Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 29 vom 5.7.2005 Seite 649 bis 666
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2005/2006
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2005/2006
Vom 21. Juni 2005
Aufgrund der §§ 1 und 2 des
Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80
des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Viertes Befristungsgesetz - Zeitraum 1996 bis Ende 2000) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des
Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der
§§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum
Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel
76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen
(Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu
dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten
Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2005/2006 in das erste Fachsemester
aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt sind bei den
Studiengängen der Anlagen 1 und 3 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren
Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in diesen Anlagen für
integrierte Studiengänge festgesetzten Studienplätze sind nur Bewerberinnen und
Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den Anlagen 3 und 4
verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 24 und
25 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in
Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005 (GV. NRW. S. 612) vergeben, soweit in dieser Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Abs. 2
Nr. 2 VergabeVO NRW weniger zu berücksichtigende
Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei
bleibenden Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO
NRW vergeben.
(3) Im Studiengang Journalistik
stehen über die in der Anlage 3 festgesetzte Zulassungszahl hinaus 36 weitere
Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor
Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden
Prüfungsordnung nachweisen. Soweit in einem örtlichen Zulassungsverfahren
zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie
zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die
Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und
Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit
die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.
§ 4
Soweit sich die der Festsetzung nach § 1
zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die
rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Juni 2005 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juni 2005
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2005 S. 650