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Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Bundeswaldgesetz

Vom 25. Mai 1976 (Fn 1)

Auf Grund des § 23 Abs. 4 Satz 2, des § 34 Abs. 2 Satz 2 und des § 35 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) und des § 5 Abs. 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land- und Wasserwirtschaft des Landtages, und auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 4 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 35 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes wird auf den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.

§ 2

(1) Zuständige Behörden für

die Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaften nach § 18 Abs. 1,

den Widerruf der Anerkennung nach § 20,

die Genehmigung der Auflösung eines Forstbetriebsverbandes nach § 36 Abs. 2,

die Anerkennung der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen nach § 38 Abs. 1,

die Zulassung des Beitritts einzelner Grundbesitzer nach § 38 Abs. 2 und für

den Widerruf der Anerkennung Forstwirtschaftlicher Vereinigungen nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 des Bundeswaldgesetzes sind die höheren Forstbehörden.

(2) Hat eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Forstwirtschaftliche Vereinigung die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihr durch die höheren Forstbehörden gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches verliehen werden. In diesen Fällen sind die höheren Forstbehörden auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständig.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundeswaldgesetzes wird auf die höheren Forstbehörden übertragen.

§ 3

Zuständige Behörden für

die Aufforderung an die betroffenen Grundstückseigentümer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4,

das Gründungsverfahren zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes nach § 23 Abs. 1,

die Genehmigung der Satzung eines Forstbetriebsverbandes nach § 23 Abs. 2,

die Genehmigung der Satzungsänderung eines Forstbetriebsverbandes nach § 31 Abs. 2,

die Genehmigung zum Ausscheiden von Grundstücken nach § 32 Abs. 2,

die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach § 34 Abs. 1,

den Erlaß der Satzung nach § 39 Abs. 2 und für

die Feststellung nach § 39 Abs. 3 Satz 2

des Bundeswaldgesetzes sind die unteren Forstbehörden.

§ 4 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4)

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Für den Minister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

der Finanzminister

Fn1

GV. NW. 1976 S. 237.

Fn2

SGV. NW. 2004.

Fn3

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1976.