7103

Verordnung
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Vertriebes von Blindenwaren

Vom 25. September 1979 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Abs. 5 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen wird den Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Errichtung eines Blindenwarenvertriebsausschusses nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird auch den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreispolizeibehörden übertragen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 3 (Fn 2)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Fn1

GV. NW. 1979 S. 654.

Fn2

§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.