2005

Verordnung
über die zuständigen Stellen nach dem Gesetz
zur Ausführung des Europäischen
Übereinkommens
vom 7. Juni 1968
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Vom 16. Juli 1974 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 5, 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433) wird verordnet:

§ 1

Die Aufgaben

a) der Stelle, an die die Empfangsstelle ein Auskunftsersuchen weiterleitet, das sich auf Landesrecht oder auf Bundesrecht und Landesrecht bezieht,

b) der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens

nimmt der Justizminister wahr.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn1

GV. NW. 1974 S. 760.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 13. August 1974.