Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 23.7.2019 Seite 345 bis 376

Zehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz

216

Zehnte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz

Vom 30. Juni 2019

Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), der zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 30. April 2018 (GV. NRW. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622)“ durch die Wörter „12. März 2019 (GV. NRW. S. 131) ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gelten die pauschalierten Zuschüsse gemäß § 21f des Kinderbildungsgesetzes als mitbeantragt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aus der auch für das Land verbindlichen Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes ergeben sich bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr Höhe und Anzahl der zu zahlenden Kindpauschalen und im Kindergartenjahr 2019/2020 Höhe und Anzahl der pauschalierten Zuschüsse nach § 21f des Kinderbildungsgesetzes.“

bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die pauschalierten Zuschüsse nach § 21f des Kinderbildungsgesetzes bewilligt das Landesjugendamt durch Leistungsbescheid.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden das Wort „erstmalig“ und die Wörter „und dann alle fünf Jahre auf der Basis aktueller Daten“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kinderbildungsgesetz“ die Wörter „und für das Verlängerungsjahr 2019/2020“ eingefügt.

3. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgender Satz eingefügt:

 „Bei den zusätzlichen Pauschalen nach § 21f des Kinderbildungsgesetzes werden Abweichungen gegenüber der Meldung zum 15. März nicht berücksichtigt.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Landesmittel im Sinne der § 21 Absatz 1 (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 21e (Planungsgarantie), § 21 Absatz 3, 4, 8 und 10 des Kinderbildungsgesetzes (Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, Mietzuschuss, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit), nach den §§ 21a und 21b des Kinderbildungsgesetzes (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen und Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) und § 21f des Kinderbildungsgesetzes (pauschalierte Zuschüsse) werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1, 2, 3 und 5 ergibt.“

b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

5. § 4a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 4a Absatz 1 und 2 gilt auf Grund des § 20a Absatz 5 des Kinderbildungsgesetzes nicht für die Kindergartenjahre 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juni 2019

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Joachim Stamp

Der Minister der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Lutz Lienenkämper

GV. NRW. 2019 S. 346