil 5

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 14
Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 Glücksspielstaatsvertrag kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und

3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.

(5) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von §§ 4 bis 8, § 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.

§ 15
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Teil 6

Spielhallen

§ 16 (Fn 5)
Spielhallen

(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient; Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen. Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung auch dann als Spielhalle im Sinne des Satzes 1 anzusehen, wenn auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen:

1. die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder

2. Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die Errichtung und der Betrieb den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft,

2. die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Voraussetzungen vorliegen,

3. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,

4. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt oder

5. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag,

b) des Internetverbots in § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag,

c) der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag,

d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag oder

e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag

nicht sichergestellt ist.

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie darf längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielvertrages nach § 35 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.

(3) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand nach Satz 1, zweiter Halbsatz, und 2 abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(4) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

(5) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

(6) In einer Spielhalle, einschließlich aller zu dieser gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, im Sinne des Absatz 1 sind

1. der Abschluss von Lotterien und Wetten,

2. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie

3. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unzulässig.

§ 17 (Fn 6)
Sperr- und Spielverbotszeiten

Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 18
Übergangsregelung

Spielhallen dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 betrieben werden. Die Übergangsfristen in § 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten. Die Abstandsregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist.

Teil 7

Zuständigkeiten

§ 19 (Fn 6)
Erlaubnisbehörden

(1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien, Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens und Sportwetten einschließlich der Erlaubnisse nach § 4 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, werden vom für Inneres zuständigen Ministerium erteilt, soweit § 9 a Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regeln. Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag oder zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen.

Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden sowie für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis oder eine Untersagungsverfügung auch mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung auch auf andere Behörden übertragen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die nach § 9a Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde stellt sicher, dass Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Sinne des § 3 Glücksspielstaatsvertrag ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere

1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisnehmers teilnehmen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,

2. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag,

3. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Wetten durch Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 13 und

4. die Durchführung und die Beauftragung von Testkäufen im Sinne des § 11 Satz 3.

Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen

1. für gewerbliche Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung. § 19 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag bleibt unberührt,

2. für Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 2 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag;

3. für Werbung für Pferdewetten im Internet und im Fernsehen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag, soweit der Veranstalter seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat;

4. für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäufer.

(5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16.

(6) Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Glücksspielstaatsvertrag steht der Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde des Landes NRW gleich.

§ 20 (Fn 6)
Aufsichtsbehörden

(1) Die nach § 19 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag aus. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür sowie die unerlaubte Werbung für erlaubtes Glücksspiel

1. im Rundfunk,

2. soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

3. soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

§ 1 Absatz 3 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137) und Zuständigkeiten, die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung oder dem WDR-Gesetz (Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998, GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen Rundfunkveranstalter richten, können nur im Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk zuständigen Zulassungsbehörde bzw. der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen.

(3) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 15 zuständig.

Teil 8

Schlussbestimmungen

§ 21 (Fn 7)
Überleitungsvorschrift, Anwendung von Bundesrecht, Einschränkung von Grundrechten

(1) Zweckabgaben aus Sportwetten, die staatlich veranstaltet werden, sind ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 21 Absatz 2 Spielbankgesetz sowie für Hilfeeinrichtungen für Glücksspielsüchtige zu verwenden.

(2) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen § 33i der Gewerbeordnung. Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen worden sind.

(3) Durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 22 (Fn 6)
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

2. die die Art und Umfang und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Absatz 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes, das Erlaubnisverfahren, die Befristung und das Erlöschen der Erlaubnis,

3. die Art der Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen,

4. die Mitwirkung an der Sperrdatei nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag,

5. die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag,

6. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der nach §§ 13, 13a und 13b zulässigen Wettvermittlungsstellen, einschließlich der räumlichen Beschaffenheit und der Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen, dem Erlaubnisverfahren, der Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle, besonders im Hinblick auf das räumliche Zusammentreffen mit anderen gewerblichen Einrichtungen, sowie Anforderungen an ein Sozialkonzept, die zu nutzende Software, an das zu beschäftigende Personal, die Schulungen und die Informationsmaterialien zur Vermeidung von Spielsucht und nähere Vorgaben für zulässige Wettterminals und Spielvorbereitungsterminals,

7. die Anforderungen an die Eröffnung, den Betrieb, die Sperre und die Rückabwicklung von Spielerkonten, die zu verwendende Software, die zu speichernden Daten, die Speicherdauer und die Datenschutzvorgaben,

8. die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Rechtsfolgen der nach § 11 und § 20 Absatz 1 zulässigen Testkäufe und Testspiele und

9. die Voraussetzungen, den Ablauf und das Verfahren des nach § 13 Absatz 13 erforderlichen Losentscheids.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Absatz 3).

§ 23 (Fn 8)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Glücksspielstaatsvertrag Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

3. entgegen § 5 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag im Fernsehen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

4. entgegen § 5 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

5. entgegen § 5 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

6. entgegen § 6 Glücksspielstaatsvertrag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die im Sozialkonzept beschriebenen Maßnahmen umzusetzen,

7. entgegen § 7 Glücksspielstaatsvertrag seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Glücksspielstaatsvertrag als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

10. entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

11. entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 15 Absatz 1) verstößt,

12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 Glücksspielstaatsvertrag verstößt,

13. als gewerblicher Spielvermittler entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet oder entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 Glücksspielstaatsvertrag nicht bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen legt,

14. entgegen § 21 Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt,

15. entgegen § 16 Absatz 2 eine Spielhalle ohne die erforderlich Erlaubnis betreibt,

16. entgegen § 16 Absatz 5 das Unternehmen anders bezeichnet,

17. entgegen § 16 Absatz 6 den Abschluss von Wetten und Lotterien, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,

18. entgegen § 17 die Sperrzeiten nicht einhält,

19. eine Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,

20. entgegen § 13 Absatz 2 die Wettvermittlungsstelle unterverpachtet oder für mehr als eine Konzessionsnehmerin oder einen Konzessionsnehmer Wetten vermittelt,

21. entgegen § 13 Absatz 2 die Wettvermittlung als Nebengeschäft betreibt,

22. entgegen § 13 Absatz 5 in anderen ortsgebundenen Einrichtungen als in Wettvermittlungsstellen nach § 13 Absatz 2 und Annahmestellen nach § 13b Absatz 1 oder an mobilen Ständen oder durch Verkaufspersonal außerhalb der Geschäftsräume, Wetten vermittelt,

23. entgegen § 13 Absatz 6 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,

24. die Vorgaben aus § 13b Absatz 2 nicht beachtet,

25. entgegen § 13a Absatz 1 gegen die Vorgaben zur äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle verstößt,

26. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,

27. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 3 Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf, aufstellt oder betreibt,

28. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 4 Waren vertreibt oder andere Dienstleistungen erbringt, die dem Zweck dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen,

29. entgegen dem Verbot aus § 13a Absatz 2 Nummer 5 Speisen und Getränke unentgeltlich oder weit unter dem Einkaufspreis abgibt oder sonstige Vergünstigungen an Spielerinnen und Spieler gewährt,

30. entgegen dem Verbot des § 13a Absatz 2 Nummer 6 alkoholhaltige Getränke ausschenkt oder verkauft,

31. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 7 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spielerinnen oder Spieler vergibt,

32. entgegen der Vorgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen Personen beschäftigt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit oder vorgeschriebene Schulungen besitzen,

33. entgegen der Verpflichtung aus § 13 Absatz 2 Satz 4 die Vermittlung durch Betreiberinnen oder Betreiber durchführen lässt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, oder

34. gegen das Verbot aus § 13 Absatz 12 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968, neugefasst durch Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist den in § 10 genannten Zwecken zuzuführen.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

1. Nummer 1, 2, 6, 7, 8, 11, 12, 14 bis 18 und 20 bis 34 im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

2. Nummer 1, 2 bei unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 20 Absatz 2 die Bezirksregierung Düsseldorf,

3. Nummer 3, 4, 5 und 13 die Bezirksregierung Düsseldorf,

4. Nummer 9 das für Inneres zuständige Ministerium,

5. bei unerlaubtem Glücksspiel nach Nummer 1, 2, 10, 11, 15, 19 und 22 die örtliche Ordnungsbehörde und

6. im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 24 (Fn 9)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) aufgehoben.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

 

 

 Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

 

Für den Finanzminister
und den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

 

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

 

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

 

 

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) geändert worden ist,“

 

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

§ 12 Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 3

§ 5: Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 4

§ 13 neu gefasst und §§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 5

§ 16: Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 6

§ 17, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 7

§ 21: Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 8

§ 23: Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 9

§ 24: Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.