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Verordnung
über Zuständigkeiten nach der
Bundes-Tierärzteordnung

Vom 16. September 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 13 Abs. 4 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1975 (BGBl. I S. 409), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung sowie die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 9a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; er ist auch zuständige Behörde für die Entgegennahme des Verzichts auf die Approbation (§ 10 der Bundes-Tierärzteordnung).

(2) Für die Zurücknahme der Approbation nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3, den Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung, für die Anordnung des Ruhens der Approbation sowie die Aufhebung dieser Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 der Bundes-Tierärzteordnung und für die Zulassung nach § 8 Abs. 4 der Bundes-Tierärzteordnung ist die Bezirksregierung zuständig. Örtlich zuständig ist

1. die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tierärztin oder der Tierarzt bzw. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz hat,

2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tierärztin oder der Tierarzt bzw. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren/seinen Wohnsitz begründen will, oder

3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht gegeben ist, die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Tierärztin oder der Tierarzt bzw. die Antragstellerin oder der Antragsteller zunächst ihren/seinen Wohnsitz gehabt hat.

§ 2 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 549; geändert durch Artikel 207 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 207 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

§ 1 geändert durch Artikel 207 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26.9,1975.