7831

Bekanntmachung
der Neufassung des Ausführungsgesetzes
zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW)

Vom 29. November 1984 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 56 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) wird nachstehend der vom 1. Januar 1985 an geltende Wortlaut des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1973 (GV. NW. S. 392) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel 17 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290),

Artikel 13 des Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetzes vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248) und

Artikel 14 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370)

bekanntgemacht.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(AGTierSG-NW)
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 29. November 1984

I.
Behörden

§ 1 (Fn 2)

(1) Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) werden von dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Minister), den Regierungspräsidenten, den Kreisen und Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes angeordnet und durchgeführt, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

(2) Die der Landesregierung durch das Tierseuchengesetz und seine Ausführungsvorschriften übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden von dem Minister wahrgenommen.

(3) Der Minister und die Regierungspräsidenten können durch Tierseuchenverordnung

1. zur zweckmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen ihre Verwaltungsbefugnisse auf die in Absatz 1 bezeichnetennachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden übertragen,

2. die Verwaltungsbefugnisse der in Absatz 1 bezeichneten nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden selbst übernehmen, soweit es zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist.

Satz 1 gilt auch für die Kreise im Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden.

(4) Der Minister, die Regierungspräsidenten und die Kreisordnungsbehörden sind im Einzelfall befugt, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern.

(5) Polizeibehörde oder sonstige zuständige Behörde im Sinne des Tierseuchengesetzes und auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassener Rechtsverordnungen ist die Kreisordnungsbehörde, soweit nicht die Landesregierung nach § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes eine abweichende Zuständigkeitsregelung trifft.

§ 2 (Fn 3)

(1) Der beamtete Tierarzt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengsetzes) ist Beamter des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Er führt die Aufgaben des beamteten Tierarztes unter der Bezeichnung ,,Amtstierarzt" durch. Seine Dienststelle führt die Bezeichnung ,,Veterinäramt". Wenn ihr auch Aufgaben nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts übertragen werden, kann diese Bezeichnung entsprechend ergänzt werden.

(2) Zum Amtstierarzt darf nur bestellt werden, wer

a) die Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen oder die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes besitzt oder

b) die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als beamteter Tierarzt durch eine vom Minister im Einvernehmen mit dem Innenminister als gleichwertig anerkannte andere Prüfung erlangt hat.

(3) Die Bestellung eines Tierarztes zum Amtstierarzt wird wirksam, wenn der Regierungspräsident sie nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie ihm von der Anstellungskörperschaft mitgeteilt worden ist, beanstandet hat. Die Bestellung kann auf Grund dieses Gesetzes beanstandet werden, wenn sie nach Absatz 2 nicht zulässig ist oder wenn der Tierarzt die für die Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder für diese Tätigkeit wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Sucht ungeeignet ist. Wird die Bestellung nicht beanstandet, so gilt dies als Bestätigung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes.

(4) Der Dienstbereich des Amtstierarztes umfaßt das Gebiet der Anstellungskörperschaft. Für die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben des Amtstierarztes in mehreren Gebietskörperschaften bleiben die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 362), unberührt.

(5) Der Amtstierarzt ist bei

1. amtstierärztlichen Untersuchungen,

2. Gutachten,

3. Schätzungen

im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.

(6) Die Kreise und kreisfreien Städte sind für die Erteilung des Auftrages an andere approbierte Tierärzte zuständig, die anstelle der beamteten Tierärzte hinzugezogen werden sollen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes). Die Erteilung des Auftrages bedarf der Bestätigung durch den Regierungspräsidenten, wenn der approbierte Tierarzt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Kreis oder der kreisfreien Stadt steht. Die beauftragten Tierärzte sind von der Kreisordnungsbehörde bei der Erteilung des ersten Auftrages auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 3 (Fn 3)

Die zur Abgabe von Obergutachten nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes bestimmten Tierärzte sind in ihrer Tätigkeit als Gutachter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

II.
Tierseuchenverordnungen und Tierseuchenverfügungen

§ 4

(1) Anordnungen auf Grund des Tierseuchengesetzes und seiner Ausführungsvorschriften sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Personen haben sollen, als ordnungsbehördliche Verordnungen unter der Bezeichnung ,,Tierseuchenverordnung" zu verkünden.

(2) In Tierseuchenverordnungen kann auch auf andere Verordnungen des Tierseuchenrechts verwiesen werden. Insoweit findet § 29 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

(3) Auf Tierseuchenverordnungen des Ministers findet § 26 des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.

§ 5

(1) Tierseuchenverordnungen der Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden und der Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden sind in einer durch Satzung zu bestimmenden Tageszeitung zu verkünden. Außerdem sind sie wie Satzungen und in anderen Tageszeitungen nachrichtlich bekanntzumachen, soweit diese Körperschaften es beschließen.

(2) In Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern tritt an die Stelle einer Verkündung in einer Tageszeitung die ortsübliche Bekanntmachung durch Aushang oder Ausrufen, wenn die Gemeinde diese Art der Verkündung bestimmt hat. Die Bestimmung ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften bekanntzumachen.

§ 6

Zuständig für den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden ist die Vertretung; sie kann diese Zuständigkeit auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Die Vorschriften des § 9 Abs. 5, des § 27 Abs. 4 und des § 36 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes finden keine Anwendung; die Verordnungen sind jedoch dem Regierungspräsidenten unverzüglich nach ihrem Erlaß vorzulegen.

§ 7

Der Minister und die Regierungspräsidenten können Tierseuchenverordnungen der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden außer Kraft setzen.

§ 8 (Fn 8)

Eine schriftliche oder elektronische Tierseuchenverfügung muß als ,,Tierseuchenverfügung" bezeichnet werden.

III.
Tierseuchenkasse

§ 9

(1) Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd unter der Bezeichnung ,,Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse" verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(2) Das Land erhebt von denTierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben.

§ 10

Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten.

§ 11

Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für

1. Tierverluste, die aus Anlaß von Tierseuchen oder seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,

2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung verdächtiger Tiere,

3. wirtschaftliche Schäden, die Tierbesitzern durch zur Bekämpfung von Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind,

4. Schutzimpfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,

5. die Tierkörperbeseitigung und

6. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Bekämpfung von Tierseuchen oder der Hebung der Gesundheit von Haustieren dienen.

§ 12

Der Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen festzusetzen.

§ 13 (Fn 7)

(1) Bei der Tierseuchenkasse wird ein Beirat für die Dauer von vier Jahren gebildet (Beirat der Tierseuchenkasse).

(2) Es entsenden

1. die Landwirtschaftskammer sieben Mitglieder, von denen vier Mitglieder Tierhalter und zwei Mitglieder Mitarbeiter im Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sein müssen,

2. der Rheinische Landwirtschaftsverband sowie der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband je ein Mitglied.

Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen wie das jeweils von ihnen vertretene Mitglied erfüllen. Fällt ein Mitglied oder Stellvertreter innerhalb der Amtsperiode des Beirates aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt oder ein neuer Stellvertreter bestimmt werden.

(3) In den Beirat entsendet der Minister ein Mitglied aus seinem Hause sowie zwei Mitglieder von den Regierungspräsidenten. Diese nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil. Für sie kann ein Vertreter entsandt werden.

(4) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung regelt der Minister durch Rechtsverordnung.

(5) Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Einzelheiten über den Verfahrensablauf im Beirat regelt dieser durch eine Geschäftsordnung.

§ 14 (Fn 6)

Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen. Er ist vor dem Erlaß einer Verordnung nach § 12 zu hören. Der Beirat ist ferner über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten.

IV.
Verfahren

§ 15 (Fn 4)

(1) Der Krankheitszustand, der für die Entschädigung in Betracht kommt, wird durch ein Gutachten des beamteten Tierarztes oder in den Fällen des § 15 des Tierseuchengesetzes durch ein Obergutachten (§ 3 dieses Gesetzes) ermittelt. Zur Feststellung des Krankheitszustandes ist der Tierkörper sofort nach der Tötung oder sobald als möglich nach dem sonstigen Eintritt des Entschädigungsfalles durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen.

(2) Der Minister regelt durch Verwaltungsvorschriften die Art der Untersuchung und bestimmt insbesondere, in welchen Fällen Untersuchungsstellen zu beteiligen sind. Er kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchen Fällen abweichend von Absatz 1

1. eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen ist,

2. eine Untersuchung auf einzelne Tiere eines Bestandes beschränkt werden kann,

3. auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichtet werden kann,

wenn hierdurch Nachteile für den Tierbesitzer nicht zu erwarten sind.

(3) Auf Grund der Untersuchungen hat sich der beamtete Tierarzt gutachtlich darüber zu äußern, ob nach dem Gesamtbefund eine Krankheit vorliegt, die nach § 66 des Tierseuchengesetzes einen Entschädigungsanspruch begründet.

§ 16

Der Entschädigungsantrag ist an die Kreisordnungsbehörde zu richten. Diese ist verpflichtet, die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung angegebenen Tierzahl mitzuteilen. Die Kreisordnungsbehörde hat die nach § 17 erforderlichen Schätzungen und Ermittlungen zu veranlassen.

§ 17

(1) Der Wert des Tieres, der in den Fällen des § 15 Abs. 3 der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist durch Schätzung zu ermitteln (Schätzwert). Die Schätzung soll bei Tieren, die auf Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung und im übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden.

(2) Ferner ist der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, die dem Besitzer verbleiben (§ 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes), soweit notwendig durch Schätzung, zu ermitteln.

§ 18

(1) Die Schätzung wird durch den beamteten Tierarzt und zwei Schätzer vorgenommen. Die Höhe der Vergütungen für die Tätigkeit der Schätzer setzt der Minister durch Rechtsverordnung fest.

(2) Der beamtete Tierarzt kann die Schätzung allein vornehmen, wenn der beteiligte Tierbesitzer zustimmt und der Schätzwert für die gleichzeitig zu entschädigenden Tiere eines Besitzers einen Betrag nicht überschreitet, der durch Rechtsverordnung des Ministers festzusetzen ist.

(3) Die Kreisordnungsbehörden bestellen jeweils für die Dauer von drei Jahren eine ausreichende Anzahl von Personen, die als Schätzer zugezogen werden können, und verpflichten sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie bestimmen die Schätzer für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen.

§ 19

Von der Teilnahme an der Schätzung ist ausgeschlossen,

1. wer selbst Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist oder wer als Ersatzpflichtiger einem Beteiligten gegenüber in Frage kommt,

2. der Ehegatte in Sachen des anderen Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,

3. wer mit dem Entschädigungsberechtigten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, auf der die Schwägerschaft beruht, nicht mehr besteht,

4. wer im Wirtschaftsbetrieb des Entschädigungsberechtigten angestellt ist,

5. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 20

(1) Über das Ergebnis der Schätzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von denjenigen, die die Schätzung vorgenommen haben, zu unterzeichnen ist.

(2) Im übrigen kann der Minister das Verfahren bei der Schätzung durch Rechtsverordnung regeln.

§ 21

Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Schätzungsgutachten den Schätzwert und die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.

§ 22

Von der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht des beamteten Tierarztes feststeht, daß nach den §§ 68 und 69 des Tierseuchengesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Die Feststellung des Krankheitszustandes und die Schätzung sind jedoch auch in diesen Fällen vorzunehmen, wenn der Besitzer des Tieres es beantragt.

V.
Kosten

§ 23

(1) Soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, tragen

1. die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der beamteten Tierärzte und der an ihrer Stelle hinzugezogenen anderen Tierärzte (§ 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes), sowie die Kosten der zur Unterstützung der beamteten Tierärzte hinzugezogenen Sachverständigen,

2. die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,

3. das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 71 des Tierseuchengesetzes entsprechend.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 fallen die nach Absatz 1 Nr. 2 entstehenden Kosten jedoch den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.

(3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Schätzern entstehen, sind den Kreisordnungsbehörden von der Tierseuchenkasse als Verwaltungskosten zu erstatten. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 71 des Tierseuchengesetzes.

(4) Die Kosten eines tierärztlichen Obergutachtens nach § 15 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sowie die Kosten einer Untersuchung in Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes fallen dem Land zur Last.

§ 24

Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigungen von Betrieben und Veranstaltungen nach § 16 des Tierseuchengesetzes fallen dem Unternehmer des Betriebes oder der Veranstaltung zur Last. Das gleiche gilt bei den amtstierärztlichen Untersuchungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 17b Abs. 1 Nr. 4c des Tierseuchengesetzes und bei den amtstierärztlichen Überwachungen nach §§ 17 Abs. 1 Nrn. 7, 14a, 16 und 19 des Tierseuchengesetzes. Neben dem Unternehmer haftet auch der Eigentümer oder Besitzer der Tiere, die beaufsichtigt, untersucht oder überwacht werden, für die Zahlung der Kosten. Mehrere Personen, die bei demselben Unternehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner.

§ 25

Die örtlichen Ordnungsbehörden haben

1. auf ihre Kosten die Durchführung der Schutzmaßnahmen zu überwachen oder überwachen zu lassen,

2. die Kosten der Einrichtungen zu tragen, die zur wirksamen Durchführung der Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes in ihren Bezirken vorgeschrieben werden,

3. auf ihre Kosten die Hilfskräfte zu stellen, die erforderlich sind, um die durch die zuständige Behörde angeordnete Tötung oder Impfung von Tieren, Maßnahme diagnostischer Art, Zerlegung oder unschädliche Beseitigung von toten Tieren oder Teilen von solchen auszuführen,

4. im Bedarfsfall auf ihre Kosten die Möglichkeit zu schaffen, daß tote Tiere oder Teile von solchen, die Streu, der Dünger oder andere Abfälle, welche mit dem Ansteckungsstoff behaftet sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313) bleiben unberührt.

§ 26

(1) Unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Ersatzansprüche fallen alle in den §§ 23 bis 25 nicht erwähnten Kosten, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erwachsen, den Beteiligten zur Last. Als Beteiligte sind anzusehen

1. der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der von den Maßregeln betroffenen Tiere,

2. der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen,

3. der Eigentümer oder Inhaber der betroffenen Örtlichkeiten, Räume oder Gegenstände.

Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.

(2) In den Fällen des § 22 Satz 2 fallen die Kosten der Feststellung des Krankheitszustandes und der Schätzung dem Antragsteller zur Last, wenn ein Entschädigungsfall nicht vorliegt.

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind verpflichtet, auch die in Absatz 1 genannten Kosten, soweit erforderlich, zu verauslagen und im Falle des Unvermögens der Beteiligten zu tragen.

§ 27

Die Kosten von Impfungen, von Maßnahmen diagnostischer Art und von tierärztlichen Behandlungen, die von der zuständigen Behörde auf Grund des § 23 des Tierseuchengesetzes angeordnet oder verfügt worden sind, fallen dem Tierhalter zur Last, soweit sie nicht von dem Bund, dem Land, der Tierseuchenkasse, den Kreisen oder den Gemeinden übernommen werden.

VI.
Schlußvorschriften

§ 28

Der Minister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 29

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft (Fn 5).

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 754, ber. 1985 S. 325, geändert durch Art. 5 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342), 14.12.1999 (GV. NRW. S. 660); Artikel 7 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 3 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 10. Juli 2004.

Fn 2

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. 5 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.

Fn 3

§ 2 Abs. 2 und 6 und § 3 geändert durch Art. 5 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.

Fn 4

§ 15 Abs. 1 geändert durch Art. 5 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 4. Juni 1963. Die zwischenzeitlichen Änderungen ergeben sich aus der Bekanntmachung vom 30. Juli 1973 (GV. NW. S. 392) sowie der dieser Neufassung vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 14 geändert durch Gesetz v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 660); in Kraft getreten am 21. Dezember 1999.

Fn 7

§ 13 Abs 2 Nr. 1 neugefasst durch Artikel 7 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 8

§ 8 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v.6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.