7134

Gesetz
betreffend die Ergänzung der Gesetze über die
Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865
und vom 7. April 1869

Vom 24. Mai 1901 (Fn 1)

§ 1

(1) Ist ein auf Grund der Gesetze vom 7. Oktober 1865 (Fn 2) oder vom 7. April 1869 (Fn 3) dem Staate überlassenes Grundstück für die Festlegung der trigonometrischen Punkte und die Sicherstellung der Marksteine nicht mehr notwendig, so genügen zur Rückübertragung des Eigentums auf den zeitigen Eigentümer des durch die Überlassung verkleinerten Grundstücks die Einigung dieses Eigentümers und des Staates und die Eintragung in das Grundbuch.

(2) Der Regierungspräsident (Fn 4) ist befugt, den Fiskus bei den Rechtsgeschäften, die sich auf die Rückübertragung des Eigentums beziehen, zu vertreten.

(3) Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen des Regierungspräsidenten (Fn 5).

(4) Für die Eintragung werden Kosten nicht erhoben.

§ 2

Für die Rückgabe des Grundstücks ist die bei der Überlassung festgesetzte Geldentschädigung zu entrichten (Fn 6). Ist keine Entschädigung gezahlt, so geschieht die Rückgabe unentgeltlich.

§ 3 (Fn 7)

Die vorstehenden Regelungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Fn 1

PrGS. S. 145/PrGS. NW. S. 161; geändert durch Art. 80 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

nicht abgedruckt, weil außer Geltungsbereich.

Fn 3

vgl. Gl.Nr. 7134.

Fn 4

geändert auf Grund der veränderten verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 5

geändert auf Grund der veränderten verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 6

Seit dem Jahre 1941 wird zur Ersparung von Verwaltungsarbeit allgemein von der Zurückzahlung der Geldentschädigung abgesehen.

Fn 7

§ 3 angefügt durch Art. 80 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.