Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BBiGZustVO) (Fn 7)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO)
sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
(BBiGZustVO) (Fn 7)

Vom 5. September 2006 (Fn 1)

Aufgrund

1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) (Fn 2),

2. der §§ 82 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),

3. der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42q Abs. 1, 124 b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725),

4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),

wird verordnet:

Abschnitt I
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

§ 1 (Fn 3)
Landesausschuss für Berufsbildung

Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird auf das für Arbeit zuständige Ministerium übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.

§ 2
Berufsbildungsausschuss

(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

§ 3 (Fn 11)
Entschädigungen

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.

§ 4 (Fn 5)
Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und
Ausbildens sowie Überwachung

(1) Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist

1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,

2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,

3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe die Bezirksregierung Arnsberg,

4. im Übrigen die Bezirksregierung, in deren Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBiG übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 105 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.

(4) Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die Handwerkskammern übertragen.

(5) Für Umschulungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung sowie zu Kaufleuten für Büromanagement im kommunalen Bereich werden die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes auf die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd zuständigen Stellen übertragen.

Abschnitt II
Landschaftsverbände als zuständige Stelle

§ 5

Zuständige Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.

Abschnitt IIa (Fn 6)
Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle

§ 5a (Fn 6)

Für die Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft mit Ausnahme des Ausbildungsberufs Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes die Landwirtschaftskammer. Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer die zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.

Abschnitt III
Regelungen für den öffentlichen Dienst

§ 6 (Fn 12)
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne
des § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes

(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz,

1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter

a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen

aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,

bb) der §§ 8 und 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,

cc) der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59 und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des §76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen sowie

ee) der §§ 9, 47, 77 und 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium sowie

b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen der

aa) §§ 7, 9, 47, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium sowie

bb) §§ 8, 34, 38, 40 und 46 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde,

2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellte

a) in den Fällen der §§ 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Oberlandesgericht Hamm,

b) im Übrigen die Oberlandesgerichte,

3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,

4. in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Absatz 6, §§ 32, 33, 34, 39, 40 Absatz 3 bis 5, §§ 42, 46, 56 Absatz 2, § 62 Absatz 2 und 4 sowie §§ 70 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Bezirksregierungen, im Übrigen das für Vermessung zuständige Ministerium,

5. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter und Straßenwärterin

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

6. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik

die Industrie und Handelskammern Nordrhein-Westfalen,

7. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe

die Bezirksregierung Düsseldorf,

8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste

die Bezirksregierung Köln,

9. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -

a) in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,

b) im Übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,

10. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer und Wasserbauerin

das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

11. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft

das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

12. in der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen

das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

13. in dem Ausbildungsberuf Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement

a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen

aa) der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,

bb) der §§ 8 und 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,

cc) der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59 und 62 Absatz 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes die Trägerin beziehungsweise der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

dd) des § 60 Satz 2 in Verbindung mit § 32, des § 62 Absatz 2 sowie des § 76 des Berufsbildungsgesetzes für berufliche Umschulungen die Bezirksregierungen sowie

ee) der §§ 9, 47, 77 und 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,

b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks in den Fällen der

aa) §§ 7, 9, 47, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium sowie

bb) §§ 8, 34, 39, 40 und 46 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

im Übrigen die jeweilige Aufsichtsbehörde sowie

c) für den Bereich des Westdeutschen Rundfunks

die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,

e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kammern) sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,

f) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk; das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden. Soweit nach dieser Vorschrift bei laufenden Ausbildungsverhältnissen die Zuständigkeit auf die Industrie- und Handelskammer übergegangen ist, behalten bereits abgelegte Teile der Abschlussprüfung ihre Gültigkeit. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist durch die Industrie- und Handelskammer zu übernehmen.

14. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

das für Inneres zuständige Ministerium,

15. für die berufliche Fortbildung und Umschulung, die zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Verwaltungsdienst des Landes befähigen in den Fällen

a) der §§ 54, 59, 76 und 77 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium sowie

b) der §§ 40, 56 und 66 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

16. für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin und Krankenkassenfachwirtin beziehungsweise zur geprüfte Berufsspezialistin und geprüften Berufsspezialisten für die gesetzliche Krankenversicherung) im Bereich der landesunmittelbaren Krankenkassen das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium.

(2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 6a (Fn 13)
Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer
Fortbildungsprüfungsregelung

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 54 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes ist, sofern es sich um eine Fortbildungsprüfungsregelung einer Industrie- und Handelskammer handelt, die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, ansonsten das für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium.

(2) Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 42f Absatz 3 der Handwerksordnung ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 115 Absatz 1 der Handwerksordnung.

§ 7 (Fn 4)
Sonstige zuständige Stellen im öffentlichen Dienst

Für andere als die in § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 24, 41 a der Handwerksordnung die Stellen, die aufgrund des §71 Absatz 1 bis 7 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind.

§ 8 (Fn 3)
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst nach
der Ausbilder-Eignungsverordnung

Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783), sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes

1. für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich

des für Inneres zuständigen Ministeriums,

des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

des für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums,

des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums,

des für Kultur und Wissenschaft zuständigen Ministeriums,

des für Kommunales zuständigen Ministeriums,

des für Gesundheit und Pflege zuständigen Ministeriums,

des für Arbeit und Soziales zuständigen Ministeriums,

sowie für Ausbildungsberufe

im kommunalen Bereich,

bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

bei den Wasser- und Bodenverbänden

a) nach § 4 Absatz 5 und § 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung die Träger der jeweiligen Studieninstitute für kommunale Verwaltung,

b) nach § 6 Absatz 4 der Verordnung bei Landesbediensteten

die personalführende Stelle,

im Übrigen die ausbildende Körperschaft,

c) nach § 6 Absatz 3 der Verordnung bei Landesbediensteten

die dienstaufsichtführende Behörde,

im Übrigen die Aufsichtsbehörde,

2.

a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisation

die Handwerkskammern,

b) für Ausbildungsberufe bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden, bei den Sparkassen sowie den Sparkassen und Giroverbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern

die Industrie- und Handelskammer,

3. für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellter

die Oberlandesgerichte,

4. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte

das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium.

Abschnitt IV (Fn 9)
Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

§ 9 (Fn 4)
Landschaftsverbände als zuständige Stelle

Zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Berufsqualifikation „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.

§ 9a (Fn 9)
Zuständige Stellen der Hauswirtschaft im Sinne des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Berufsqualifikationen der Ausbildungsberufe der ländlichen und der nicht-ländlichen Hauswirtschaft mit Ausnahme des Ausbildungsberufs Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer. Für den Ausbildungsberuf Fachpraktikerin und Fachpraktiker für personenbezogene Serviceleistungen im Rahmen der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Ausschlaggebend für die Einordnung eines Ausbildungsberufs in die ländliche beziehungsweise nicht-ländliche Hauswirtschaft ist der Ausbildungsbetrieb.

§ 10 (Fn 9)
Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne
des § 8 Absatz 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

1. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte

a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

2. für die Berufsqualifikation Justizfachangestellter und Justizfachangestellte ein vom für Justiz zuständigen Ressort zu bestimmendes Oberlandesgericht,

3. für die Berufsqualifikation Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,

4. für die Berufsqualifikationen in der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) die Bezirksregierungen,

5. für die Berufsqualifikation Straßenwärter und Straßenwärterin der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

6. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen,

7. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe die Bezirksregierung Düsseldorf,

8. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Bezirksregierung Köln,

9. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte

a) für die Fachrichtung Handwerksorganisation die Handwerkskammern jeweils für ihren Bezirk

b) für die Fachrichtung Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,

10. für die Berufsqualifikation Wasserbauer und Wasserbauerin das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

11. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

12. für die Berufsqualifikation der umwelttechnischen Berufe das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,

13. für die Berufsqualifikation Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement

a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,

b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

c) im Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,

d) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,

e) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,

f) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk. Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden.

14. für die Berufsqualifikation Angestellter und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) Absatz 1 gilt auch für Berufsqualifikationen aus Ausbildungsberufen, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

Abschnitt V (Fn 10)
Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 11 (Fn 5) (Fn 10)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe der Bezirksregierung Arnsberg, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen.

Abschnitt VI (Fn 10)
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12 (Fn 10)
Übergangsregelung

Anträge und Verfahren nach den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würden, bleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der zuständigen Behörde.

§ 13 (Fn 8)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Juni 1970 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und die Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), außer Kraft.

(3) Für bis einschließlich zum 20. November 2018 eingestellte Auszubildende richtet sich die Bestimmung der zuständigen Stelle nach der bis einschließlich zum 20. November 2018 geltenden Fassung dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 19. Oktober 2006; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 22 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 5 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010; VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; VO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2014; Verordnung vom 31. Mai 2016 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018; Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 1 und § 8 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 4

§ 7 und § 9 geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 5

§ 4 und § 9 (alt) geändert durch VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010; § 4 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.

Fn 6

Abschnitt IIa mit § 5a neu eingefügt durch VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010; § 5a neu gefasst durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.

Fn 7

Überschrift geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 8

§ 11 (alt) umbenannt in § 13 und dabei erneut geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 9

Abschnitt IV mit §§ 9, 9a und 10 neu eingefügt durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; § 9a neu gefasst und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.

Fn 10

Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 11

§ 3 geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.

Fn 12

§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.

Fn 13

§ 6a eingefügt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GV. NRW. S. 1128), in Kraft getreten am 6. Oktober 2023.



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