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Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz
zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses

Vom 30. Januar 2001 (Fn 1)

Aufgrund des § 4 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) und § 5 Abs. 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird im Hinblick auf § 1 dieser Verordnung nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik verordnet:

§ 1

Zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und auf Antrag ist die Gemeinde.

§ 2

Für Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei ihrem Eltern wohnen, ist nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846) der Träger der Ausbildungsförderung zuständig.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident

Der Minister für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 47.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 27. Februar 2001.