Verordnung
über die Aufstellung von Wahlbewerbern und
die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen
für die Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalen
unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung NRW)
Vom 26. November 2021 (Fn 1)
Auf Grund des § 46 Absatz 6 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), der durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (GV. NRW. S. 154) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern mit Zustimmung des Landtags:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlung für die Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen
des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung
(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Verordnung durch.
(2) Von den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964) in der jeweils geltenden Fassung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.
§ 3
Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien
(1) Sofern die Satzung einer Partei oder Wählergruppe die nach dieser Verordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und aufgrund der Umstände, die zu der Feststellung des Landtages nach § 46 Absatz 6 Satz 2 des Landeswahlgesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen durch Beschluss nach Absatz 2 abgewichen werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung abgewichen oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 18 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes gewechselt werden. Soweit in der Satzung Mindestzahlen an Teilnehmern für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden.
(2) Den Beschluss über die Abweichung von den Satzungsbestimmungen trifft für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand, für Wählergruppen deren Vorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes einer Partei kann durch Beschluss des Landesparteitags aufgehoben werden, der Beschluss des Vorstands einer Wählergruppe durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 4
Wahlgrundsätze und Verfahrensgrundsätze
(1) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen bleiben bei den in dieser Verordnung zugelassenen Verfahren ansonsten unberührt.
(2) Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderheiten des nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewählten Verfahrens zu unterrichten.
§ 5
Versammlungen mit elektronischer Kommunikation
(1) Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zulässig sind insbesondere
1. die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,
2. die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Partei- oder Wählergruppenmitglieder an einer Versammlung nach § 18 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes im Wege elektronischer Kommunikation und
3. die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege elektronischer Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.
(2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu gewährleisten.
(3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.
§ 6
Schriftliches Verfahren
(1) Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen.
(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über die Person und das Programm der Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.
§ 7
Schlussabstimmung
(1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe nicht vorgesehen ist.
(2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
(3) Soweit die Satzung einer Partei oder Wählergruppe keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthält, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen nach § 31 Absatz 2 und des § 31 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 8
Entsprechende Anwendung von Bestimmungen und Mustern,
Prüfung durch Wahlorgane
(1) Soweit sich Vorschriften und Muster nach dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung auf die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Versammlungen beziehen, gelten diese für nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführte Verfahren entsprechend.
(2) Die besonderen Umstände der nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführten Verfahren sind in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung einzureichenden Unterlagen zu vermerken.
(3) Die Wahlorgane prüfen die von den Wahlvorschlagsträgern eingereichten Wahlvorschläge anhand der Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.
§ 9
Übergangsvorschriften
Stellt der Landtag fest, dass die Durchführung von Aufstellungsversammlungen nicht länger ganz oder teilweise unmöglich ist, so kann bei Verfahren, die vor dieser Feststellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab dieser Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden. Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 1 des Landeswahlgesetzes möglich wäre. Die Feststellung des Landtages nach Satz 1 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Feststellung nach § 9 Satz 1 außer Kraft, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2022.
Der Minister des
Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S.
1190d). |
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