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Gesetz zur Ausführung der
Insolvenzordnung (AGInsO)
Vom 23 . Juni 1998 (Fn 1)
§ 1
Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), sind die Stellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt sind.
§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen
(1)Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn
(2)Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.
§ 3
Anerkennungsverfahren
(1)Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf
(2)Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
§ 4 (Fn 2)
Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
Der Finanzminister
Der Minister für Inneres und Justiz
Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 435. |
GV. NW. ausgegeben am 6. Juli 1998. |