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Gesetz
zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen
über die Aussetzung des Strafrestes
bei lebenslanger Freiheitsstrafe
auf das Oberlandesgericht Hamm
Vom 6. April 1982 (Fn 1)
§ 1
Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betreffen, im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
§ 2 (Fn 2)
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich für
den Justizminister
Fn1 | GV. NW. 1982 S. 170. |
§ 2 entfällt; Änderungsvorschrift. |