Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 18 vom 24.4.2015 Seite 351 bis 360
Satzung der NRW.BANK Vom 27. März 2015 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung der NRW.BANK Vom 27. März 2015
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Satzung der NRW.BANK
Vom 27. März 2015
Die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 27. März 2015 gemäß § 7
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) folgende Fassung der Satzung der NRW.BANK beschlossen:
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die NRW.BANK ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des
öffentlichen Rechts. Sie besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes.
(2) Die NRW.BANK hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. Sie kann
Niederlassungen errichten.
(3) Die NRW.BANK führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift „NRW.BANK
Düsseldorf/Münster“.
§ 2
Gewährträger, Haftung
(1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen
kann (Anstaltslast).
(3) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn
eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der
Gewährträger haftet unmittelbar für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und
begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten
Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK
sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
§ 3
Eigenkapital
(1) Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17 000 000 000 Euro
ausgestattet. Am Stammkapital ist ausschließlich der Gewährträger beteiligt.
(2) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend -
aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am
Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.
(3) Stammkapital und Rücklagen bilden das Eigenkapital der NRW.BANK.
(4) Das Eigenkapital ist unbefristet und darf außer im Fall der Liquidation
der NRW.BANK oder außer im Fall der Verlustverrechnung nur nach vorheriger
Erlaubnis der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde zurückgezahlt oder in
anderer Weise verringert werden. Ein im Fall der Liquidation entstehender
Eigenkapitalrückgewähranspruch des Gewährträgers steht im Rang hinter
sämtlichen Ansprüchen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger.
(5) Zuschüsse darf die NRW.BANK nur gewähren, soweit ihr die dafür
erforderlichen Mittel vom Gewährträger erstattet werden.
§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger
Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort,
die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die
Verpflichtungen aus § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank
Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank
Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen
Gewährträger fort.
§ 5
Förderauftrag, Geschäfte
(1) Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen
Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in
den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu
unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften
der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei
orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig:
a) Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere durch Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen,
b) im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung,
c) Bereitstellung von Risikokapital,
d) bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden,
e) Infrastrukturmaßnahmen,
f) Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum,
g) Umweltschutzmaßnahmen,
h) Technologie-/Innovationsmaßnahmen,
i) Maßnahmen rein sozialer Art und
j) Maßnahmen kultureller und wissenschaftlicher Art.
Die Einzelheiten bezüglich der Aufgaben im Rahmen der staatlichen sozialen
Wohnraumförderung gemäß Satz 1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und
Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, und den förderrechtlichen Vorgaben des Landes
geregelt. Die Einzelheiten bezüglich der anderen Förderbereiche ergeben sich
aus den Förderrichtlinien.
(3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere
Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände
gewähren und sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der
Entwicklungsbank des Europarats oder vergleichbaren Finanzierungsinstituten von
Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen.
(4) Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen
Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren,
Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen sowie Beteiligungen eingehen. Sie
ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in
der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne
Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von
Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im
Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu
anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und
Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem
Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury
Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges
Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe,
Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen begeben,
Finanzinstrumente anschaffen und veräußern sowie Forderungen an- und verkaufen.
Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK
nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung
ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
(6) Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5
genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht
erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen
Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK
mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und
andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher
Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der
NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne
des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001
vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli
2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht
über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren
Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis
zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend
nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich
festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem
Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können.
Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung
oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der
Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung
gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im
Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
(7) Die Geschäfte der NRW.BANK sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter
Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht
Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
§ 6
Deckung der Schuldverschreibungen
Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen
Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2014 (BGBI. I S. 2091) geändert worden ist, fallen, müssen den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.
§ 7
Organe
(1) Organe der NRW.BANK sind
a) die Gewährträgerversammlung,
b) der Verwaltungsrat und
c) der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in
gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den
Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstands
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Vorsitzenden oder
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die turnusmäßig nachfolgende
Verwaltungsratsvorsitzende oder der turnusmäßig nachfolgende
Verwaltungsratsvorsitzende. Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner
Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bank
abzugeben, bleibt unberührt.
(3) Die Organmitglieder dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihnen selbst, ihnen nahe stehenden Unternehmen oder Personen oder diesen nahe stehenden Unternehmen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person oder eines Unternehmens einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung von Organmitgliedern bei der Beschlussfassung nach bundesaufsichtsrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.
Vertreter des Gewährträgers gelten bei Entscheidungen über Organkredite an den Gewährträger im Verhältnis zu diesem nicht als befangen.
Bei Zweifeln, ob Befangenheit vorliegt, entscheidet das Organ unter
Ausschluss des Betroffenen.
§ 8
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und
d) zwei weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.
Die in Buchstabe d genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Verwaltungsrats sein.
(2) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden,
die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet
sind, die NRW.BANK zu fördern. Mitglieder der Gewährträgerversammlung dürfen
nicht Inhaberin oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender
Teilhaber, Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstands von
Kreditinstituten oder deren Angestellte sein.
(3) Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der
Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c.
Der oder die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der
Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c vertreten.
(4) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den
Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr
daraus ein Stimmrecht nicht zu.
(5) Das Stimmrecht des Gewährträgers wird einheitlich durch eine der
Vertreterinnen oder einen der Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder im Sinne
von § 8 Absatz 1 Buchstabe d ausgeübt.
§ 9
Sitzungen der Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer Vorsitzenden oder ihrem
Vorsitzenden einzuberufen, wenn es der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder
der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.
(2) Die Gewährträgerversammlung soll schriftlich unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. In
dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, durch
Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-Mail)
eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt
gegeben.
(3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 10 Nummer 1 bis 7 und 11 bis 13
haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu
unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der
Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im
Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen
ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen,
bleibt unberührt.
(4) Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der
Gewährträgerversammlung teil.
(5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Aufgaben der Gewährträgerversammlung
Die Gewährträgerversammlung beschließt über
1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der NRW.BANK,
2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,
3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,
4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers bzw. der Prüferin im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,
6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,
7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 2,
8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,
9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,
11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des NRW.BANK G zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,
12. die Änderung des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK und
13. den Abschluss oder die Änderung einer D&O-Versicherung für die
Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des
Vorstands.
§ 11
Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung
Die Stimmrechte der NRW.BANK in der Hauptversammlung der Portigon AG dürfen
von der NRW.BANK in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Portigon AG nur
ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hierzu
ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus fünfzehn Mitgliedern und zwar
a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und
d) sieben weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.
Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in a bis c genannten Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in Nummer a, b oder c genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der Bank nicht einzeln wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach Buchstabe d in den Verwaltungsrat zu entsenden und
e) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten.
Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte
der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis d. Diese werden von der
Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten
der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für
die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder
mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind
das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den
jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c sind
befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch
eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen.
Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen
hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3
entsprechend.
§ 13
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
(1) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe d und e
beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.
(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt
a) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe d mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist und
b) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e mit Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. Die §§ 25 und 26 des
Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3.
Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, finden im Übrigen
entsprechende Anwendung.
(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe d vor Ablauf seiner
Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues
Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes
gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e regelt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des
Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 14
Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert.
Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der
stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden,
des Vorstands oder sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats als dessen
Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.
(2) Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu
erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der
Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich,
fernmündlich, durch Telefax oder im Wege der elektronischen
Nachrichtenübermittlung (E-Mail) eingeladen werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten anwesend ist und sich hierunter auch die Vorsitzende oder der
Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die stellvertretende Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende befindet. Mitglieder, die im Einzelfall durch
Telefon- oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische
Kommunikationsmedien zugeschaltet und so in der Lage sind, dem Verlauf der
Sitzung zu folgen, gelten als anwesend und erschienen.
(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen
mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung
eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf
diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden
oder des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der stellvertretenden
Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.
(6) In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende einzelne
Verhandlungsgegenstände ohne Sitzung zur Beschlussfassung stellen
(Umlaufverfahren). Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens ist
zulässig, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen die oder der Vorsitzende,
eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder mündliche Beratung der Angelegenheit
verlangen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt mit der Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder. Die Stimmabgabe kann schriftlich, per Fax oder per
E-Mail erfolgen.
(7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der
Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der
NRW.BANK, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen
Regelungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 9 Absatz 3,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Vorstands und eines weiteren Vorstandsmitglieds zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Festsetzung deren Jahresabschlussvergütung,
d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,
f) die Bezeichnung der Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
g) Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
h) die Richtlinien zum gesellschaftlichen Engagement sowie anderen Leistungen
i) den Erlass von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat, für die von ihm gebildeten Ausschüsse und für die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und
j) die ihm nach dem Gesetz über das Kreditwesen obliegenden Aufgaben.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für
a) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet und
b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen.
§ 16
Ausschüsse des Verwaltungsrats
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen
Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
(3) Mindestens ein Mitglied eines jeden in den nachfolgenden §§ 17 bis 20
der Satzung genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse
angehören.
§ 17
Präsidial- und Nominierungsausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidial- und Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und
b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der
Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.
(2) Der Präsidial- und Nominierungsausschuss tritt mindestens einmal
jährlich und bei Bedarf zusammen. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat
insbesondere die dem Nominierungsausschuss nach dem Kreditwesengesetz
übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats
vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidial- und
Nominierungsausschusses.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die
Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die
Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidial- und
Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 18
Prüfungsausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen
Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Hiervon entsendet
das Land Nordrhein-Westfalen fünf Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als
Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen
oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem
Kreis gewählt.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden
Vorsitzenden.
(4) Der Prüfungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf
zusammen. Er hat insbesondere das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang
überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben
zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die
Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 19
Risikoausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen
Risikoausschuss.
(2) Der Risikoausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Hiervon entsendet
das Land Nordrhein-Westfalen fünf Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als
Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen
oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem
Kreis gewählt.
(3) Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden
Vorsitzenden.
(4) Der Risikoausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf
zusammen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die
Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik
sowie die Risikostrategie und nimmt die Risikoberichterstattung entgegen. Der
Risikoausschuss trifft die nach dem Gesetz über das Kreditwesen durch das
Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite,
die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Risikoausschusses teil. Die
Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§
20
Vergütungskontrollausschuss
a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vergütungskontrollausschusses,
b) zwei Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß §12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt werden und
c) einem weiteren vom Gewährträger entsandten Mitglied.
(2) Der Vergütungskontrollausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei
Bedarf zusammen. Er hat insbesondere die ihm nach dem Kreditwesengesetz
übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Weitere Einzelheiten regelt die
Geschäftsordnung des Vergütungskontrollausschusses.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die
Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die
Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des
Vergütungskontrollausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt
entsprechend. Vorstandsmitglieder dürfen nicht an der Sitzung des
Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten
wird.
§ 21
Förderausschuss
(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen
Förderausschuss.
(2) Der Förderausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Hiervon entsendet
das Land Nordrhein-Westfalen fünf Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als
Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen
oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem
Kreis gewählt.
(3) Der Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden
Vorsitzenden.
(4) Der Förderausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf
zusammen. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik
einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen
Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Weitere Einzelheiten regelt
die Geschäftsordnung des Förderausschusses.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die
Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22
Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige
Ausschüsse bilden.
(2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch
Geschäftsordnungen geregelt.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil.
§ 23
Beirat für Wohnraumförderung
(1) Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus
a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als
vorsitzendem Mitglied,
b) je einer Vertretung
aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,
cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums,
c) neun Mitgliedern des Landtages,
d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,
e) je eine Vertreterin oder einem Vertreter
aa) der kreisfreien Städte,
bb) der Kreise,
cc) der kreisangehörigen Städte,
dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,
f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite und
g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder
einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu
bestimmen.
(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer
der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der
Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis g
werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen
berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer
der Wahlperiode des Landtags.
(4) Der Beirat für Wohnraumförderung ist von seiner Vorsitzenden oder seinem
Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der
Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung die
Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.
Beschlussfassungen des Beirats für Wohnraumförderung erfolgen mit einfacher
Mehrheit.
(5) Der Verwaltungsrat gibt dem Beirat für Wohnraumförderung eine
Geschäftsordnung.
(6) An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die
Leitung der für die Wohnraumförderung verantwortlichen Organisationseinheit der
Bank teil.
(7) Die Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung sind nach Maßgabe des §
7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 24
Zuständigkeit des Beirats für Wohnraumförderung
(1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der
Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio
Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.
(2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft
über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen
kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen.
§ 25
Beirat der NRW.BANK
(1) Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer
Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen
Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der Beirat der
NRW.BANK gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die
Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.
(2) Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt das für Wirtschaft zuständige
Mitglied der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von
dem Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Die Mitglieder des Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 26
Parlamentarischer Beirat
(1) Der Parlamentarische Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern des Landtages.
(2) Die Mitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem
Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse
anwendet. Die Mitgliedschaft endet mit der Wahlperiode oder der Wahl eines
neuen Mitglieds.
(3) Der Parlamentarische Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den
stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Parlamentarischen Beirats teil.
Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr
über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK. Der Parlamentarische Beirat
nimmt den Bericht des Vorstands zur Kenntnis.
(5) Der Parlamentarische Beirat ist mindestens zweimal im Jahr von der
Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen sowie bei Bedarf oder wenn
der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Parlamentarischen Beirats die
Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.
Beschlussfassungen des Parlamentarischen Beirats erfolgen mit einfacher
Mehrheit.
(6) Der Verwaltungsrat gibt dem Parlamentarischen Beirat eine
Geschäftsordnung.
(7) Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats der NRW.BANK sind
entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 27
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der NRW.BANK.
(2) Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die
von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann
stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen; die stellvertretenden
Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Zustimmung der staatlichen
Aufsicht auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte
Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Über die
Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und
spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu
beschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder
entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum
stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine
Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die
Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet die Vorsitzende oder
der Vorsitzende des Vorstands.
(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands unterrichtet die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen
beziehungsweise deren Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen beziehungsweise
deren Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und dem
Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.
§ 28
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis
(1) Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer
Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden
Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die
Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse
bekannt gemacht.
(2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, sind für die
NRW.BANK ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger
Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK
ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wfa
ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind öffentliche
Urkunden.
§ 29
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie des
Lageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.
(3) Die NRW.BANK veröffentlicht jährlich einen Geschäftsbericht.
(4) Die NRW.BANK veröffentlicht entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrats, der Gewährträgerversammlung sowie der Beiräte unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung im Anhang des Jahresabschlusses. Satz 1 gilt auch für:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der NRW.BANK während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des
Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(5) Die NRW.BANK wirkt entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung
bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist,
darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes
einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder
einer ähnlichen Einrichtung entsprechend Absatz 4 im Anhang des
Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss
nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt die NRW.BANK auf eine gesonderte
Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin.
(6) Ist die NRW.BANK nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25
Prozent an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf
eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 5 hinwirken. Dies gilt nicht für im
Förderauftrag der NRW.BANK eingegangene Beteiligungen, sofern eine Hinwirkung
nach Absatz 5 dem Förderzweck entgegensteht.
(7) Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des
Verwaltungsrates, der Gewährträgerversammlung, eines Beirates oder einer ähnlichen
Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen,
insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(8) Der Vorstand und der Verwaltungsrat
haben jährlich im Rahmen des Berichts zur Public Corporate Governance – oder an
einer anderen durch Gesetz oder Verordnung vorgegebenen Stelle – zu erklären,
dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK
entsprochen wurde und werde. Die Erklärung ist Teil des Finanzberichts der
NRW.BANK.
§ 30
Gewinnverteilung
Aus dem Jahresüberschuss der ab dem 1. Januar 2010 endenden Geschäftsjahre
der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund
nach dem 31. Dezember 2010 ausschließlich die im auf das jeweilige
Geschäftsjahr folgenden Jahr fällig werdenden Zinsbeträge zu zahlen, die das
Land auf Grund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des
Wohnungsbaues und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104 a Absatz 4
des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten
hat. Der verbleibende Jahresüberschuss ist den Rücklagen zuzuführen.
§ 31
Auflösung der NRW.BANK
Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation einzuleiten. Das
nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.
§ 32
Aufsichtsbehörde
(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für den Bereich
Inneres zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche
Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen
mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.
(2) Für die in § 3 Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Nummern 1, 2
und 10, sowie § 15 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 27 Absatz 3
bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von
ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK. Der
Ersatz der Kosten für die Staatliche Aufsicht nach § 11 Absatz 7 des Gesetzes
über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden
ist, bleibt unberührt.
§ 33
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen
(1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
§ 34
Sonstige Bekanntmachungen
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung
oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu
erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
§ 35
Dienstherreneigenschaft
Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere
Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen
der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden.
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung der NRW.BANK vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228) außer Kraft.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Fassung am 31. März 2015
genehmigt.
Christian M ü l l e r
Simone M e r k
GV. NRW. 2015 S. 352