20300

Verordnung
über die Fälle und Voraussetzungen der
Ernennung von Beamten auf Zeit in den
Gemeinden und Gemeindeverbänden

Vom 21. Oktober 1984 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1984 (GV. NW. S. 582), wird verordnet:

§ 1

(1) In kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten sowie in Gemeindeverbänden kann durch Satzung für Beamte des höheren Dienstes in leitender Stellung des Bau- und Gesundheitswesens sowie der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, ferner für Leiter von kulturellen Einrichtungen und Studieninstituten für kommunale Verwaltung die Ernennung zum Beamten auf Zeit für zwölf Jahre zugelassen werden. Das gleiche gilt für einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in Kreisen und beim Landesverband Lippe.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, bei Großen kreisangehörigen Städten der oberen Aufsichtsbehörde.

§ 2

Soweit bisher Beamte auf Zeit über die Vorschrift des § 1 hinaus ernannt worden sind, bleiben die Rechtsverhältnisse der jetzigen Inhaber dieser Ämter bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unberührt.

§ 3

Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft (Fn 3).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1984 S. 698.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.