Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 38 vom 13.10.2015 Seite 697 bis 704
Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW |
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Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung NRW
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Verordnung
zur Änderung
der Börsenverordnung NRW
Vom
2. Oktober 2015
Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 1
und 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in
Verbindung mit § 1 der Börsenverordnung NRW vom 25. Mai 2010 (GV. NRW. S. 325)
verordnet das Finanzministerium nach Anhörung des Börsenrates:
Artikel
1
Die Börsenverordnung NRW vom 25.
Mai 2010 (GV. NRW. S. 325) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die
Wörter „die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonstigen
zugelassenen Unternehmen,“ gestrichen und nach dem Wort „Skontroführer,“ die
Wörter „die Market Maker, die Börsenhändler (§ 19
Absatz 1 des Börsengesetzes),“ eingefügt.
2. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie
folgt gefasst:
„Es entfallen auf
1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute |
4 Vertreter, |
2. genossenschaftliche Kreditinstitute |
2 Vertreter, |
3. private Banken |
6 Vertreter, |
4. Wertpapierhandelsbanken |
1 Vertreter, |
5. Skontroführer |
1 Vertreter, |
6. Market Maker |
1 Vertreter, |
7. Börsenhändler |
1 Vertreter, |
8. Versicherungsunternehmen |
|
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „, ausgenommen die
Wählergruppe der Börsenhändler,“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung gemäß § 13
Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten
entsprechende Nachweise, insbesondere einen Lebenslauf und eine
Straffreiheitserklärung, an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates und
Personen, die die Geschäftsleitereigenschaft im Sinne des Kreditwesengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in
der jeweils geltenden Fassung oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der
jeweils geltenden Fassung besitzen, kann von der Vorlage von Unterlagen
abgesehen werden.“
4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Oktober 2015
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Norbert W a l t e r – B o r j a n s
GV. NRW. 2015 S. 701