Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
(Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz)

Vom 5. März 2020 (Fn 1)

Auf Grund des § 54 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen:

Teil 1

Regelungen zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung

der Landeszuschüsse nach dem Kinderbildungsgesetz

§ 1
Antrag auf Gewährung der Landesmittel

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beantragt bis zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel

1. nach § 24 Absatz 1 und 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung (Kindertagespflegepauschalen),

2. nach § 38 Absatz 1 und 2 des Kinderbildungsgesetzes, auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen),

3. nach § 38 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Zuschüsse zu den Mietzuschüssen und zu den Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen),

4. nach § 43 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes (Familienzentren),

5. nach § 46 des Kinderbildungsgesetzes (Qualifizierung) und

6. nach § 47 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes für Fachberatung im Bereich Kindertagespflege.

Mit dem Antrag nach Satz 1 gilt die Landesförderung nach § 47 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes für Fachberatung im Bereich Kindertageseinrichtungen als mitbeantragt.

(2) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge nach Absatz 1 zum 25. März desselben Jahres vor.

(3) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 43 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes und bei erstmaliger Beantragung weiterer Zuschüsse für Familienzentren in einem Verbund (vgl. § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes) bis zum 15. Juni für das im gleichen Jahr beginnende Kindergartenjahr.

(4) Das Jugendamt beantragt Landesmittel für Kinder mit Behinderungen oder für Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, zum 1. Februar und zum 31. Juli des jeweiligen Kindergartenjahres beim Landesjugendamt. Im Antrag zum 31. Juli sind auch die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht von einem Träger der Eingliederungshilfe beschieden worden ist. Das Landesjugendamt legt die zusammengefassten Anträge zum 10. Februar und zum 10. August der Obersten Landesjugendbehörde vor. Soweit sie nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend für Landesmittel für Qualifizierung nach § 46 Absatz 2 bis 4 des Kinderbildungsgesetzes.

(5) Verspätet gestellte Anträge der Jugendämter können nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

§ 2
Bewilligung der Landesmittel

(1) Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach §§ 24 und 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindertagespflegepauschalen und Kindpauschalen. In den Fällen der Planungsgarantie erfolgt die Bewilligung der Zuschüsse zu den Kindpauschalen nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes. Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid die Landesmittel nach § 1 Absatz 1 und in den Fällen der Planungsgarantie nach Satz 2 sowie die Landesmittel nach § 50 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel, die nach § 1 Absatz 4 beantragt werden (Nachmeldungen von Zuschüssen für Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen, Landesförderung der Qualifizierung), durch Änderung des Leistungsbescheids nach Absatz 1 für das jeweilige Kindergartenjahr.

(3) Das Landesjugendamt bewilligt die Landesmittel nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf) sowie nach § 48 des Kinderbildungsgesetzes (Flexibilisierung der Betreuungszeiten) für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr auf Grundlage der gesetzlich festgelegten Indikatoren durch Leistungsbescheid.

(4) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 3 durch Leistungsbescheid für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(5) Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 erfolgen die Bewilligungen für

1. die Zuschüsse für Kinder in der Kindertagespflege gemäß § 24 des Kinderbildungsgesetzes,

2. die Kindpauschalen für Kindertageseinrichtungen nach §§ 33, 38 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes und in den Fällen der Planungsgarantie nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes,

3. die zusätzlichen Zuschüsse für Familienzentren nach § 43 Absatz 1 und 2 des Kinderbildungsgesetzes und 

4. die Zuschüsse für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf nach § 45 des Kinderbildungsgesetzes

unter Berücksichtigung der Fortschreibungsrate nach § 37 des Kinderbildungsgesetzes. Diese Fortschreibungsrate gilt auch für den Abzugsbetrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes. Ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 wird die Fortschreibungsrate auch auf die Zuschüsse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 des Kinderbildungsgesetzes angewendet.

§ 3
Abrechnung und Verwendungsnachweis

(1) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr Abweichungen nach § 24 Absatz 5 (Kindertagespflegepauschalen) und nach § 33 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) unter Beachtung der Planungsgarantie nach § 41 des Kinderbildungsgesetzes fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 30. November desselben Kalenderjahres über hierfür eingerichtete elektronische Systeme. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Dezember vor.

(2) Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die Ergebnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 7 (plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf), § 46 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 (Qualifizierung), § 47 Absatz 3 Satz 4 (Fachberatung) und § 48 Absatz 3 Satz 2 (Flexibilisierung der Betreuungszeiten) des Kinderbildungsgesetzes zum 15. Juli des Folgejahres vor.

§ 4
Zahlung und Verrechnung der Landesmittel

(1) Das Land leistet auf der Grundlage der Bescheide nach § 2 Absatz 1 bis 4 Zahlungen für das jeweils in demselben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.

(2) Landesmittel im Sinne der § 38 Absatz 1 bis 3 des Kinderbildungsgesetzes (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 41 des Kinderbildungsgesetzes (Planungsgarantie), § 38 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Mietzuschuss und Zuschuss für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen), § 45 des Kinderbildungsgesetzes (Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf) und § 50 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Ausgleich Elternbeitragsfreiheit), werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1 bis 4 ergibt.

(3) Der Betrag nach § 38 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes wird jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in Abzug gebracht.

(4) Landesmittel nach den § 24 Absatz 1 und 2 (Kindertagespflege), § 43 Absatz 1 und 2 (Familienzentren) und §§ 46 bis 48 (Qualifizierung, Fachberatung, Flexibilisierung der Betreuungszeiten) des Kinderbildungsgesetzes werden zu 50 Prozent im August des Kindergartenjahres und zu 50 Prozent im Februar des Kindergartenjahres ausgezahlt.

(5) Die sich aus der Abrechnung der Landesmittel nach § 3 ergebenden Nach- oder Überzahlungen von Landesmitteln sind unter Berücksichtigung des § 33 Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes mit der Zahlung für den auf die Feststellung folgenden Monat, spätestens mit der Zahlung für den Monat Dezember des Folgejahres über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 bis 3 zu verrechnen.

(6) Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 2 Absatz 2 bewilligt worden sind, werden jeweils zu Beginn des Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden ergibt.

(7) Bewilligte und ausgezahlte Landesmittel, die nicht durch Bewilligungen des Jugendamtes gebunden sind, sind dem Landesjugendamt zu den Stichtagen 1. Februar und 31. Juli zu melden. Sie sind über eine Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 mit den Zahlungen der Landesmittel für den auf die Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat zu verrechnen.

§ 5
Rücklagen

(1) Das Jugendamt stellt auf der Grundlage der Verwendungsnachweise nach § 39 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes die Höhe der Rücklagen differenziert nach Art der Rücklagen nach § 40 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes (Betriebskostenrücklagen und Investitionsrücklage) zum Stichtag 31. Juli fest und meldet das Ergebnis dem Landesjugendamt jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Ergebnisse zum 15. Juli des Folgejahres vor.

(2) Mittel nach § 40 Absatz 4 Satz 3 des Kinderbildungsgesetzes sind auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 mit der Zahlung der Landesmittel zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt über die Änderung der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 mit den Zahlungen der Landesmittel für den nach Rechtskraft des Änderungsbescheides folgenden Monat, spätestens mit den Zahlungen für den Monat Dezember des Folgejahres.

§ 6
Formulare

Alle Anträge, Bewilligungen und Abrechnungen erfolgen über hierfür von der Obersten Landesjugendbehörde eingerichtete elektronische Systeme.

Teil 2

Mietzuschuss

§ 7
Mietpauschalen

(1) Der Mietzuschuss nach § 34 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes ist für nach dem 28. Februar 2007 begründete Mietverhältnisse auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Ein Mietverhältnis gilt als nach dem 28. Februar 2007 begründet, wenn die der Bezuschussung zugrunde gelegte vertragliche Regelung nach diesem Datum vereinbart ist.

(2) Die Pauschale beträgt für Kindertageseinrichtungen, die in

1. kreisfreien Städten und kreisangehörigen Großstädten (ab 100 000 Einwohnern) gelegen sind: 11,00 Euro pro Quadratmeter und Monat und

2. sonstigen kreisangehörigen Gemeinden gelegen sind: 8,73 Euro pro Quadratmeter und Monat.

Ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 erhöhen sich die Pauschalen nach Satz 1 gemäß der Steigerung des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Die Oberste Landesjugendbehörde veröffentlicht den Anpassungswert für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr jeweils im Dezember.

(3) Als Fläche werden pauschal 160 Quadratmeter pro Gruppe der Einrichtung zugrunde gelegt. Die Zahl der Gruppen pro Einrichtung ergibt sich aus den Feststellungen der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes. Für jede Gruppe der Gruppenform I und II nach der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes werden 25 Quadratmeter hinzugerechnet.

(4) Wird die in der Anlage zu § 33 des Kinderbildungsgesetzes genannte Gruppenstärke um nicht mehr als 25 Prozent unterschritten und sind die Räumlichkeiten dennoch erforderlich, kann der öffentliche Träger der örtlichen Jugendhilfe im Einzelfall die Flächen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 anerkennen, wenn die Unterschreitung vom Träger nicht zu vertreten ist. In den übrigen Fällen sind die Flächen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend der Unterschreitung zu verringern.

(5) Bei einer Kombination von Gruppenformen nach § 33 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes kann abweichend von Absatz 3 die Fläche pro Kind berücksichtigt werden. Dabei sind je Kind in der Gruppenform I 9,25 Quadratmeter, in der Gruppenform II 18,50 Quadratmeter und in der Gruppenform III 7,00 Quadratmeter zugrunde zu legen.

§ 8
Bestandsfälle

(1) Am 28. Februar 2007 bestehende Mietverhältnisse werden entsprechend den zum 1. August 2008 außer Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Verbindung mit § 4 Betriebskostenverordnung (BKVO) auf der Grundlage der Kaltmiete bezuschusst, die am 28. Februar 2007 vereinbart ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein neuer Mietvertrag unmittelbar oder mittelbar zwischen den Parteien des bisherigen Mietvertrages über dasselbe Mietobjekt abgeschlossen wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden Mieterhöhungen bis zur Steigerungsrate der Kosten des allgemeinen Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt, soweit nicht die nach § 7 Absatz 2 geltende Pauschale überschritten wird.

§ 9
Investitionsförderung

(1) Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung ist vorbehaltlich der dazu ergangenen Bescheide auf die Pauschalen nach § 7 Absatz 2 in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Oberste Landesjugendbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen hierzu nähere Regelungen treffen.

(2) Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung steht einem Mietzuschuss entgegen, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll. Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.

Teil 3

Gütesiegel „Familienzentrum NRW“

§ 10
Gütesiegel

(1) Das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ (Gütesiegel) ist ein konzeptgebundenes Prüfzeichen, das Kindertageseinrichtungen nach § 42 des Kinderbildungsgesetzes verliehen wird.

(2) Die Anforderungen zur Erreichung des Gütesiegels gliedern sich in Leistungs- und Strukturkriterien. Leistungskriterien umfassen die Angebotsinhalte des Familienzentrums, Strukturkriterien beschreiben die vom Familienzentrum zu schaffenden Voraussetzungen für die Umsetzung seines Angebotes. Näheres wird in dem von der Obersten Landesjugendbehörde veröffentlichten Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ bestimmt.

(3) Ein Familienzentrum im Sinne des § 42 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes (Verbund) soll höchstens aus fünf Einrichtungen bestehen. Ausnahmen davon können durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt werden. Die Einrichtungen eines Verbundes sollen in einem Umkreis von 3 Kilometern liegen; Ausnahmen für den ländlichen Bereich können von der örtlichen Jugendhilfeplanung zugelassen werden.

§ 11 (Fn 2)
Gültigkeitsdauer

(1) Das Gütesiegel hat eine Gültigkeit von vier Jahren. Läuft das Gütesiegel innerhalb eines Kindergartenjahres ab, so gilt es bis zu dessen Ende.

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann wegen der Corona-Pandemie ausnahmsweise die Gültigkeit auf Antrag bis zum 31. Dezember 2021, in besonders begründeten Einzelfällen bis zum 31. Juli 2022 verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen und soll bis zum Ablauf des 30. April 2021 schriftlich bei der Zertifizierungsstelle im Sinne des § 12 eingehen. Wird innerhalb der nach Satz 1 verlängerten Gültigkeit ein neues Gütesiegel verliehen, so läuft dieses Gütesiegel abweichend von Absatz 1 zum Ende des Kindergartenjahres 2024/2025 ab.

(2) Schließen sich zwei oder mehrere Familienzentren oder ein Familienzentrum mit einer Einrichtung zu einem Verbund im Sinne von § 42 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes zusammen, so bedarf der Verbund einer Zertifizierung.

(3) Das Gütesiegel eines Verbundes bleibt bis zum Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer bestehen, wenn Einrichtungen dem Verbund beitreten. Die dem Verbund beitretende Einrichtung ist berechtigt, das Gütesiegel des Verbundes zu tragen.

(4) Eine Einrichtung, die den Verbund verlässt, verliert die Berechtigung, das Gütesiegel des Verbundes weiter zu führen. Das Gütesiegel des Verbundes bleibt im Übrigen davon unberührt, wenn mehr als die Hälfte der Einrichtungen im Verbund verbleibt.

§ 12
Zertifizierungsstelle

(1) Die Oberste Landesjugendbehörde beauftragt eine Zertifizierungsstelle.

(2) Die Zertifizierungsstelle beruft einen Beirat ein, in dem die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Kirchen vertreten sind. Aufgabe des Beirates ist es, die Zertifizierungsstelle beratend zu begleiten und im Rahmen des Beschwerdemanagements mitzuwirken.

§ 13
Ablauf der Zertifizierung

(1) Der Antrag zur Zertifizierung ist elektronisch bei der Zertifizierungsstelle zu stellen. Sie berät die zu zertifizierenden Einrichtungen zu den Kriterien für das Gütesiegel und zum Verfahren zu seiner Verleihung.

(2) Die Zertifizierungsstelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10. Jedes Familienzentrum erhält eine schriftliche inhaltliche Rückmeldung zum Gütesiegel (Qualitätsprofil) durch die Zertifizierungsstelle.

(3) Die Zertifizierungsstelle verleiht das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ im Namen und im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörde.

Teil 4

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt zum 1. August 2020 in Kraft.

(2) Die Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2019 (GV. NRW. S. 346) geändert worden ist, tritt zum 1. August 2020 außer Kraft. Sie findet übergangsweise Anwendung, soweit es für die Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung erforderlich ist.

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister

der Finanzen des Landes

Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.



Normverlauf ab 2000: