7831

Verordnung
über Ermächtigungen zum Erlaß
von Tierseuchenverordnungen

Vom 11. März 1986 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2, des § 7 c Abs. 3 und des § 79 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) wird verordnet:

§ 1

Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf die Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

Die in § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird für Regelungen, deren Geltungsbereich über einen Regierungsbezirk hinausgeht, auf den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, im übrigen auf die Regierungspräsidenten übertragen.

§ 3

Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft übertragen.

§ 4 (Fn 2)

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Fn1

GV. NW. 1986 S. 185.

Fn2

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 7. April 1986.