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Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene,
in Abschiebungshaftsachen und in beschleunigten Verfahren

Vom 13. Januar 2000 (Fn 1)

Auf Grund
des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NRW. S. 6), geändert durch Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 358),
und
des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599), der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 192) wird verordnet:

Artikel I

Dem Amtsgericht Waldbröl wird die Zuständigkeit für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen, Abschiebungshaftsachen und Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417 bis 420 der Strafprozessordnung) beantragt wird, übertragen.

Artikel II (Fn 2)

Artikel III (Fn 2)

Artikel IV(Fn 2)

Artikel V

Für Schöffengerichtshaftsachen, Strafrichterhaftsachen, Abschiebungshaftsachen und beschleunigte Verfahren aus dem Amtsgerichtsbezirk Waldbröl, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Amtsgericht Gummersbach anhängig geworden sind oder anhängig werden, bleibt dieses Gericht weiterhin zuständig.

Artikel VI

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 50.

Fn 2

entfallen; Änderungsvorschriften.