Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 39 vom 17.5.2021 Seite 559 bis 610
Gesetz zur Ergänzung einer Zuständigkeitsregelung im Infektionsschutz- und Befugnisgesetz |
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Gesetz zur Ergänzung einer Zuständigkeitsregelung im Infektionsschutz- und Befugnisgesetz
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Gesetz
zur Ergänzung einer Zuständigkeitsregelung im Infektionsschutz- und Befugnisgesetz
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Ergänzung einer Zuständigkeitsregelung im Infektionsschutz- und Befugnisgesetz
Vom 4. Mai 2021
Artikel 1
Das Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312), wird wie folgt geändert:
Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach §§ 28, 28a, 28b und 32 sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes beziehen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Mai 2021
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L.S.)
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2021 S. 566