2010

Verordnung über Zuständigkeiten
im Amts- und Rechtshilfeverkehr
in Verwaltungssachen mit dem Ausland

Vom 13. November 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 1, § 3 Satz 1 und des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Artikels 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 535, 550) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident Köln wahr.

(2) Die Zustellung von Schriftstücken durch einfache Übergabe (§ 3 Satz 1 des Gesetzes) obliegt den Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1981 S. 634.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 30. November 1981.