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Landeseisenbahngesetz

Vom 5. Februar 1957 (Fn 1)

§ 1 (Fn 13)
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Anschlußbahnen.

(2) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der ihnen nach der Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.

(3) Das Gesetz gilt auch für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs.

Erster Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

I. Eisenbahnunternehmungsrecht

§ 2
Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts

Das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn (Eisenbahnunternehmungsrecht) wird von dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 2) verliehen.

§ 3
Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfaßt:

1. das ausschließliche Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn insoweit, als während der Verleihungsdauer einem anderen nicht das Recht verliehen werden darf, eine Eisenbahn zu bauen, die dieselben End- und Zwischenpunkte ohne Berührung neuer wichtiger Verkehrspunkte verbinden würde,

2. das Recht, Hilfseinrichtungen sowie nach Maßgabe des geltenden Rechts Nebenbetriebe, die den unmittelbaren Bedürfnissen von Betrieb und Verkehr der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind, zu errichten und zu betreiben.

(2) Das Eisenbahnunternehmungsrecht schließt nicht die Befugnis aus, Verkehr anderer Art nach Maßgabe des geltenden Rechts zu betreiben.

§ 4
Vorbehalte der Verleihung

Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Maßgabe eines vorgeprüften Bauplanes verliehen. Die Ergänzung und Abänderung der Verleihung durch die endgültige Feststellung des Bauplanes bleibt vorbehalten.

§ 5
Dauer der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird auf Dauer oder auf Zeit verliehen.

(2) Die Verleihungszeit soll im allgemeinen nicht weniger als fünfzig Jahre betragen und soll so ausreichend bemessen sein, daß der Unternehmer innerhalb dieses Zeitraumes sein Anlagekapital tilgen kann.

(3) Fünf Jahre vor Ablauf der Verleihungszeit kann der Unternehmer eine Entscheidung über die Verlängerung der Verleihung verlangen. Die Entscheidung ist binnen sechs Monaten zu treffen. Gegenüber neuen Bewerbern hat der Unternehmer bei gleichen Voraussetzungen den Vorrang. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 6
Voraussetzungen der Verleihung

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht kann verliehen werden, wenn

1. der Antragsteller zuverlässig ist,

2. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

3. der beantragte Verkehr den öffentlichen Verkehrsinteressen nicht zuwiderläuft und

4. ein Verkehrsbedürfnis vorliegt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.

§ 7
Benutzung öffentlicher Wege

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht soll nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll.

(2) Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn sich die Benutzung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht vermeiden läßt. In diesem Fall darf das Unternehmungsrecht nur auf Zeit verliehen werden. Bei der Entscheidung ist insbesondere auf die Verkehrssicherheit auf dem öffentlichen Weg Bedacht zu nehmen.

§ 8
Antrag

(1) Der Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts ist bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu stellen.

(2) Der Antrag soll enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. eine Übersichtskarte, in der die beantragte Verkehrsstrecke und die Verkehrsstrecken aller in dem Verkehrsbereich vorhandenen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs eingezeichnet sind,

3. allgemeine Baupläne (Lageplan, Höhenplan, einige Querschnitte, allgemeine Bauwerkspläne), aus denen die Trassierung und die notwendigen technischen Maße ersichtlich sind sowie Beschreibung der Anlage, der Betriebsmittel, der Betriebsweise und die Bestätigung, daß hierbei die Vorschriften über den Bau und Betrieb für Eisenbannen eingehalten sind,

4. die Angabe des für die Eisenbahn maßgebenden Lastenzuges,

5. die Umgrenzung des lichten Raumes sowie der größten zulässigen Breiten- und Höhenmaße der Betriebsmittel,

6. die Angabe über die Vermögenslage des Unternehmers, die geplante Finanzierung und die technische Leistungsfähigkeit des geplanten Unternehmens,

7. einen allgemeinen Kostenanschlag und eine Ertragsberechnung mit Angabe der beabsichtigten Tarife,

8. die Stellungnahme des Wegeunterhaltungspflichtigen (Trägers der Straßenbaulast), wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll.

(3) Weitere Angaben können nachgefordert werden.

(4) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des geplanten Betriebes und über das Verkehrsbedürfnis ermöglichen.

(5) Die höhere Verwaltungsbehörde hat den Antrag zu prüfen und nach Anhörung der Anhörungsberechtigten mit ihrer Stellungnahme dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 2) zur Entscheidung vorzulegen.

§ 9
Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen

(1) Wenn von der Eisenbahn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll, hat der Antragsteller die Zustimmung des Wegeunterhaltungspflichtigen (Trägers der Straßenbaulast) beizubringen. Dieser kann für die Benutzung ein Entgelt beanspruchen.

(2) Kommt über die Benutzung des Weges oder die Höhe des Entgelts eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 2) unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten. Die Entscheidung ist zu begründen und allen Beteiligten zuzustellen. Wegen der Höhe des Entgelts bleibt der ordentliche Rechtsweg vorbehalten.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Bundesfernstraßen.

§ 10
Anhörungspflicht

Vor der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts sind zu hören:

1. die zuständige Bundesbahndirektion und die im Bereich des geplanten Eisenbahnunternehmens vorhandenen Schienenbahnunternehmungen des öffentlichen Verkehrs,

2. die zuständige Oberpostdirektion, soweit der Bau der Eisenbahn die Interessen der Deutschen Bundespost an den Fernmeldeanlagen berührt,

3. die zuständigen Bundes- und Landesbehörden für die Landesplanung, den Naturschutz, die Denkmalspflege, für Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft, den Straßenverkehr, die Binnenschiffahrt, den Straßen- und Wasserbau, den Bergbau, den Städtebau, das Wohnungs- und Siedlungswesen oder die von diesen Behörden bestimmten Stellen,

4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, durch deren Gebiet die Eisenbahn geführt werden soll.

§ 11
Wirksamwerden der Verleihung

(1) Die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts wird mit der Aushändigung einer Urkunde wirksam.

(2) Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für Genossenschaften.

§ 12
Inhalt der Verleihungsurkunde

(1) Die Urkunde muß enthalten:

1. den Hinweis auf dieses Gesetz,

2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,

3. die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Bauplanes,

4. den Umfang des Betriebsrechts,

5. die Zeit, für welche das Recht verliehen wird.

(2) Die Urkunde muß auch die dem Zweck des Gesetzes dienenden Verleihungsbedingungen enthalten.

(3) Der Inhalt der Urkunde ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

§ 13 (Fn 3) (Fn 15)
Planfeststellung

(1) Neue Eisenbahnen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Soweit für den Bau oder die Änderung/Erweiterung nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des UVPG NW entsprechen.

(2) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(3) Bei unwesentlichen Änderungen oder unwesentlichen Erweiterungen kann eine Planfeststellung unterbleiben, insbesondere, wenn Rechte Dritter nicht beeinträchtigt oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Wird in den Fällen des Satzes 1 eine Planfeststellung durchgeführt, so bedarf es keiner Offenlegung der Planunterlagen, keiner ortsüblichen Bekanntmachung des Erörterungstermins und keiner Auslegung und ortsüblichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses.

(4) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, wenn er nicht von der Planfeststellungsbehörde auf weitere drei Jahre verlängert wird. Die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer können verlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Rechtskraft des Planes übernimmt; es gilt das allgemeine Enteignungsrecht.

(5) Bebauungspläne nach § 9 des Bundesbaugesetzes ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 44 a, 44 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 des Bundesbaugesetzes.

§ 14 (Fn 4)
Behördenzuständigkeit

Der Regierungspräsident ist Anhörungsbehörde (§ 73 Verwaltungsverfahrensgesetz) und Planfeststellungsbehörde (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz). Bestehen zwischen ihm und einer anderen Behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat er die Weisung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr einzuholen.

§ 15 (Fn 5)
Enteignungsrecht

Mit der Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts erhält der Antragsteller das Recht der Enteignung im Rahmen des festgestellten Planes. Dieser ist für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 16
Bau- und Unterhaltungspflicht

Auf Grund der Verleihung ist der Unternehmer verpflichtet, die Eisenbahn mit ihrem Zubehör nach dem festgestellten Plan zu erbauen, ordnungsgemäß zu unterhalten und zu erneuern.

§ 17
Gestattung von Anschlüssen

(1) Dem Unternehmer einer Eisenbahn, die der öffentlichen Güterbeförderung dient, kann von dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) die Verpflichtung auferlegt werden, die Einführung von Anschlußbahnen und Anschlußgleisen zu gestatten. Die durch den Anschluß entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anschluß beantragt.

(2) Der Eisenbahnunternehmer kann für seine Leistungen ein Entgelt verlangen.

(3) Kommt keine Einigung zustande, so hat der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) unter gerechter Abwägung der Interessen des den Anschluß gestattenden Unternehmers und des Antragstellers die Höhe der Kosten, das Entgelt und die sonstigen Anschlußbedingungen festzusetzen. Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

§ 18
Pflichten bei der Benutzung öffentlicher Wege
in der Längsrichtung

(1) Der Unternehmer hat alle Mehraufwendungen zu erstatten, die dem Wegeunterhaltungspflichtigen (Träger der Straßenbaulast) aus der Benutzung des öffentlichen Weges durch die Eisenbahn entstehen.

(2) Muß ein Weg wegen der Mitbenutzung durch die Eisenbahn aus Gründen des Verkehrs verbreitert werden, so kann der Unternehmer durch Entscheidung der höheren. Verwaltungsbehörde zu einem angemessenen Kostenbeitrag herangezogen werden. Dasselbe gilt, wenn aus Gründen des Verkehrs mit einem Wege auch die ihn benutzende Eisenbahn verlegt werden muß.

(3) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Zustimmung (§ 9) oder des Eisenbahnunternehmungsrechts auf Verlangen des Wegeunterhaltungspflichtigen (Trägers der Straßenbaulast) innerhalb angemessener Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Wegeteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(4) Im Falle der Erneuerung eines Wegebenutzungsvertrages kann die höhere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Wegeunterhaltungspflichtigen (Träger der Straßenbaulast) Erleichterungen gegenüber der Regelung der Absätze 1 bis 3 gewähren.

§ 19
Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der für den Bau und Betrieb geltenden Vorschriften verantwortlich ist. Für den Betriebsleiter soll mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Die Bestellung des Betriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6). Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn persönliche und fachliche Eignung sowie Betriebserfahrung nachgewiesen sind. Sie kann aus wichtigem Grunde widerrufen werden.

§ 20
Eröffnung des Betriebes

(1) Für die betriebsfertige Herstellung der Eisenbahn und die Eröffnung des Betriebes ist eine Frist zu setzen, die verlängert werden kann.

(2) Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der vorherigen Zustimmung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6). Sie darf erst erteilt werden, nachdem durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet, ein Betriebsleiter und ein Stellvertreter bestellt und die technische Befähigung, die Tauglichkeit und die Zuverlässigkeit der für den Eisenbahnbetrieb bestimmten Personen nachgewiesen sind. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn wesentliche gesetzliche Pflichten oder wesentliche Bedingungen der Verleihung nicht erfüllt sind.

§ 21
Betriebspflicht

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb während der Dauer der Verleihung ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten.

(2) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes vorübergehend oder dauernd, und zwar für den Betrieb im ganzen oder einen Teil entbinden, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.

(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist das Unternehmen weiter zu betreiben.

§ 22
Erweiterungen und Änderungen

Eine wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6). Als wesentlich gilt insbesondere eine Änderung der Anlagen, welche die Benutzung eines Weges in der Längsrichtung mit sich bringt. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 18, 20 und 21 finden entsprechende Anwendung. Die Verleihungsurkunde ist zu ändern. Die Änderung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

§ 23
Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes

(1) Der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) bedürfen:

1. die Übertragung der aus der Verleihung erwachsenen Rechte und Pflichten auf einen anderen,

2. andere Rechtsgeschäfte, deren wirtschaftliche Folge die Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes ist.

(2) Die §§ 6 und 11 finden entsprechende Anwendung. Die Prüfung gemäß § 6 ist darauf zu beschränken, ob der Erwerber zuverlässig ist und ob die Übernahme des Unternehmens oder des Betriebes durch ihn die Leistungsfähigkeit des Betriebes beeinträchtigt.

(3) Mit der Genehmigung gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Verleihungsurkunde auf den Erwerber über. Die Fortdauer der Haftung des bisherigen Unternehmers für die zur Zeit des Überganges bestehenden Pflichten bleibt unberührt.

(4) Die Genehmigung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

§ 24
Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) kann das Eisenbahnunternehmungsrecht für erloschen erklären, wenn,

1. die Bahn nicht fristgemäß in Betrieb genommen wird,

2. der Unternehmer gegen die gesetzlichen Pflichten oder gegen die Bedingungen der Verleihung in einem wesentlichen Punkte verstößt und innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,

3. der Betrieb dauernd eingestellt wird,

4. über das Vermögen des Unternehmens der Konkurs eröffnet wird.

(2) Ist das Unternehmen oder der Betrieb einem Dritten überlassen worden, kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) eine nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 erteilte Genehmigung für erloschen erklären, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person desjenigen vorliegen, dem das Unternehmen oder der Betrieb überlassen worden ist.

(3) Das Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

§ 25
Genehmigung der Tarife

(1) Die gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) erforderliche Genehmigung wird durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) erteilt.

(2) Der Minister hat die Tarife insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen und des Gemeinwohls der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers entsprechen sowie eine ausreichende Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und die notwendige technische Entwicklung gewährleisten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb von drei Wochen seit Eingang seines Antrages von dem Minister eine Äußerung zugeht. Die Genehmigung gilt ferner als erteilt, wenn dem Eisenbahnunternehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang dieser Äußerung eine abschließende, von seinem Antrag abweichende Entscheidung des Ministers zugeht.

(4) Der Minister kann bei Tarifmaßnahmen von geringem öffentlichem Interesse auf seine Befugnisse zur Genehmigung verzichten.

§ 26
Tarifauflagen

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die er im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet. Solche Änderungen dürfen jedoch dem Eisenbahnunternehmer nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 auferlegt werden.

§ 27
Fahrpläne

Reisezugfahrpläne und deren Änderung sind dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) rechtzeitig mitzuteilen. Dieser kann Änderungen verlangen, soweit diese zumutbar sind.

§ 28
Aufsicht

(1) Der Eisenbahnunternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und der Einhaltung der Bedingungen der Verleihung der Aufsicht des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6).

(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere die Überwachung des Baues, der Unterhaltung, des Betriebes, der Betriebsmittel und des Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens.

(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) kann von dem Unternehmer jede erforderliche Auskunft verlangen. Er ist berechtigt, das Unternehmen, die Anlagen und den Betrieb zu besichtigen oder durch seine Beauftragten besichtigen zu lassen.

(4) Die Befugnisse der Gemeindeaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

II. Landeseigene Eisenbahnen

§ 29
Übernahmerecht des Landes

(1) Im Interesse des öffentlichen Verkehrs können bestehende oder im Bau befindliche Eisenbahnen vom Land übernommen werden.

(2) Von diesem Recht kann bei bestehenden Eisenbahnen nur zum Beginn eines Kalenderjahres Gebrauch gemacht werden. Die Übernahmeerklärung ist mindestens ein Jahr vorher dem Unternehmer zuzustellen.

§ 30
Entschädigung des Unternehmers

(1) Im Falle der Übernahme einer Eisenbahn durch das Land hat dieses dem Unternehmer für die Gegenstände des beweglichen und unbeweglichen Vermögens eine Entschädigung in einer Kapitalsumme in bar zu zahlen, die sich nach dem gemeinen Wert der Sachen und Rechte in dem Zeitpunkt bemißt, in dem das Land das Eigentum an den beweglichen und unbeweglichen Sachen erwirbt.

(2) Der gemeine Wert im Sinne dieses Gesetzes wird bestimmt durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit von beweglichen Sachen und nach der Beschaffenheit und Lage von unbeweglichen Sachen bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind hinsichtlich der Übernahme von unbeweglichen Sachen alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, mit Ausnahme außergewöhnlicher Ereignisse oder lediglich persönlicher Verhältnisse. Werterhöhungen, die den zu übernehmenden unbeweglichen Sachen durch die Übernahme durch das Land zuwachsen, sind nicht zu berücksichtigen. Werterhöhungen, die der Unternehmer nach Erhalt der Übernahmeerklärung (§ 29 Abs. 2) herbeiführt, sind nur zu berücksichtigen, wenn zu den Maßnahmen die Einwilligung des Landes vorliegt.

(3) Wird die Entschädigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der beweglichen und unbeweglichen Sachen durch das Land gezahlt, so ist sie von dem Zeitpunkt an, in dem das Land das Eigentum erworben hat, mit 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank Deutscher Länder zu verzinsen.

(4) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Mängel der beweglichen Sachen nur berücksichtigt, wenn das Land dem Unternehmer die Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Eine Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei Mängeln, die bei der Übergabe erkennbar waren, innerhalb von zwei Wochen seit der Übergabe, bei anderen Mängeln innerhalb von zwei Wochen seit der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen seit der Übergabe erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach Absatz 1 bis 4 abgegolten sind, hat das Land eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit bei einer gerechten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine solche Entschädigung gerechtfertigt und angemessen erscheint. Für entgangenen Gewinn und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übernahme stehen, ist eine Entschädigung nur zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten dringend erforderlich ist.

(6) Für Übernahmevorbereitungen sowie für Schäden, die infolge einer bevorstehenden Übernahme entstehen, ist dem Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

§ 31
Entschädigungsberechtigte

(1) Die Entschädigung nach § 30 Abs. 1 bis 4 kann nur der Eigentümer oder Rechtsinhaber verlangen.

(2) Eine Entschädigung nach § 30 Abs. 5 können auch andere an den beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten zur Nutzung Berechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte sowie diejenigen verlangen, die auf Grund eines persönlichen Rechts Sachen besitzen.

§ 32
Bau landeseigener Eisenbahnen

(1) Das Land darf eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn erst bauen, nachdem der Plan festgestellt ist. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung der Anlagen einer bestehenden Eisenbahn.

(2) Das Land hat zum Bau einer neuen und zur Durchführung der Aufgaben einer bestehenden Eisenbahn das Enteignungsrecht. Über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung entscheidet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6). § 15 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

(3) Das Land hat dafür einzustehen, daß die dem Betrieb dienenden baulichen und maschinellen Anlagen sowie die Fahrzeuge allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

(4) Die §§ 7, 9, 10, 13, 14, 17 bis 19 finden sinngemäße Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Anschlußbahnen

§ 33
Begriff

Anschlußbahnen sind Eisenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang von Betriebsmitteln stattfinden kann.

§ 34 (Fn 7)
Rechtsstellung der Anschlußbahnen

(1) Zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn ist die Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.

(3) Mit der Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn erhält der Antragsteller das Recht der Enteignung im Rahmen des festgestellten Planes. § 15 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Die §§ 4, 5 Abs. 1, §§ 7 bis 14, § 18, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 28 finden sinngemäß Anwendung, § 28 jedoch mit der Maßgabe, daß die eisenbahntechnische Aufsicht von dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) wahrgenommen wird.

(5) Die vorherige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb wesentlich erweitert oder wesentlich geändert werden soll. Die Absätze 2 bis 4 und § 22 finden sinngemäße Anwendung.

(6) Für die Beförderung von Personen auf den Anschlußbahnen ist die vorherige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Der Kreis der zu befördernden Personen ist in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Beförderungsbedingungen sind der höheren Verwaltungsbehörde vor dem Inkrafttreten mitzuteilen, bekanntzumachen und auf alle Benutzer der Anschlußbahn gleichmäßig anzuwenden.

(7) Auf Antrag des Unternehmers, an dessen Eisenbahn der Anschluß besteht, kann die höhere Verwaltungsbehörde einen öffentlichen Verkehr in beschränktem Umfange zulassen. Die Eigenschaft als Anschlußbahn bleibt unberührt.

§ 35
Anschlußgleise

Auf Anschlußgleise finden die Bestimmungen über Anschlußbahnen sinngemäß Anwendung.

§ 36 (Fn 8)
Grubenanschlußbahnen

(1) Anschlußbahnen, welche Betriebsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) sind (Grubenanschlußbahnen), unterliegen der eisenbahntechnischen Aufsicht (§ 28). Die §§ 34 und 35 finden keine Anwendung.

(2) Gleisanlagen, die in einem Tagebau verlegt werden, gelten nicht als Grubenanschlußbahnen.

Dritter Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 37
Verwaltungsvereinbarungen

Berührt eine Eisenbahn das Gebiet eines anderen Landes, so kann die Landesregierung über die Zuständigkeit nach diesem Gesetz Verwaltungsvereinbarungen mit dem anderen Lande treffen.

§ 38
Entscheidung von Zweifelsfällen

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Bahn eine Eisenbahn im gesetzlichen Sinne ist, ob sie dem öffentlichen Verkehr dient oder ob sie Anschlußbahn im Sinne dieses Gesetzes ist, oder ob ein Anschlußgleis vorliegt, so entscheidet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6). Das gleiche gilt im Falle des § 41 Abs. 1 Satz 2. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) bleiben unberührt.

§ 39 (Fn 9) (Fn 13)
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

(1) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Er kann auch zur Wahrung der Betriebssicherheit für die Zahnradbahnen Rechtsverordnungen über den Bau und Betrieb erlassen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Unternehmen nach den Erfordernissen der Sicherheit und den neuesten Erkenntnissen der Technik regeln.

(2)

(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 6) erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 40
Zwangsmaßnahmen

Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes können nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden landesrechtlichen Bestimmungen erzwungen werden.

§ 41
Frühere Genehmigungen von Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erteilten. Genehmigungen gelten als Verleihungen des Eisenbahnunternehmungsrechts im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigungen bleiben jedoch insoweit unberührt, als sie Erleichterungen oder Begünstigungen gegenüber der Regelung dieses Gesetzes gewähren. Unberührt bleiben auch abgeschlossene Wegebenutzungsverträge.

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht eingeleitete Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes gilt nur dieses Gesetz.

§ 42
Bereits genehmigte Anschlußbahnen und
Anschlußgleise

(1) Auf Anschlußbahnen und Anschlußgleise, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

(2) Soweit sich hierdurch der Wegfall von Erleichterungen oder Begünstigungen gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergibt, kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigen.

§ 43 (Fn 10)
Änderung früherer Vorschriften

(1)

(2) Das Preußische Gesetz über Bahneinheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 237) (Fn 11) gilt auch in dem Gebiet des früheren Landes Lippe.

§ 44 (Fn 12)

§ 45 (Fn 14)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Zusatz
(§ 24 Abs. 2 und 3 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 774))

(2) Gleichzeitig wird das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S.175), wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"Das Gesetz gilt auch für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs".

2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.

3. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.

(3) Verordnungen, die auf der Grundlage von nach Absatz 2 geänderten Vorschriften erlassen worden sind, gelten fort. Soweit in diesen Verordnungen auf nach Absatz 2 geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 11, geändert durch § 30 GebG NW v. 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 354), Art. 17 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248), Art. 14 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806), Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366), durch Art. 6d. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175); § 24 Abs. 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Art. 103 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Art. 4 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

2004.

Fn 2

geändert auf Grund der Bek. v. 1. 5. 1961 (MBl. NW. S. 1072).

Fn 3

§ 13 zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 29. 4. 1992 (GV. NW. S. 175); in Kraft getreten am 4. Juni 1992.

Fn 4

§ 14 geändert durch Art. 17 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Fn 5

§ 15 neugefaßt durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 6

geändert auf Grund der Bek. v. 1. 5. 1961 (MBl. NW. S. 1072).

Fn 7

§ 34 Abs. 3 geändert durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 8

§ 36 geändert durch Art. 14 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 9

§ 39 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1972 durch § 30 GebG NW v. 23. 11. 1971 (GV. NW. S. 354).

Fn 10

§ 43 Abs. 1 gegenstandslos; Änderungsvorschrift.

Fn 11

vgl. Gesetz über die Bahneinheiten v. 19. August 1895 (Gesetzsamml. S. 499/SGV. NW. 93).

Fn 12

§ 44 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 13

§ 1 Abs. 3 und § 39 Abs. 1 Satz 2 geändert durch § 24 Abs. 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 774); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 14

§ 45 Satz 2 eingefügt durch Art. 103 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 15

§ 13 Abs. 1 neugefasst durch Art. 4 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.