Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)

Gesetzblatt: Ausgabe 56 (Titelblatt)

51. Jahrgang

Ausgegeben zu Düsseldorf am 9. Dezember 1997

Nummer 56

     
Glied.-Nr. Datum   Inhalt Seite
2023
2021
25.11.1997   Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsleistungen Vom 25. November 1997 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 422
    
2023 25.11.1997   Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 3 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 25. November 1997 Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird verordnet: 422
    
20340 25.11.1997   Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums Vom 25. November 1997 Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), wird verordnet: 423
    
600 25.11.1997   Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter Vom 25.November 1997 Aufgrund 423
    
7125 20.11.1997   Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) Vom 20. November 1997 Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20 Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1116), wird verordnet: 424
    


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