Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 5 vom 27.1.2021 Seite 29 bis 34
Verordnung zur Änderung der Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister |
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Verordnung zur Änderung der Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister
213
Verordnung
zur
Änderung der Aufwandsentschädigungsverordnung
Bezirksbrandmeister
Vom 6. Januar 2021
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) verordnet das Ministerium des Innern:
Artikel 1
Die Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister vom 27. Februar 2015 (GV. NRW. S. 242) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „728“ durch die Angabe „850“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „214“ durch die Angabe „250“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 12 Absatz 7, § 21 Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, entfällt eine Zahlung, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „44“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verdienstausfallpauschale darf gemäß § 12 Absatz 7 Satz 5, § 21 Absatz 3 Satz 7 und 8 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz höchstens für zehn Stunden je Tag gewährt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Januar 2021
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2021 S. 30