7823Anlagen

Verordnung
über die Anerkennung
von Betrieben für die Kontrolle
von Pflanzenschutzgeräten

Vom 20. April 1993 (Fn 1)

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird verordnet:

§ 1
Anerkennung

(1) Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollstelle zur Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten anerkannt werden, wenn

1. der Betrieb die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden und er die Kontrollordnung anerkennt,

2. der Betrieb in ausreichendem Umfang Personen einsetzt, die für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten fachlich geeignet sind,

3. dem Betrieb die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung zur Verfügung steht und

4. der Betrieb einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Kontrollbereitschaft sicherstellt.

Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Kontrollen im Sinne dieser Verordnung sind Prüfungen nach § 7 Abs. 2 und 3 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1754), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049).

§ 2
Berechtigung der Kontrollstellen

Die anerkannten Kontrollstellen sind berechtigt,

1. Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,

2. Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,

3. Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben.

§ 3
Verpflichtung der Kontrollstellen

Die Kontrollstellen verpflichten sich,

1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,

2. den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,

3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,

4. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und

5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.

§ 4
Gebühren

Die Anerkennung einer Kontrollstelle ist gebührenpflichtig. Wurde eine Kontrollstelle nach dem bisherigen (freiwilligen) Verfahren bis zum 31. 12. 1992 anerkannt, wird für die erneute Anerkennung keine Gebühr erhoben.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Fn 1

GV. NRW. 1993 S. 306.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 18. Juni 1993.


Anlagen