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Verordnung
über die Gründungs- und Aufsichtsbehörde
für den Wasser- und Bodenverband
für das Einzugsgebiet der Issel

Vom 6. Februar 1962 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 152 Abs. 2 und 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Gründungs- und Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband für das Einzugsgebiet der Issel bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1962 in Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1962 S. 76.

. 76.