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Verordnung
über die Ermächtigung
des Justizministeriums
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen

Vom 7. März 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) eingefügt worden ist, wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen ganz oder teilweise einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn1

GV. NW. 1995 S. 192.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 30. März 1995.