763

Verordnung
über die Berichterstattung
von Versicherungsunternehmen

Vom 27. September 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 194) (Fn 2), wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet:

§ 1
Interner Bericht
öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) einzureichen.

§ 2
Interner Bericht und Prüfung
kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Kreisordnungsbehörde unterliegen und nicht gem. § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine die Nachweisung 103, die Muster 2 bis 6 entsprechend der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die in § 18 der vorgenannten Verordnung genannten formlosen Erläuterungen sowie die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 dieser Verordnung genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen.

(2) Daneben haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Schaden- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen formgebundene Erläuterungen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung einen Monat nach der Mitglieder-oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1995 S. 986.

Fn2

SGV. NW. 763.

Fn3

§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.