Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Ausgleichsverfahren
- § 2 (Fn2) Teilnehmende Einrichtungen
- § 3 (Fn9) Zuständigkeit und personenbezogene Datenerhebung
- § 4 (Fn6) Verfahren zur Festlegung der Ausgleichsmasse
- § 5 (Fn5) Festlegung der Höhe der Ausgleichsmasse
- § 6 Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse
- § 7 (Fn7) Festsetzung der Ausgleichsbeträge
- § 8 (Fn3) Einrichtungsbezogene Berechnung der Ausgleichsbeträge
- § 9 (Fn3) (Fn 5) Verwaltungskosten
- § 10 (Fn4) Erstattungsfähige Ausbildungsvergütung
- § 11 (Fn9) Erstattungsansprüche
- § 12 (Fn8) Rechnungsabschluss; Verwendung von Überschüssen
- § 13 (Fn2) Verteilung verspätet eingegangener Ausgleichsbeträge
- § 14 (Fn9) Verfahren bei Beendigung des Ausgleichsverfahrens
- § 15 (Fn4) Meldepflichten
- § 16 (Fn2) Informations- und Berichtspflichten
- § 17 (Fn9) Überprüfung der Erforderlichkeit und Anpassungen des Ausgleichsverfahrens
- § 18 (Fn8) Übergangsbestimmungen
- § 19 (Fn9) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der
Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege
(Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung - AltPflAusglVO)
Vom 10. Januar 2012 (Fn 1)
Auf Grund des § 25 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ausgleichsverfahren
§ 1
Ausgleichsverfahren
Zur Beseitigung des Mangels an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege wird ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.
§ 2 (Fn2) Teilnehmende Einrichtungen
§ 2 (Fn
2)
Teilnehmende Einrichtungen
(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen die in Nordrhein-Westfalen tätigen Einrichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Altenpflegegesetz teil, mit denen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht. Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung tatsächlich praktische Ausbildung vermittelt. Hospize (stationär und ambulant) sind von der Teilnahme am Ausgleichsverfahren ausgenommen.
(2) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs endet die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen sowie der Anspruch auf Ausgleichszuweisung für die Zukunft. Beträge, die sich auf den zurückliegenden Zeitraum der Betriebsführung beziehen, sind noch auszugleichen.
§ 3 (Fn9) Zuständigkeit und personenbezogene Datenerhebung
§ 3 (Fn
9)
Zuständigkeit und personenbezogene Datenerhebung
(1) Für das Ausgleichsverfahren ist jeweils der Landschaftsverband die nach § 4 Landesaltenpflegegesetz örtlich zuständige Behörde, in dessen Gebiet der Hauptsitz der Einrichtung liegt, mit der der Versorgungsvertrag geschlossen wurde.
(2) Die nach § 4 Landesaltenpflegegesetz zuständigen Behörden bestimmen einheitlich die für Nordrhein-Westfalen erforderliche Ausgleichsmasse, erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Ausgleichsbeträge, verwalten sie und verteilen die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen an die Berechtigten. Die zuständigen Behörden führen für jedes Erhebungsjahr eine einheitliche Jahresendabrechnung durch. Sie sind auch für Beitreibungen rückständiger Zahlungen zuständig.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind berechtigt, folgende personenbezogene Daten bei den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1. Name, Anschrift des Trägers bzw. der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung,
2. Bankverbindung der Einrichtung,
3. Namen der Auszubildenden sowie Anzahl, Beginn und Ende der Ausbildungsverhältnisse,
4. Höhe und Art der gezahlten Ausbildungsvergütung.
Die beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, die entsprechenden Daten zu erheben und an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. Die Daten zu den Nummern 2, 3 und 4 werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Zur Umsetzung der Regelung des § 15 sollen die Daten in anonymisierter Form dem für die Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium (Ministerium) bereitgestellt werden.
Teil 2
Ausgleichsmasse
§ 4 (Fn6) Verfahren zur Festlegung der Ausgleichsmasse
§ 4 (Fn
6)
Verfahren zur Festlegung der Ausgleichsmasse
(1) Die zuständigen Behörden legen einheitlich die zur Finanzierung der Ausbildung erforderliche Höhe der Ausgleichsmasse für ein jeweils am 1. Januar beginnendes Ausgleichsbetragserhebungsjahr (Erhebungsjahr) spätestens zum 15. Oktober des Vorjahres fest.
(2) Sie ermitteln hierfür die Gesamtzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die am 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres (Stichtag) in der Ausbildung waren.
§ 5 (Fn5) Festlegung der Höhe der Ausgleichsmasse
§ 5 (Fn
5)
Festlegung der Höhe der Ausgleichsmasse
Die Ausgleichsmasse bestimmt sich durch die Addition folgender Summen:
1. Die nach § 4 ermittelte Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in den stationären und teilstationären Einrichtungen sowie bei den ambulanten Diensten wird vervielfacht mit der durchschnittlichen jährlichen Bruttovergütung, die nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 (geschlossen mit dem Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände) in der jeweils geltenden Fassung am 1. Januar des Vorjahres einer auszubildenden Person einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu gewähren war abzüglich eines Abschlags von 5 Prozent auf die durchschnittliche Bruttovergütung einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
2. Die Zahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler, die von den Einrichtungen und Diensten eine Förderung der Weiterbildungskosten nach § 83 SGB III erhalten, wird vervielfacht mit dem durchschnittlichen Betrag der Weiterbildungskosten.
§ 6 Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse
§ 6
Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse
(1) Die Ausgleichsmasse wird auf die Sektoren „voll-/teilstationär“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren zum 1. Januar in der Altenpflege beschäftigten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt. Pflegefachkräfte sind Personen mit staatlich anerkanntem Abschluss in einem Pflegeberuf. Beschäftigte in Pflegehilfsberufen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Beschäftigungsanteile der einzelnen Pflegefachkräfte werden zusammengezählt; ergeben sich Stellenbruchteile, so werden diese nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalen nach dem Komma gerundet.
(3) Bei ambulanten Diensten, die neben den Leistungen nach SGB XI auch solche nach SGB V erbringen, wird einrichtungsbezogen nur der prozentuale Anteil der Pflegefachkräfte berücksichtigt, der dem Anteil des von dem Pflegedienst erbrachten SGB XI- Umsatzes am gesamten einrichtungsbezogen erbrachten Umsatz entspricht.
Teil 3
Ausgleichsbeträge
§ 7 (Fn7) Festsetzung der Ausgleichsbeträge
§ 7 (Fn
7)
Festsetzung der Ausgleichsbeträge
(1) Die zuständige Behörde setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrag zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale nach § 9 bis spätestens 1. November des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durch Bescheid fest. Der Gesamtbetrag ist in vier Teilbeträgen jeweils bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres zu zahlen.
(2) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, erfolgt die Festsetzung des jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrages zuzüglich Verwaltungskostenpauschale nach § 9 abweichend von Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall darüber, ob ausnahmsweise eine Zahlung in Teilbeträgen erfolgen kann.
(3) Für das zweite Jahr der Teilnahme kann der jeweils zu entrichtende Ausgleichsbetrag zuzüglich Verwaltungskostenpauschale nach § 9 abweichend von Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall in zwei Teilbeträgen jeweils bis zum 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres zu zahlen.
§ 8 (Fn3) Einrichtungsbezogene Berechnung
der Ausgleichsbeträge
§ 8 (Fn
3)
Einrichtungsbezogene Berechnung
der Ausgleichsbeträge
(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden von den Einrichtungen nach § 2 erhoben.
(2) Der von der einzelnen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag wird wie folgt berechnet:
1. Der auf die einzelne voll-/teilstationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem sektoralen Gesamtbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze dieser Einrichtung zu allen durchschnittlich besetzten Plätzen im sektoralen Leistungsbereich. Dabei wird bei Tagespflegeeinrichtungen die Zahl der durchschnittlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,50 multipliziert. Liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, sind die durchschnittlich besetzten Plätze durch die zuständigen Behörden zu schätzen. Bei Einrichtungen, die im Erhebungsjahr aufgrund struktureller Veränderungen ihre Platzzahl um mindestens 10 Prozent reduzieren, kann auf Antrag die reduzierte Platzzahl der Berechnung zugrunde gelegt werden. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anforderung Nachweise vorzulegen.
2. Bei den ambulanten Diensten errechnet sich der Anteil am sektoralen Betrag nach dem Verhältnis der nach dem SGB XI abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich des zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres. Soweit der ambulante Dienst nicht nach Leistungskomplexen abrechnet, sondern eine Abrechnung anhand von mit den Pflegekassen für Leistungen nach §§ 36 und 124 SGB XI vereinbarten Zeitwerten gemäß § 89 Absatz 3 SGB XI vornimmt, wird anhand des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des individuell vereinbarten Punktwertes nach § 15 Absatz 2 Nummer 8 eine fiktive Punktzahl ermittelt, anhand derer der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 berechnet wird. Ist mit dem ambulanten Dienst kein individueller Punktwert vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Nutzt ein ambulanter Dienst beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den für die Leistungskomplexe abgerechneten Punkten hinzugerechnet. Hausbesuchspauschalen und Leistungsfälle der intensivpflegerischen Versorgung werden nicht berücksichtigt. Liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, sind die in diesem Jahr abgerechneten Punkte durch die zuständige Behörde zu schätzen.
(3) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im laufenden Erhebungsjahr auf, bemisst sich der zu zahlende Ausgleichsbetrag für die einzelne Einrichtung abweichend von Absatz 2
1. bei voll- und teilstationären Einrichtungen anhand der tatsächlich im Erhebungsjahr besetzten Plätze und
2. bei ambulanten Diensten anhand der tatsächlich im Erhebungsjahr abgerechneten Punkte.
Bei Tagespflegeeinrichtungen wird die Zahl der tatsächlich besetzten Plätze mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Nimmt der ambulante Dienst eine Abrechnung anhand von Zeitwerten vor, gelten Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.
§ 9 (Fn3) (Fn 5) Verwaltungskosten
§ 9 (Fn
3) (Fn 5)
Verwaltungskosten
Die zuständigen Behörden erheben als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,5 Prozent des Gesamtbetrags der Ausgleichsmasse pro Erhebungsjahr. Dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und entsprechend den in §§ 6 und 8 für die Ausgleichsmasse geltenden Verteilungsmaßstäben von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zusammen mit den Ausgleichsbeträgen erhoben. Er darf von den Einrichtungen in den Leistungsentgelten nicht berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden legen dem Ministerium nach Ablauf des Erhebungsjahres einen Kostennachweis vor. Übersteigt der von den zuständigen Behörden nach Satz 1 erhobene Betrag den tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand, ist er im Folgejahr zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
Teil 4
Ausgleichszuweisung
§ 10 (Fn4) Erstattungsfähige Ausbildungsvergütung
§ 10 (Fn
4)
Erstattungsfähige Ausbildungsvergütung
(1) Den Einrichtungen im Sinne des § 2, die tatsächlich praktische Ausbildung vermitteln, werden vorbehaltlich der Regelungen in § 11 jeweils alle erstattungsfähigen Vergütungszahlungen für die Auszubildenden zugewiesen, mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht. Für das Ausgleichsverfahren ist dabei unerheblich, ob besondere Zahlungs- und Abrechnungsvereinbarungen mit weiteren Einrichtungen bestehen, die die Auszubildenden zeitweise beschäftigen, und wer die Zahlung geleistet hat.
(2) Folgende während des Erhebungsjahres gezahlten Ausbildungsvergütungen sind erstattungsfähig:
1. Vergütungszahlungen für Auszubildende auf Grundlage der für die Einrichtungen maßgeblichen Tarifverträge einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Sofern kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, sind die Vergütungszahlungen auf die tatsächlich vereinbarten Vergütungszahlungen begrenzt, maximal bis zur Höhe der nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - besonderer Teil Pflege vom 13. September 2005 (geschlossen mit dem Bund und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände) in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Vergütungen.
2. Aufzahlungen auf laufende vorrangige Leistungen nach § 17 Altenpflegegesetz bis zur Höhe der üblichen Ausbildungsvergütung,
3. Weiterbildungskosten, die nach § 17 Absatz 1a Altenpflegegesetz zu erstatten sind, sofern diese anfallen.
§ 11 (Fn9) Erstattungsansprüche
§ 11 (Fn
9)
Erstattungsansprüche
(1) Die Erstattungsansprüche sind auf die im Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale begrenzt.
(2) Die zuständige Behörde setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu erstattenden Betrag quartalsbezogen auf der Grundlage der Meldungen vom 31. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober durch Bescheid fest. Absatz 1 gilt entsprechend. Bei den Festsetzungen werden auch nachträgliche Anmeldungen von Auszubildenden bzw. nachträgliche Veränderungen des gezahlten Ausbildungsentgeltes zum nachfolgenden Meldetermin berücksichtigt.
(3) Die Erstattungen an die ausbildenden Einrichtungen sind in vier Teilbeträgen jeweils bis spätestens zum 15. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember zu zahlen. Dabei wird die Erstattung mit rückständigen Ausgleichsbeträgen oder überbezahlten Erstattungsbeträgen aufgerechnet.
(4) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, erfolgt die Festsetzung abweichend von Absatz 2 für das gesamte Erhebungsjahr zusammen mit der Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 7 Absatz 2 erst zum 31. März des Folgejahres. Die Erstattung wird mit dem zu zahlenden Ausgleichsbetrag aufgerechnet.
(5) Im Folgejahr erfolgt zum 31. März eine abschließende Berechnung der Erstattungsansprüche (Jahresendabrechnung). Hierzu melden die Einrichtungen bis zum 31. Januar der zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen gegenüber den Einzelmeldungen des Vorjahres und bestätigen abschließend, ob tatsächlich Auszubildende in dem gemeldeten Umfang beschäftigt wurden und Ausbildungsvergütungen angefallen sind.
(6) Die gesamte Summe der bis zum 31. März des Folgejahres bezogen auf das jeweils abzurechnende Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale wird gemäß den jeweiligen Erstattungsansprüchen nach § 10 auf die Einrichtungen verteilt, bei denen im Erhebungsjahr ein Ausbildungsverhältnis besteht. Sofern die eingegangenen Ausgleichsbeträge nicht zur Erfüllung aller Erstattungsansprüche ausreichen sollten, werden diese anteilig gekürzt. Kürzungen im Rahmen der Quartalszahlungen werden mit der nächstmöglichen Zahlung und spätestens im Rahmen der Jahresendabrechnung nach Absatz 5 ausgeglichen, soweit die eingegangenen Ausgleichsbeträge hierfür ausreichen.
(7) Es erfolgt keine Erstattung an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.
§ 12 (Fn8) Rechnungsabschluss; Verwendung von Überschüssen
§ 12 (Fn
8)
Rechnungsabschluss; Verwendung von Überschüssen
(1) Die zuständigen Behörden führen hinsichtlich des Gesamtverfahrens einen Rechnungsabschluss bezogen auf ein Erhebungsjahr durch. Der Rechnungsabschluss berücksichtigt Zahlungseingänge für Ausgleichsbeträge, Auszahlungen von Erstattungsbeträgen und Rückforderungen bis zum Zeitpunkt der Jahresendabrechnung sowie anfallende Zinserträge.
(2) Übersteigt die Summe der Ausgleichsbeträge nebst Zinsen die Summe der nach § 11 geleisteten Erstattungen, verbleibt dieser Überschuss im System der Umlagefinanzierung. Eine Rückerstattung gezahlter Umlagebeiträge erfolgt nicht.
(3) Überschüsse werden bei der nächsten Erhebung der Ausgleichsbeträge vorab durch eine Verringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse verrechnet, soweit die Bildung einer verzinslichen Liquiditätsrücklage nicht geboten erscheint, um die Auskömmlichkeit des Ausgleichsverfahrens zusätzlich abzusichern. Eine Liquiditätsrücklage darf 10 Prozent der berechneten Ausgleichsmasse nicht übersteigen. Das Ministerium setzt im Benehmen mit den zuständigen Behörden bis zum 15. Oktober des jeweiligen Vorjahres fest, in welcher Höhe Überschüsse verrechnet werden. Dazu ist auf Grundlage der Entwicklung der Zahl der Auszubildenden und der Erstattungszahlungen eine Prognose über den voraussichtlichen Mittelbedarf im nächsten Erhebungsjahr nach § 4 Absatz 1 vorzunehmen.
§ 13 (Fn2) Verteilung verspätet eingegangener Ausgleichsbeträge
§ 13 (Fn
2)
Verteilung verspätet eingegangener Ausgleichsbeträge
Ausgleichsbeträge, die nach dem 31. März des Folgejahres bezogen auf das abzurechnende Vorjahr eingehen, verstärken im Jahr ihres Zuganges nebst Zinsen die Ausgleichsmasse.
§ 14 (Fn9) Verfahren bei Beendigung des Ausgleichsverfahrens
§ 14 (Fn
9)
Verfahren bei Beendigung des Ausgleichsverfahrens
(1) Das Ausgleichsverfahren wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 beendet.
Für das Verfahren zur Beendigung gelten abweichend von den übrigen Vorschriften
die nachfolgenden Regelungen.
(2) Laufende Ausbildungen im Jahr 2019 und neu begonnene Ausbildungen im
Jahr 2019 werden für das Ausgleichsverfahren für die Jahre 2020 bis 2024
erfasst. Auch Absolventinnen und Absolventen der Altenpflegehilfeausbildung,
die im Jahr 2020 die Altenpflegeausbildung mit dem zweiten Ausbildungsjahr
beginnen, werden für das Ausgleichsverfahren für die Jahre 2020 bis 2024
erfasst.
(3) Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse des Jahres 2021 wird abweichend
von den §§ 4 und 5 die Gesamtzahl der gemeldeten Altenpflegeschülerinnen und
Altenpflegeschüler, die am 1. Januar 2020 in der Ausbildung waren, abzüglich
der Anzahl der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in Weiterbildung
und der geschätzten Auszubildenden, die im Jahr 2020 und im Jahr 2021 anteilig
nicht mehr finanziert werden müssen, berücksichtigt. Der Schätzung liegt das
von der ausbildenden Einrichtung gemeldete reguläre Ende des
Ausbildungsverhältnisses zu Grunde. Abweichend von § 5 Nummer 1 ist als
Vergütung im Rahmen dieser Schätzung nur die durchschnittliche jährliche
Bruttovergütung des zweiten und dritten Ausbildungsjahres maßgebend.
(4) Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse des Jahres 2022 wird abweichend
von den §§ 4 und 5 die Gesamtzahl der gemeldeten Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler,
die am 1. Januar 2021 in der Ausbildung waren, abzüglich der Anzahl der
Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler in Weiterbildung und abzüglich
der geschätzten Auszubildenden, die im Jahr 2021 und im Jahr 2022 anteilig
nicht mehr finanziert werden müssen, zuzüglich der geschätzten Auszubildenden,
die die Ausbildung 2023 und 2024 beenden werden und noch anteilig finanziert
werden müssen, berücksichtigt. Der Schätzung der Auszubildenden, die im Jahr
2021 und im Jahr 2022 anteilig nicht mehr finanziert werden müssen, liegt das
von der ausbildenden Einrichtung gemeldete reguläre Ende des
Ausbildungsverhältnisses zu Grunde. Abweichend von § 5 Nummer 1 ist als
Vergütung im Rahmen dieser Schätzung nur die durchschnittliche jährliche Bruttovergütung
des dritten Ausbildungsjahres maßgebend.
(5) In den Jahren 2023 und 2024 werden keine neuen Ausgleichsbeträge von
Pflegeeinrichtungen erhoben. Insoweit finden die §§ 7, 8 und 9 keine Anwendung.
(6) Die Meldepflicht gemäß § 15 Absatz 1 besteht letztmalig für das Jahr
2022. Die Meldepflicht gemäß § 15 Absatz 2 besteht letztmalig im Jahr 2021.
(7) Abweichend von § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 erfolgt eine anteilige Kürzung
der Erstattungsansprüche 2021 und 2022 frühestens im Rahmen der jeweils letzten
Quartalszahlung.
(8) Die Jahresendabrechnung für das Erhebungsjahr 2022 erfolgt mit der
Maßgabe, dass abweichend von § 11 Absatz 6 die geschätzten Erstattungsansprüche
2023 und 2024 unberücksichtigt bleiben. Vor einer Kürzung nach § 11 Absatz 6
Satz 2 sind prognostizierte Überschüsse der Verwaltungskosten zum 31. Dezember
2024 für Ausgleichszuweisungen zu berücksichtigen. Sollte eine anteilige
Kürzung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 erfolgen, erfolgt diese Kürzung auch für die
geschätzten Erstattungsansprüche 2023 und 2024.
(9) Abweichend von § 3 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 findet für zu erstattende
Ausbildungsvergütungen in 2023 und 2024 keine Jahresendabrechnung zum 31. März
des Folgejahres statt. In diesen Fällen ist die Einrichtung verpflichtet,
unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung die Endabrechnung mit der
zuständigen Behörde durchzuführen.
(10) Sollten am 31. Dezember 2024 Überschüsse von Ausgleichsbeträgen oder Verwaltungskosten bestehen, werden diese an die nach § 1 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) für den Ausgleichsfonds zuständige Stelle weitergeleitet. Diese Beträge sind zur Minderung des Finanzierungsbedarfs oder der Verwaltungskosten der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, durch Verrechnung zu berücksichtigen.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 15 (Fn4) Meldepflichten
§ 15 (Fn
4)
Meldepflichten
(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 aufnimmt oder eine bereits bestehende Einrichtung übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsvertrages anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung trifft denjenigen, der bereits eine Einrichtung betreibt und nicht seitens der zuständigen Behörde von Amts wegen bereits bis zum 1. Januar 2012 erfasst worden ist.
(2) Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Mai des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres (Meldezeitpunkt) die erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Meldung muss zu entnehmen sein:
1. ob es sich um eine stationäre Einrichtung, eine teilstationäre Einrichtung oder einen ambulanten Dienst handelt;
2. ob und wie viele Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler zum Stichtag 1. Januar ausgebildet wurden;
3. wie viele der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III Leistungen nach § 180 Absatz 4 in Verbindung mit § 83 SGB III von der Einrichtung oder dem Dienst erhalten und in welcher Höhe Weiterbildungskosten gezahlt werden;
4. die Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte;
5. bei voll-/teilstationären Einrichtungen die in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze der Einrichtung;
6. bei ambulanten Diensten die Umsatzzahlen gemäß § 6 Absatz 3;
7. bei ambulanten Diensten die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte im zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahr;
8. bei ambulanten Diensten, die eine Abrechnung anhand von Zeitwerten nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 vornehmen, der Umsatz, der durch die Abrechnung nach dem SGB XI anhand von Zeitwerten erbracht wurde, sowie der mit den Pflegekassen individuell vereinbarte Punktwert.
(3) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, so sind die Einrichtungsträger verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar des Folgejahres die im Erhebungsjahr tatsächlich besetzten Plätze beziehungsweise abgerechneten Punkte zu übermitteln. Bei ambulanten Diensten, die eine Abrechnung anhand von Zeitwerten vornehmen, erstreckt sich die Übermittlungspflicht auf den Umsatz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2, der durch die Abrechnung nach dem SGB XI anhand von Zeitwerten erbracht wurde, sowie den mit den Pflegekassen individuell vereinbarten Punktwert. Gleichzeitig teilt die Einrichtung der zuständigen Behörde Anzahl und Dauer der im Erhebungsjahr bestehenden Ausbildungsverhältnisse und die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit.
(4) Erfolgt bis zum Meldezeitpunkt keine Meldung oder liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, stellt die zuständige Behörde die erforderlichen Daten einrichtungsbezogen durch Schätzung abschließend und verbindlich fest.
(5) Bis zum 31. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober des Erhebungsjahres teilen die Einrichtungen den zuständigen Behörden Anzahl und Dauer der bereits bestehenden oder vertraglich fest vereinbarten Ausbildungsverhältnisse und die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit. Zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt zudem eine abschließende Meldung mit allen Änderungen gegenüber den bisherigen Meldungen des Erhebungsjahres.
(6) Veränderungen in Anzahl oder Zeitraum der Ausbildungsverhältnisse bzw. in der Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen sind jeweils in der nächstmöglichen Meldung nach Absatz 5 zu erfassen.
(7) Die Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anforderung Nachweise zu den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen und Ausbildungsverträge mit den Namen der Auszubildenden vorzulegen.
(8) Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens wird durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt. Soweit die am Ausgleichsverfahren Beteiligten nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
§ 16 (Fn2) Informations- und Berichtspflichten
§ 16 (Fn
2)
Informations- und Berichtspflichten
(1) Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig und das Ministerium bis zum 15. Oktober des Vorjahres über die Bestimmung der Ausgleichsmasse für das folgende Erhebungsjahr.
(2) Die zuständigen Behörden legen dem Ministerium zu jeder Aufstellung des Haushaltsplans auf Anforderung einen einheitlichen Bericht über den Umfang und die Auswirkungen des Ausgleichsverfahrens vor.
(3) Das Ministerium berichtet regelmäßig über den Verlauf des Ausgleichsverfahrens.
(4) Der Zahlungsverkehr erfolgt haushaltsmäßig abgegrenzt von den sonstigen Aufgaben.
§ 17 (Fn9) Überprüfung der Erforderlichkeit und Anpassungen
des Ausgleichsverfahrens
§ 17 (Fn
9)
Überprüfung der Erforderlichkeit und Anpassungen
des Ausgleichsverfahrens
Das Ministerium überprüft mindestens alle zwei Jahre
1. ob und inwieweit der in § 5 Nummer 1 vorgesehene Abschlag auf die durchschnittliche Bruttovergütung einschließlich dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung angemessen ist, damit die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreitet,
2. ob und inwieweit die in § 9 festgelegte Verwaltungspauschale zur Erstattung der den zuständigen Behörden entstehenden Sach- und Personalkosten angemessen und erforderlich ist. Hierbei sind etwaige Überschüsse nach Prüfung der Kostennachweise zu berücksichtigen.
Die Prüfung kann jederzeit erfolgen, wenn dem Ministerium Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Angemessenheit der Regelungen dieser Verordnung begründen.
§ 18 (Fn8) Übergangsbestimmungen
§ 18 (Fn
8)
Übergangsbestimmungen
(1) Für den Erhebungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 gilt diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253) geltenden Fassung fort. Abweichend hiervon finden § 11 Absatz 5 und 6, §§ 12, 13 und § 15 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung auch für den Erhebungszeitraum 2015 Anwendung.
(2) Die §§ 5 und 9 der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung in der Fassung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682) finden für die Berechnung der Ausgleichsmasse für das Jahr 2016 zum 15. Oktober 2015 Anwendung. § 18 Absatz 1 Satz 1 findet insofern keine Anwendung.
(3) Einrichtungen, die im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 den Dienst aufnehmen, nehmen an dem Ausgleichsverfahren ab dem 1. Januar 2016 teil. Für diese Einrichtungen erfolgt die Festsetzung des für den Erhebungszeitraum 2016 zu entrichtenden Ausgleichsbetrages zuzüglich Verwaltungskostenpauschale rückwirkend zu Beginn des Jahres 2017. § 7 findet Anwendung. Die Festsetzung von Erstattungen für das Jahr 2016 erfolgt ebenfalls rückwirkend zu Beginn des Jahres 2017 und richtet sich nach § 11 Absatz 4.
§ 19 (Fn9) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 19 (Fn
9)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Stellvertreterin
der Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
GV. NRW. S. 10, in Kraft getreten am 19. Januar 2012; geändert durch VO v. 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Januar 2012; VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016; Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. |
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§§ 2, 13 und 16 geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015. |
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§ 7 wird § 8 und zuletzt geändert, § 8 wird § 9 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015. |
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§§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015. |
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§ 5 und § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015. |
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§ 4 geändert durch VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. |
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§ 9 wird § 7 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016. |
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§§ 12 und 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016. |
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§§ 3, 11, 14 (neu gefasst), 17 (Absatz 1 aufgehoben) und § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. |
Normverlauf ab 2000: