Gesetz über den Landesrechnungshof
Nordrhein-Westfalen (LRHG)

Vom 19. Juni 1994 (Fn 1)

Das Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG) vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 410) wird wie folgt geändert und neugefaßt:

§ 1
Stellung und Sitz

(1) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist eine selbständige oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er insbesondere den Landtag bei seinen Entscheidungen.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2
Zusammensetzung und Organisation

(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den anderen zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten.

(2) Der Landesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

(3) Die Prüfungsabteilungen bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern als Vorsitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Der Landesrechnungshof wird mit der erforderlichen Anzahl von Prüfungsbeamtinnen und -beamten und sonstigen Bediensteten ausgestattet. Die zuständigen Landesbehörden stellen dem Landesrechnungshof auf Ersuchen geeignete Bedienstete zur Verfügung.

§ 3
Wahl und Ernennung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs werden vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Die Gewählten sind von der Landesregierung zu ernennen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs ist berechtigt, dem Landtag für die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder Vorschläge zu unterbreiten. Vor der Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs in jedem Fall zu hören.

(3) Die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs sowie die Beamtinnen und Beamten der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs ernannt. Die Landesregierung kann diese Befugnis auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.

(4) Die für die Ernennung zuständigen Stellen sind vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 auch für die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand zuständig.

(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im übrigen die allgemeinen Landesbestimmungen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachministerin oder des Fachministers die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs tritt. Die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt für die Präsidentin oder den Präsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

(6) Diese Bestimmungen finden auf Bedienstete des Landesrechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind, sinngemäße Anwendung.

§ 4
Persönliche Voraussetzungen

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine Laufbahn des höheren technischen Dienstes besitzen oder eine abgeschlossene volks- oder betriebswirtschaftliche Vorbildung erlangt haben. Sie sollen daneben über eine langjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel der Mitglieder soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 5
Unabhängigkeit der Mitglieder

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit. Sie genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte, Abordnung, Altersgrenze und das Disziplinarverfahren gelten entsprechend.

(2) In Disziplinarsachen, auch der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder im Ruhestand, und im Prüfungsverfahren nach dem Landesrichtergesetz entscheiden die Richterdienstgerichte. Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes anzuwenden. Die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übt hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landtags aus. Die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer des Richterdienstgerichtes müssen Mitglieder des Landesrechnungshofs sein. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für fünf Geschäftsjahre nach einer Vorschlagsliste, die das für die jährliche Geschäftsverteilung zuständige Gremium des Landesrechnungshofs aufstellt. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landesrechnungshofs können nicht vorgeschlagen werden. Für die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gelten die Vorschriften des Landesrichtergesetzes entsprechend. Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid zu leisten.

§ 6
Präsidentin oder Präsident
und Vizepräsidentin oder Vizepräsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese/r an der Wahrnehmung ihrer/seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übt außerdem die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus, soweit sie ihr/ihm von dieser/diesem übertragen worden sind.

(3) Bei gleichzeitiger Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten das dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglieder des Landesrechnungshofs nicht entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.

(5) Endet das Amtsverhältnis der Präsidentin oder des Präsidenten, übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger ernannt ist.

§ 7
Entscheidungen des Landesrechnungshofs

(1) Der Landesrechnungshof trifft seine Entscheidungen im Großen Kollegium oder in den Kleinen Kollegien.

(2) Das Große Kollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleitern; Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Die Mitglieder des Großen Kollegiums werden durch ihre Vertreter in den Abteilungen vertreten; hinsichtlich der Vertretung im Vorsitz gelten die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3. Das Große Kollegium entscheidet durch Mehrheitsbeschluß in der Besetzung von wenigstens fünf Mitgliedern mit Einschluß der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Kleinen Kollegien bestehen aus der/dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter und der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der betreffenden Prüfungsabteilung als Vorsitzende oder Vorsitzender. Diese/r wird bei Verhinderung von der dienstältesten beziehungsweise dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von der/dem der Geburt nach ältesten Prüfungsgebietsleiter/in der Abteilung vertreten. Die Kleinen Kollegien entscheiden durch gemeinsame Entschließung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und des sachbearbeitenden Mitglieds; in Sachen, in denen die Vorsitzende oder der Vorsitzende sachbearbeitendes Mitglied ist, durch dessen gemeinsame Entschließung mit einem weiteren Mitglied der Abteilung. Kommt eine gemeinsame Entschließung nicht zustande, tritt aus derselben Prüfungsabteilung eine weitere Prüfungsgebietsleiterin oder ein weiterer Prüfungsgebietsleiter hinzu. Die Entscheidung erfolgt durch Mehrheitsbeschluß.

§ 8
Entscheidungszuständigkeiten

(1) Das Große Kollegium entscheidet

a) über den Bericht an den Landtag nach § 97 der Landeshaushaltsordnung,

b) über die Unterrichtung des Landtags nach § 99 der Landeshaushaltsordnung,

c) über die Beratung des Landtags oder der Landesregierung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung,

d) über sonstige Stellungnahmen gegenüber dem Landtag,

e) über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer Bedeutung vorlegt; das Große Kollegium kann die Angelegenheiten an das Kleine Kollegium zurückverweisen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 treten die übrigen Mitglieder der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen Prüfungsabteilung mit Sitz und Stimme zu dem Großen Kollegium hinzu.

(3) Das Große Kollegium entscheidet ferner

a) über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder -leiter, die nicht einer Abteilung angehören, gegeben ist,

b) über Angelegenheiten, in denen eine einstimmige Entschließung nach Absatz 5 nicht zustande kommt,

c) in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Kleinen Kollegiums, das an dieser festhält, oder einer Entscheidung des Großen Kollegiums abweichen will,

d) über Vereinbarungen mit anderen Rechnungshöfen.

(4) Ist die Zuständigkeit des Großen Kollegiums nicht gegeben, entscheidet ein Kleines Kollegium.

(5) Über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Prüfungsgebietsleiterinnen oder -leiter einer Abteilung gegeben ist, können die zuständigen Kleinen Kollegien durch einstimmige Entschließung gemeinsam entscheiden.

§ 9
Geheimausgaben

Bei der Prüfung von Ausgaben, deren Verwendung nach gesetzlichen Bestimmungen geheimzuhalten ist, tritt an die Stelle der Entscheidung in den Kollegien die alleinige Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten. Zu den Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident Prüfungsbeamtinnen oder -beamte hinzuziehen.

§ 10
Geschäftsverteilung und Arbeitsplanung

(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden für seine Dauer die Geschäfte des Landesrechnungshofs, soweit sie nicht durch Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesen sind, auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete verteilt und die Zusammensetzung der Abteilungen bestimmt. Über die Verteilung der Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelung und die Zusammensetzung der Abteilungen entscheidet das um die beiden dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Mitglieder erweiterte Große Kollegium.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich wird.

(3) Über die Arbeitsplanung und ihre Änderung im Laufe des Geschäftsjahres beschließt das jeweilige Kleine Kollegium.

§ 11
Befangenheit

(1) Ein Mitglied des Landesrechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Das Mitglied hat einen solchen Grund anzuzeigen. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das Große Kollegium. Das betreffende Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs dürfen nicht in einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

(3) Für Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte und sonstige Bedienstete, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs tätig werden, gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ob Zweifel an der Unbefangenheit gerechtfertigt sind, entscheidet das zuständige Kleine Kollegium.

§ 12
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung, auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses, zu schweigen. Das gleiche gilt für andere Bedienstete, die davon Kenntnis erlangen.

§ 13
Geschäftsordnung

(1) Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von allen Mitgliedern beschlossen wird. Sie bestimmt das Nähere zur Vertretung nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1. Sie kann Regelungen über das Verfahren der Entscheidungsgremien treffen.

(2) Alle Mitglieder können ferner Einzelheiten über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung regeln.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgt die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

(4) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 14
Staatliche Rechnungsprüfungsämter

(1) Es werden staatliche Rechnungsprüfungsämter errichtet, die dem Landesrechnungshof nachgeordnet sind. Sitz und Bezeichnung der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden durch Verordnung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmt.

(2) Der Landesrechnungshof weist den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen der Arbeitsplanung jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofs.

(Fn 2)

Fn1

bekanntgemacht durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 9. 6. 1994 (GV. NW. S. 428).

Fn2

Dieses Gesetz tritt nach Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428) am 1. Juli 1994 in Kraft; ausgenommen § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, der am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.