Gesetz über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe
(Gesundheitsfachberufegesetz NRW - GBerG)

Vom 18. Dezember 2014 (Fn 1)

 

(Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930))

Teil 1

Allgemeiner Teil

 

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die landesrechtlich geregelten Aus- und Weiterbildungen der Gesundheitsfachberufe. Es regelt die Berufsausübung, die Dienstleistungserbringung, das Verwaltungsverfahren und setzt die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) – Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU –  in Landesrecht um. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe, soweit die Gesetze des Bundes keine Regelungen treffen. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten werden vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst. Teil 3 des Gesetzes findet auch auf Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Anwendung.

 

Teil 2

Berufsausübung

 

§ 2 (Fn 2)
Dienstleistungsfreiheit

(1) Antragstellende Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf zu erbringen, wenn die antragstellende Person

1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der EU niedergelassen ist oder

2. diesen Beruf mindestens ein Jahr in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat und der Beruf dort jeweils nicht reglementiert ist und

3. die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.

In die Beurteilung des Antrages sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

 

(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen, weil die betreffende Person

1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

 

(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Ein in einem anderen Land gemeldeter Dienstleister ist berechtigt, seine Dienstleistungen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

 

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 3 (Fn 3)
Prüfung der Sprachkenntnisse

Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht. Satz 1 findet auch Anwendung für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Die Überprüfungen der Sprachkenntnisse dürfen erst nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises beziehungsweise nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Sprachprüfung erteilt die zuständige Behörde der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Werden keine ausreichenden  Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache nachgewiesen, sind die Gründe dafür im Bescheid näher zu erläutern. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse bei den Gesundheitsfachberufen, insbesondere zu den Inhalten, zum Sprachniveau und zum zeitlichen Umfang durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

 

§ 4 (Fn 4)
Fortbildung und Berufsordnung

(1) Eine Fortbildungspflicht besteht gemäß Artikel 22 Buchstabe b Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung, insbesondere zu den Inhalten, zur Dauer und zum Zeitabstand durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

 

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln. Zu den Berufspflichten gehört die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Fortbildung und zur Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Berufspflichten regeln, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1. der Einhaltung der Schweigepflicht,
2. der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
3. der Werbung,
4. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
5. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen und
6. der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.

Teil 3

Patientenmobilität

 

§ 5
Gegenstand

Die Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU regelt den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Sie gilt für diejenigen Patientinnen und Patienten, die sich dafür entscheiden, die Gesundheitsversorgung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen. Die nachfolgenden Regelungen betreffen Angebote der gesundheitlichen Versorgung, die außerhalb von Krankenhäusern, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen sowie von Apotheken eigenständig von Gesundheitsfachberufen vorgehalten werden.

 

§ 6 (Fn 5)
Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen

(1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte sind davon nicht erfasst. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen.

 

(2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen können nach diesem Gesetz insbesondere sein

- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,

- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,

- Diätassistentinnen und Diätassistenten,

- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,

- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

- Hebammen und Entbindungspfleger,

- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

- Logopädinnen und Logopäden,

- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister,

- Orthoptistinnen und Orthoptisten,

- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

- Podologinnen und Podologen und

- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten und

- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten.

 

§ 7
Haftpflichtversicherung und Informationspflichten

(1) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen oder durch eine Garantie oder eine ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, abgesichert sein.

 

(2) Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen stellen im Rahmen der grenzüberschreitenden Versorgung auf Verlangen Patientinnen und Patienten Informationen über die von ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit sowie klare Preisinformationen, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereit.

 

§ 8
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde nach § 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), die durch Verordnung vom 7. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 841) geändert wurde, ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung nach § 2 von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates hat sie nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleisterin/Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

 

(2) Die zuständige Behörde nach § 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe stellt den Behörden in den anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nach § 5 auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Anbieterinnen und Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen zur Verfügung.

 

§ 9
Berichtspflichten

Die zuständige Behörde nach § 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe legt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium über die oberste Landesgesundheitsbehörde zur Weiterleitung an die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 376 vom 27.12.2006, S. 36) und alle ihr verfügbaren Informationen vor, die für eine Bewertung und Vorbereitung der Berichte nach Artikel 20 der Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU erforderlich sind.

 

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. 572) außer Kraft.

 

 

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

 

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

zugleich für die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation und Pflege

 

Der Finanzminister

 

Der Minister

für Inneres und Kommunales

 

Der Justizminister

zugleich für den Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

 

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

 

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

 

 

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020, Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 2: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 und 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 3

§ 3 Satz 2 bis 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 4

§ 4 Überschrift geändert, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 5

§ 6 Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.