7134

Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die
Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
- KatasterdatenübermittlungsVO -
(LikaDÜV NW)

Vom 17. Oktober 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) (Fn 2) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160) (Fn 3) und aufgrund des § 27 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 sowie des § 27 Nrn. 3 und 4 VermKatG NW wird verordnet:

§ 1
Voraussetzungen für den automatisierten Abruf

(1) Die Übermittlung von Daten aus der automatisiert geführten Liegenschaftskarte und dem automatisiert geführten Liegenschaftsbuch (§ 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermKatG NW) ist im automatisierten Abrufverfahren an die in den §§ 3 bis 9 genannten Behörden, Personen und Unternehmen (abrufende Stellen) nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig.

(2) Die Katasterbehörde und die abrufende Stelle haben die nach § 10 DSG NW erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle und Übermittlungskontrolle, zu treffen. Sie haben zu gewährleisten, daß auch bei Abruf von Daten über Wählleitung Abrufer und Anschluß von dem Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden. Einzelheiten sind von der Katasterbehörde festzulegen und von den abrufenden Stellen schriftlich anzuerkennen. Es ist sicherzustellen, daß für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Daten nach § 2 Nr. 3.

(3) Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.

(4) Die abgerufenen Daten dürfen nurfür die Aufgaben verarbeitet werden, zu deren Erfüllung sie abgerufen worden sind. Eine Weitergabe ist nicht zulässig; § 8 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Abgerufene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die abrufende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

§ 2
Abrufbare Daten

Die Katasterbehörden stellen folgende Daten des Liegenschaftskatasters zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit:

1. Sachdaten und weitere Angaben des Liegenschaftskatasters, das sind insbesondere

a) Angaben zu den katastertechnischen Ordnungseinheiten einschließlich der Flurstücksbezeichnung,

b) Lagebezeichnungen,

c) Angaben zur Tatsächlichen Nutzung,

d) Flächeninhaltsangaben,

e) Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart sowie das zuständige Grundbuchamt,

f) Angaben zur Liegenschaftskarte,

g) Hinweise zum Flurstück, wie z. B. streitige Grenze, Baulast, Naturschutzgebiet, Nationalpark, Naturdenkmal, Wasserschutzgebiet, Belastungsgebiet - Immission, Lärmschutzzone, Produktenleitung,

h) Angaben zu den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regierungsbezirken,

i) Zugehörigkeit zu weiteren Verwaltungsbezirken und regionalen Gliederungen, wie z.B. Wahl- oder Schulbezirke, Baublock, Finanzamt, Forstamt,

j) Angaben zu den Gebäuden,

k) Anliegervermerke bei Gewässern,

l) Bemerkungen zum Verfahren und zur ausführenden Stelle, wie z.B. zu Umlegung, Flurbereinigung, Sanierung, freiwilligem Landtausch,

m) Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung, bodenkundliche Angaben,

n) Klassifizierungen, insbesondere

der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Bewertungsgesetz und dem Bodenschätzungsgesetz,

der Straßenflächen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,

der Gewässerflächen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Landeswassergesetz,

der Waldflächen nach dem Landesforstgesetz,

o) sonstige technische Informationen, wie z.B. Angaben zur Entstehung und zur Fortführung, Verknüpfungsmerkmale, Hinweise zur Steuerung der Verarbeitung und Benutzung, Angaben zur Rückverfolgung der Entstehung untergegangener Flurstücke und der Nachfolgerbeziehungen,

2. persönliche Daten der Eigentümer und Erbbauberechtigten, das sind insbesondere

a) Vor-, Familien- und Geburtsnamen sowie Geburtsdaten in den in § 9 Abs. 1 Satz 2 VermKatG NW genannten Fällen,

b) Rechtsform der juristischen Personen,

c) Firmennamen,

d) Anteils- und Gemeinschaftsverhältnisse,

e) Anschriften,

f) Angaben zum Aufteilungsplan und zum Sondereigentum bei Wohnungs- und Teileigentum,

3. Daten der Liegenschaftskarte, das sind insbesondere

a) Daten der Grundrißdatei,

b) Daten der Punktdatei,

c) das Katasterzahlenwerk, wie z.B. Vermessungsrisse.

§ 3
Datenübermittlung für Aufgaben
der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters

(1) Die Katasterbehörden halten für das Landesvermessungsamt, die Bezirksregierungen und die anderen Katasterbehörden zur Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben der Landesvermessung und der Führung des Liegenschaftskatasters die Daten nach § 2 zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) § 1 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

§ 4
Datenübermittlung an Behörden
mit Vermessungsaufgaben und an
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Die Katasterbehörden halten die Daten nach § 2 zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit für

1. die Behörden für Agrarordnung zur Vorbereitung und Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder für ihnen nach dem Baugesetzbuch oder durch sonstige Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben,

2. das Landesoberbergamt und die seiner Aufsicht unterstehenden Markscheider/Markscheiderinnen zur Durchführung der ihnen nach dem Berggesetz obliegenden Aufgaben,

3. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Durchführung von Aufgaben nach dem VermKatG NW und der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen,

4.andere behördliche Vermessungsstellen zur Ausführung von Katastervermessungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NW), die sie unter den in § 1 Abs. 3 Satz 2 VermKatG NW genannten Voraussetzungen vornehmen.

§ 5
Datenübermittlung an Unternehmen
der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung
und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung

(1) Die Katasterbehörden halten für die Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung zur Erfüllung der diesen insoweit obliegenden Aufgaben für die Liegenschaften in deren Zuständigkeitsbereich die Daten nach § 2 Nrn. 1 und 2 sowie 3 Buchstaben a und b zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen) oder für ganze Zugriffsbereiche (Numerierungsbezirke) bereitgehalten werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören. Eine Nutzung der für solche Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.

(3) Soweit ein Unternehmen nach Absatz 1 in privater Rechtsform geführt wird, hat die Katasterbehörde die Abrufe zu protokollieren und mindestens durch Stichproben zu überprüfen.

§ 6
Datenübermittlung an
Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier

(1) Die Katasterbehörden halten für die Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier im Bereich des Braunkohlenplangebiets (§ 25 Landesplanungsgesetz) zur Planung und Durchführung großflächiger öffentlicher Aufgaben im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau die Daten nach § 2 Nrn. 1 und 2 sowie 3 Buchstaben a und b zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7
Datenübermittlung für Landesaufgaben

(1) Die Katasterbehörden stellen den Behörden und Einrichtungen des Landes auf Anforderung zur Erfüllung von Aufgaben

- des Katastrophen- und Feuerschutzes sowie

- des Zivilschutzes und der Verteidigung

die Daten nach § 2 Nrn. 1 und 2 sowie 3 Buchstaben a und b, zur Erfüllung von Aufgaben

- des Umweltschutzes,

- des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

- des Boden- und Gewässerschutzes,

- der Landwirtschaft,

- der Forstwirtschaft,

- der Raumordnung und Landesplanung,

- des Städtebaus,

- des Wohnungsbaus,

- des Straßenwesens und des Verkehrs,

- der Wasser- und Abfallwirtschaft,

- der geowissenschaftlichen Landesaufnahme,

- des Aufbaus geowissenschaftlicher Informationssysteme,

- der Sicherung der Rohstoffversorgung,

- der oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen,

- der Erholung,

- der gewerblichen Wirtschaft,

- der Energiewirtschaft,

- der Forschung,

- des Denkmalschutzes und

- der Grundstückswertermittlung

die Daten nach § 2 Nrn. 1 und 2 sowie 3 Buchstabe a zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Verfügung.

(2) § 1 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

§ 8
Datenübermittlung an Grundbuchämter

(1) Die Katasterbehörden stellen den Grundbuchämtern nach Neueinrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters die Daten nach § 2 Nrn. 1 Buchstaben a bis g, 2 und 3 Buchstabe a zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Verfügung, soweit deren Kenntnis für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs entsprechend der Grundbuchverfügung vom 8. 8. 1935 (RMBl. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), und für die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Eigentümer und Grundstücke sowie für weitere zur Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse notwendig ist. Die Vorschriften der Grundbuchordnung über die Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters durch die Grundbuchämter bleiben unberührt. § 1 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Daten dürfen nach Vereinbarung auch regelmäßig durch Datenübertragung, auf Datenträgern oder in schriftlicher Form übermittelt werden. § 1 Abs. 2 mit Ausnahme von Satz 3 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 9
Datenübermittlung an Finanzämter

(1) Die Katasterbehörden stellen den Finanzbehörden nach Neueinrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters die Daten nach § 2 Nrn. 1, 2 und 3 Buchstabe a zum Abruf im automatisierten Verfahren zur Verfügung, soweit deren Kenntnis für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder für die Grundsteuer, insbesondere im Rahmen der Führung des Grundbesitzkatasters der Finanzverwaltung, erforderlich ist (§ 29 Abs. 3 Bewertungsgesetz). § 1 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Daten dürfen nach Vereinbarung auch regelmäßig durch Datenübertragung, auf Datenträgern oder in schriftlicher Form übermittelt werden. § 1 Abs. 2 mit Ausnahme von Satz 3 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 10 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 51; geändert durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

SGV. NW. 20061.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 3. Februar 1995.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 130 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.