Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 8.2.2000 Seite 25 bis 32
Dritter Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz |
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Dritter Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
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Dritter Nachtrag
zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
Vom 6. Dezember 1999
Die Vertreterversammlung der LVA Rheinprovinz hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 1999 folgenden Nachtrag zur Satzung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 15. Dezember 1977 (GV. NRW.1978 S. 186) beschlossen (Erster Nachtrag vom 6. Dezember 1982 - GV. NRW.1983 S. 40 / Zweiter Nachtrag vom 7. Dezember 1994 - GV. NRW.1995 S. 76):
1. § 10 Aufgaben des Vorstandes
1.1 § 10 Absatz 1 Ziffer 12 erhält folgenden Wortlaut:
„über die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen, freiberufliche Leistungen sowie Bauleistungen ab einem Betrag von über 400.000,- DM in jedem Einzelfall, beim Abschluss von Beratungsverträgen ab einem Betrag von über 200.000,- DM in jedem Einzelfall zu beschließen,“
1.2 § 10 Absatz 1 Ziffer 15 erhält folgenden Wortlaut:
„über die Einstellung / Anstellung, Beförderung / Höhergruppierung und Nebentätigkeit von Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen ab der Besoldungs- / Vergütungsgruppe A 13 h. D. BBO / BAT II a zu beschließen, mit Ausnahme der Einstellung / Anstellung von Assistenzärzten und Psychologen in den Kliniken,“
1.3 Nach § 10 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„Der Vorstand oder einer seiner Ausschüsse kann im
Einzelfall die Erledigung einer Aufgabe auch ganz oder teilweise auf die
Geschäftsführung übertragen, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass die
Aufgabe von ihm selbst wahrgenommen werden muss.“
2. § 17 Aufgaben der Geschäftsführung
2.1 § 17 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgenden Wortlaut:
„alle personellen Angelegenheiten, soweit nicht nach § 10 Absatz 1 Ziffer 15 der Vorstand zuständig ist,“
2.2 § 17 Absatz 2 Buchstabe f) erhält folgenden Wortlaut:
„Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen über
Lieferungen und Leistungen, freiberufliche Leistungen sowie Bauleistungen im
Rahmen der im Haushaltsplan für diese Zwecke bereitgestellten Mittel bis zu
einem Betrag von 400.000,- DM in jedem Einzelfall; für den Abschluss von Beratungsverträgen
ist ein Betrag von bis zu 200.000,- DM in jedem Einzelfall maßgebend.“
3. Dienstrecht § 30
3.1 In § 30 Absatz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen. § 30 Abs. 1 erhält danach folgende Fassung:
„Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist der Dienstherr der Beamten der Landesversicherungsanstalt.“
3.2 In § 30 Absatz 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen. § 30 Absatz 2 Satz 1 erhält danach folgende Fassung:
„Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist der Vorstand der
Landesversicherungsanstalt.“
Die Vertreterversammlung der LVA Rheinprovinz hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 1999 (TOP 8) diesem 3. Nachtrag zur Satzung zugestimmt.
Die Änderungen der Satzung der LVA Rheinprovinz treten nach
§ 31 der Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Dezember 1999
Karl O s i n s k i
Vorsitzender der
Vertreterversammlung
GV. NRW. 2000 S. 32