Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 42 vom 31.8.2000 Seite 589 bis 604
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2000/2001 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2000/2001
20320
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern
an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 2000/2001
Vom 10. August 2000
Aufgrund des § 8, des § 10 Abs. 2 und
des § 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in
Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11.
Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:
§ 1
(1) Für die in den Anlagen 1 und 2
zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten
Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das
Studienjahr 2000/2001 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
(2) Soweit sich die der Festsetzung
nach Absatz 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium
die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt,
neu festsetzen.
§ 2
Für die Bestimmung der Zulassungszahl
und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 37 und 38 der Verordnung über die
zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW. S. 500).
§ 3
(1) Die im vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten können nach
dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des
klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum
Sommersemester 2001 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten an der
Universität - Gesamthochschule Essen fortsetzen.
(2) Im Studiengang Wirtschaft an
der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund
eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule
als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen
und Rückmelder im Sinne von § 37 Abs. 2 der VergabeVO NRW.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. August 2000 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. August 2000
Die
Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NRW. 2000 S. 591