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Verordnung
über die Organisation
der technischen Überwachung

Vom 2. Dezember 1959 (Fn 1)

Auf Grund des § 24 c Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (BGBl. I S. 1459) wird verordnet:

Abschnitt I

Amtlich anerkannte Sachverständige

§ 1 (Fn 2)

(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a Gerätesicherheitsgesetz werden, soweit in den nach § 11 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von Sachverständigen vorgenommen, die nach dieser Verordnung amtlich anerkannt sind.

(2) Die Anerkennung spricht der Regierungspräsident aus, in dessen Bezirk der Sitz der technischen Überwachungsorganisation liegt, bei der der Sachverständige angestellt ist.

(3) Als Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer

a) die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit erfüllt;

b) zuverlässig ist und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

c) auf Grund beruflicher Ausbildung, Erfahrung sowie angemessener Einweisung durch eine nach § 6 anerkannte technische Überwachungsorganisation zur Vornahme der Prüfungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Gerätesicherheitsgesetz geeignet ist;

d) von einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt ist.

(4) Der Sachverständige ist für die Prüfung bestimmter, in § 2 Abs. 2a Gerätesicherheitsgesetz genannter Arten von Anlagen anzuerkennen.

§ 2

(1) Der Sachverständige ist von dem Regierungspräsidenten auf die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

(2) Nach seiner Verpflichtung erhält der Sachverständige eine Urkunde über seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei Prüfungen nach den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen hat er den Ausweis bei sich zu führen.

(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist dem Regierungspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

(1) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(2) Der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit hinsichtlich der Durchführung seiner Aufgaben bestehen.

§ 4 (Fn 2)

Der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Gerätesicherheitsgesetz) Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört.

§ 5

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß

a) die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten nicht mehr gewährleistet ist, oder

b) die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist.

(2) Die Anerkennung kann außerdem widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.

(3) Der Widerruf ist durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid auszusprechen, der dem Betroffenen zuzustellen ist.

(4) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufes den amtlichen Ausweis zurückzugeben.

Abschnitt II

Technische Überwachungsorganisation

§ 6 (Fn 3)

(1) Eine technische Überwachungsorganisation, die im Sinne des § 14 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde (§ 12).

(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung

a) rechtsfähig ist,

b) keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,

c) sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 GewO oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben,

d) Vorsorge dafür getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens 6 Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird,

e) Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 10 genannten Verpflichtungen getroffen hat.

(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften entsprechende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies dem Regierungspräsidenten anzuzeigen.

(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation und sein Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne dieser Verordnung oder für andere, der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben sein.

(6) Die Überwachungsorganisation hat den bei ihr angestellten Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren; sie hat für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.

(7) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn wegen der Änderung, Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.

(8) Über die eingehenden Gebühren für die Prüfung ist, aufgegliedert nach den Arten der in § 2 Abs. 2a Gerätesicherheitsgesetz genannten Anlagen, Buch zu führen; die Aufwendungen für die Prüfungen sind entsprechend aufzuschlüsseln. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.

(9) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen sollen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der § 1 a, § 2 Abs. 2 a und §§ 11 ff. Gerätesicherheitsgesetz betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.

§ 7

(1) Technische Überwachungsorganisationen dürfen nur anerkannt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen im gesamten Landesgebiet erforderlich ist.

(2) Bei der Anerkennung ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der technischen Überwachungsorganisation festzulegen. Für denselben Bereich sollen nicht mehrere Überwachungsorganisationen anerkannt werden.

§ 8

(1) Die Aufsichtsbehörde erläßt Anweisungen für die Durchführung der technischen Überwachung.

(2) Die technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 9

Die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt:

a) daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind,

b) daß die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist, oder

c) daß die Verpflichtungen nach § 6 Absätze 3 bis 10 nicht erfüllt worden sind.

§ 10

Die Aufsichtsbehörde bestimmt bei der Anerkennung Siegel und Stempel, die die technische Überwachungsorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Sachverständigen bei ihren Prüfungen zu führen haben.

§ 11

Die Anerkennung ist zusammen mit dem Abdruck der gemäß § 10 bestimmten Siegel und Stempel im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. In gleicher Weise ist der Widerruf der Anerkennung bekanntzumachen.

Abschnitt III

Schlußbestimmungen

§ 12 (Fn 4)

Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium.

§ 13

Sachverständige, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Angestellte einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation sind, gelten als Sachverständige im Sinne des § 1, wenn sie nach den bisher geltenden Vorschriften als solche anerkannt waren; einer nochmaligen Anerkennung bedarf es nicht.

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten bisher geltende Vorschriften über die Organisation der technischen Überwachung und über die Anerkennung von Sachverständigen außer Kraft, insbesondere

a) die Verordnung über die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 19. März 1938 (RGBl. I S. 297) in der Fassung der Verordnungen vom 12. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1418), vom 27. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2238) und vom 19. März 1940 (RGBl. I S. 543);

b) die Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 19. März 1938 zu der unter a) genannten Verordnung (MBIWi. S. 72);

c) die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über Zusammenschlüsse für die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 22. November 1938 (MBIWi. S. 282) in der Fassung der Anordnung vom 5. Oktober 1939 (RWMBl. S. 482);

d) die allgemeine Geschäftsanweisung für die Technischen Überwachungs-Vereine vom 15. Februar 1940 (RWMBl. S. 94);

e) der Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 15. Februar 1940 (RWMBl. S. 96);

f) die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 9. September 1940 über die Beaufsichtigung der Sachverständigen für die technische Überwachung außerhalb der Technischen Überwachungs-Vereine (RWMBl. S. 451).

(3) Technische Überwachungsorganisationen die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Sinne des § 24 c Abs. 1 GewO tätig sind, gelten bis zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung als anerkannte Organisationen, wenn sie bis zum 1. Februar 1960 einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1959 S. 174, geändert durch VO v. 1. 8. 1961 (GV. NW. S. 266), Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360).

360).

Fn 2

§§ 1 und 4 geändert durch Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360); in Kraft getreten am 16. Juli 1994.

Fn 3

§ 6 zuletzt geändert durch Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360); in Kraft getreten am 16. Juli 1994.

Fn 4

§ 12 geändert durch Art. III d. VO v. 16. 6. 1994 (GV. NW. S. 360); in Kraft getreten am 16. Juli 1994.