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Verordnung
über die Neugliederung
der Industrie- und Handelskammern
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 1. März 1977 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG) vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 187) (Fn 2) wird nach Anhörung des Wirtschaftsausschusses des Landtags verordnet:

§ 1

(1) Die Bergische Industrie- und Handelskammer zu Remscheid sowie die Industrie- und Handelskammer zu Solingen werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Industrie- und Handelskammer Wuppertal.

(2) Die Industrie- und Handelskammer zu Mönchengladbach sowie die Industrie- und Handelskammer zu Neuss werden aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Industrie- und Handelskammer zu Krefeld.

§ 2 (Fn 3)

Es umfaßt

1. die Industrie- und Handelskammer zu Aachen die kreisfreie Stadt Aachen sowie die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg,

2. die Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen zu Arnsberg den Hochsauerlandkreis und den Kreis Soest,

3. die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld die kreisfreie Stadt Bielefeld sowie die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Minden-Lübbecke und Paderborn,

4. die Industrie- und Handelskammer zu Bochum die kreisfreien Städte Bochum und Herne sowie aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Hattingen und Witten,

5. die Industrie- und Handelskammer Bonn die kreisfreie Stadt Bonn sowie den Rhein-Sieg-Kreis,

6. die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold den Kreis Lippe,

7. die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund die kreisfreien Städte Dortmund und Hamm sowie den Kreis Unna,

8. die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf die kreisfreie Stadt Düsseldorf sowie den Kreis Mettmann,

9. die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel zu Duisburg die kreisfreie Stadt Duisburg sowie die Kreise Kleve und Wesel,

10. die Industrie- und Handelskammer für die Stadtkreise Essen, Mülheim (Ruhr) und Oberhausen zu Essen die kreisfreien Städte Essen, Mülheim a.d. Ruhr und Oberhausen,

11. die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen die kreisfreie Stadt Hagen sowie den Märkischen Kreis und den Ennepe-Ruhr-Kreis mit Ausnahme der Städte Hattingen und Witten,

12. die Industrie- und Handelskammer zu Köln die kreisfreien Städte Köln und Leverkusen sowie den Erftkreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Oberbergischen Kreis,

13. die Industrie- und Handelskammer zu Krefeld die kreisfreien Städte Krefeld und Mönchengladbach sowie die Kreise Neuss und Viersen,

14. die Industrie- und Handelskammer zu Münster die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf,

15. die Industrie-und Handelskammer Siegen die Kreise Olpe und Siegen,

16. die Industrie- und Handelskammer Wuppertal die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal.

§ 3 (Fn 3)

(1) In den Gebieten, die einer anderen Kammer zugewiesen worden sind, gelten die Rechtsvorschriften der aufnehmenden Kammer.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Haushaltssatzungen, soweit sie die Festsetzung der Beitragshöhe und Sonderbeitragshöhe des Jahres der Neugliederung und der vorhergehenden Jahre sowie die Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen regeln; die Beitragserhebung erfolgt, unbeschadet einer Vermögensauseinandersetzung, jeweils durch die Kammer, die nach der Neugliederung für die Kammerzugehörigen zuständig ist.

(3) Bestehen in den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten Prüfungsausschüsse nach dem Berufsbildungsgesetz, so werden sie zu Ausschüssen der aufnehmenden Kammer.

(4) Die Kammern sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 1977 die Kammersatzung und die Wahlordnung zu ändern, soweit es die Veränderung des Kammerbezirks erfordert. Dabei sind die Interessen der Kammerzugehörigen aus den übernommenen Gebieten gebührend zu berücksichtigen. Nach dem Inkrafttreten der geänderten Satzung und der geänderten Wahlordnung haben die Kammern Vollversammlung, Präsidium und Präsident unverzüglich neu zu wählen.

(5) Die nicht unter Absatz 4 fallenden Rechtsvorschriften der Kammern sind durch die neu gewählte Vollversammlung bis zum 31. Dezember 1977 zu ändern, soweit es die Veränderung des Kammerbezirks erfordert.

(6) Für die Eingliederung der Städte Hattingen und Witten in den Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Bochum zum 1. Januar 1982 gelten

a) die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend,

b) der Absatz 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Datums 30. Juni 1977 der 30. Juni 1982 tritt, und

c) Absatz 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Datums 31. Dezember 1977 der 31. Dezember 1982 tritt.

§ 4

Die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten der nach § 1 aufgelösten Industrie- und Handelskammern werden mit den Industrie- und Handelskammern fortgesetzt, die die Rechtsnachfolgerinnen sind.

§ 5

Das Recht der Industrie- und Handelskammern, Sitz und Namen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in der Satzung abweichend von dieser Verordnung festzulegen, bleibt unberührt.

§ 6 (Fn 4) (Fn 5)

Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 95, geändert durch VO v. 5. 11. 1981 (GV. NW. S. 682); Artikel 185 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 70.

Fn 3

§§ 2 und 3 geändert durch VO v. 5. 11. 1981 (GV. NW. S. 682); in Kraft getreten am 1. Januar 1982.

Fn 4

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 6 Satz 1 geändert durch Artikel 185 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.