Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung gem. § 4 Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (KommunalisierungsfolgenVO – KFVO Umwelt)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
gem. § 4 Abs. 11 des Gesetzes
zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen
der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
(KommunalisierungsfolgenVO – KFVO Umwelt)

Vom 16. März 2008 (Fn 1)

Aufgrund des § 4 Abs. 11 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Personalaufwand

(1) Der Personalaufwand für eine Planstelle (Vollzeitäquivalent) eines übergeleiteten Beamten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes umfasst sämtliche Leistungen des Dienstherrn im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen mit Ausnahme der erworbenen Versorgungsanwartschaften und der Versorgungsleistungen. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Besoldung im Rahmen der besoldungsrechtlichen Bestimmungen sowie Beihilfeleistungen, Trennungs- und Aufwandsentschädigung im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.

(2) Der Personalaufwand für eine Stelle (Vollzeitäquivalent) eines gestellten Tarifbeschäftigten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes umfasst insbesondere das Entgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, Sonderzahlungen, das Entgelt im Krankheitsfall und die besonderen Zahlungen nach dem TV-L, TVÜ-Länder, nach ergänzenden Tarifverträgen sowie die Beihilfen, Trennungsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen.

(3) Der Personalaufwand für eine Nachersatzkraft (Vollzeitäquivalent) nach § 4 Absatz 8 des Gesetzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 oder 2.

§ 2 (Fn 3)
(aufgehoben)

§ 3 (Fn 2)
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
für die einzelnen kommunalen Körperschaften
ab dem 1. Januar 2011

(1) Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs erfolgt auf der Basis des „Verteilerschlüssels Personal ab dem Jahr 2011“ (Anlage 4 des Gesetzes). Unterschreitet die Gesamtzahl der tatsächlich übergeleiteten Beamten/gestellten Tarifbeschäftigten den im Verteilerschlüssel vorgesehenen Umfang (Vollzeitäquivalente) aus vom Land zu vertretenden Gründen, ist für die Berechnung insoweit die Jahreskostenpauschale für Nachersatz (§ 5a Absatz 1 des Gesetzes) zugrunde zu legen.

(2) Reduziert sich der Umfang der individuell festgelegten Arbeitszeit von übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, gilt Folgendes:

1. Bei einem übergeleiteten Beamten wird die bisherige Jahreskostenpauschale weiterhin zugrunde gelegt.

2. Bei einem gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Personalaufwandspauschale für Tarifbeschäftigte in Höhe von 56 936 Euro, die der Berechnung der Nachersatzpauschale zugrunde lag. Für künftige Anpassungen gilt § 5a Absatz 8 des Gesetzes entsprechend.

(3) Für übergeleitete Beamte oder gestellte Tarifbeschäftigte, die in die Freistellungsphase der vom Land genehmigten Altersteilzeit eintreten, wird die Jahreskostenpauschale für Nachersatz nach § 5a Absatz 1 des Gesetzes zugrunde gelegt.

(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn übergeleitete Beamte bzw. gestellte Tarifbeschäftigte in einem erheblichen Umfang längerfristig ausfallen (z. B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).

(5) Die Erhöhung der Jahreskostenpauschale auf Grund einer zu zahlenden Nachersatzpauschale wird monatsgenau berechnet und bei der nachfolgenden Abschlagszahlung berücksichtigt.

(6) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals, für das laufende Quartal ausgezahlt. Die Erhöhung der Jahreskostenpauschalen gemäß § 5a Absatz 8 des Gesetzes erfolgt mit Inkrafttreten der Besoldungsänderungen und wird bei der nachfolgenden Abschlagszahlung berücksichtigt.

(7) Über einen interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100 000 Euro pro Jahr entscheidet das für Umwelt zuständige Ministerium auf Antrag. Eine mögliche Umlage auf die kommunalen Aufgabenträger erfolgt entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 1.

§ 4 (Fn 4)
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Umwelt zuständigen Ministerium – bis zum 30. Januar eines jeden Jahres – die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 4 Abs. 10 an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.

§ 5 (Fn 2)
Gebühreneinnahmen ab dem 1. Januar 2012

Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 des Gesetzes verbleiben bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Auf der Grundlage der in den Jahren 2008 bis 2011 ermittelten Gebühren ergibt sich jeweils für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte für die Gebühreneinnahme ein Mittelwert, der ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich abgezogen wird.

§ 6 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346, in Kraft getreten am 16. April 2008; geändert durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 und § 5 neu gefasst durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 3

§ 2 aufgehoben durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 4

§ 4 Absatz 2 geändert durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016.



Normverlauf ab 2000: