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Verordnung
zur Bestimmung von Zuständigkeiten
nach dem Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2000/52/EG der Kommission
vom 26. Juli 2000 zur Änderung der
Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz
der finanziellen Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen
(Transparenzrichtlinie-Gesetz - TranspRLG)

Vom 24. Juni 2003 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) wird verordnet:

Artikel I

Für den Vollzug des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Unbeschadet der Abgrenzung der Geschäftsbereiche ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Koordinierung der Aufgaben innerhalb der Landesregierung zuständig und zugleich Kontaktstelle für das Bundesministerium der Finanzen.

Artikel II

Überprüfung
der Auswirkungen der Rechtsverordnung

Die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 432, in Kraft getreten am 7. August 2003.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 6. August 2003.