Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 15 vom 11.6.2024 Seite 313 bis 328

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 24. Mai 2024

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546), die durch Verordnung vom 5. August 2019 (GV. NRW. S. 533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Verordnung“ die Wörter „über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie“ eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

㤠1 Geltungsbereich

§ 1a Erwerb der Befähigung

§ 1b Anerkennung anderer Laufbahnen“.

b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten“.

3. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, bei den

a) ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften,

b) Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichten sowie

c) an der Fachhochschule für Rechtspflege, dem Ausbildungszentrum der Justiz und der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes umfassen die Rechtspflegeraufgaben, die Aufgaben der Justizverwaltung sowie die Aufgaben der Lehrkräfte an den Justizaus- und -fortbildungsstätten.

§ 1a
Erwerb der Befähigung

Die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben.

§ 1b
Anerkennung anderer Laufbahnen

(1) Mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder nach der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572) in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich die Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn. Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden.

(2) Mit den Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers kann gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, nur betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung absolviert und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.“

4. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Nach § 9 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Fachhochschule für Rechtspflege kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.“

6. § 19 wird wie folgt neu gefasst:

㤠19
Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

„Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.“

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „müssen“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Bestellung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Entwerfen“ durch das Wort „Entwurf“ ersetzt.

8. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.“

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠23
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
“.

b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.“

10. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zur Aufstiegsqualifizierung für den Erwerb der Befähigung nach § 1 zugelassen werden.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Voraussetzung des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Laufbahnverordnung ist erfüllt, wenn die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes mindestens mit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgeschlossen wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Mai 2024

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Benjamin L i m b a c h

GV. NRW. 2024 S. 314