Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Stiftungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)

Vom 30. Mai 2023 (Fn 1)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuständige Behörden

§ 3 Statusklärung in Zweifelsfällen

§ 4 Frist

Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

§ 5 Aufsicht

§ 6 Unterrichtung und Prüfung

§ 7 Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

§ 8 Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

§ 9 Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Abschnitt 3
Auskunft zu Stiftungen

§ 10 Öffentliches Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigungen

Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen

§ 11 Begriffsbestimmung

§ 12 Anzuwendende Vorschriften

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Einführung des Stiftungsregisters

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

§ 2
Zuständige Behörden

(1) Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Sie sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll.

(2) Oberste Stiftungsbehörde ist das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium. Es nimmt mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und 2 die Aufgaben der Stiftungsbehörde für Stiftungen wahr, an denen der Bund, das Land oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die unmittelbar der Aufsicht der Bundes- beziehungsweise Landesregierung oder oberster Bundes- beziehungsweise Landesbehörden unterliegen, als Stifterin oder Stifter oder Zustifterin oder Zustifter beteiligt ist oder werden soll.

(3) Das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium kann den Bezirksregierungen die Durchführung erforderlicher Prüfungen übertragen. Es ist ermächtigt, ihnen Befugnisse nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu übertragen.

§ 3
Statusklärung in Zweifelsfällen

Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zweifelhaft, entscheidet hierüber auf Antrag die oberste Stiftungsbehörde. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 4
Frist

Über den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Genehmigung entscheidet die Stiftungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Stiftungsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Abschnitt 2
Stiftungsaufsicht

§ 5
Aufsicht

(1) Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen nach § 11 jedoch nur nach Maßgabe des § 12.

(2) Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 9 sind nicht anzuwenden.

(3) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Unterrichtung und Prüfung

(1) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zur Prüfung vorzulegen. Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist.

(2) Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. Die Stiftungsbehörde kann eine Prüfung nach Satz 1 verlangen.

(3) Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.

§ 7
Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen, hilfsweise dem mutmaßlichen Stifterwillen, oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt wird.

(3) Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde binnen einer von der Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann diese die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung vollstrecken.

§ 8
Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

(1) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

(2) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessen Frist nach, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen.

(3) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches oder den §§ 6, 7 und 8 Absatz 1 und 2 nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einer Sachwalterin oder einem Sachwalter übertragen. Deren oder dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

(4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 9
Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.

Abschnitt 3
Auskunft zu Stiftungen

§ 10
Öffentliches Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigungen

(1) Stiftungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

1. der Name der Stiftung,

2. der Sitz der Stiftung,

3. die Zwecke der Stiftung,

4. die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,

5. die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,

6. das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung und

7. die zuständige Stiftungsbehörde.

Änderungen der Angaben zu den Nummern 1 bis 5 sind der Stiftungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachzuweisen.

(3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(4) Die Führung und Aktualisierung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses obliegt den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk ansässigen Stiftungen. Sie stellen auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.

Abschnitt 4
Kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen

§ 11
Begriffsbestimmung

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die

1. von einer Kirche oder von einer einer Kirche zuzuordnenden Einrichtung zur Wahrnehmung überwiegend kirchlicher, auch diakonischer oder karitativer Aufgaben errichtet sind und nach innerkirchlichen Regelungen der Aufsicht einer kirchlichen Stelle unterliegen oder

2. nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters überwiegend kirchlichen, auch diakonischen oder karitativen Zwecken dienen und der Aufsicht einer kirchlichen Stelle unterliegen sollen.

(2) Den kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die

1. von einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Ziele errichtet sind und nach für diese verbindlichen Regelungen einer besonderen Stiftungsaufsicht unterliegen oder

2. nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters den Zielen einer öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen und einer besonderen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe der für diese Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verbindlichen Regelungen unterliegen sollen.

§ 12
Anzuwendende Vorschriften

(1) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

(2) Für die Statusklärung in Zweifelsfällen gilt § 3 mit der Maßgabe, dass vor einer Entscheidung die Kirche zu hören ist.

(3) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. Die kirchlichen Behörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 finden auf kirchliche Stiftungen keine Anwendung; insoweit obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. Die Bestimmungen, die hierzu in kirchlichen Stiftungsordnungen erlassen werden, werden auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(4) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß den §§ 85a, 86b, 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.

(5) Die Eintragung kirchlicher Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis nach § 10 erfolgt nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Stiftung und der zuständigen kirchlichen Behörde. Auf Grundlage ihrer Bestimmungen stellt die zuständige kirchliche Behörde den kirchlichen Stiftungen eine Vertretungsbescheinigung im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 aus.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, abweichend von § 87c Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Kirche, die die Stiftung beaufsichtigt hat.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen entsprechend.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13
Einführung des Stiftungsregisters

Ab dem 1. Januar 2026 finden die §§ 10 und 12 Absatz 5 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. Das Gleiche gilt für bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 11 Absatz 1 des Stiftungsregistergesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Die §§ 10 und 12 Absatz 5 treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister des Innern

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 340, ber. S. 1128).



Normverlauf ab 2000: