Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 15 vom 6.7.2012 Seite 229 bis 262
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2012/2013
Vom
20. Juni 2012
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des
Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni
2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird verordnet:
§ 1
Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu
dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten
Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2012/2013 in das erste Fachsemester
aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt sind bei den
Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren
Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den Anlagen 2 und 3
verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24
und 27 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), vergeben, soweit
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sind für die Vergabe nach § 6
Absatz 2 Nummer 2 Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende
Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei
bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung NRW
vergeben.
(3) Soweit im örtlichen
Zulassungsverfahren der Technischen Universität Dortmund für die Studiengänge
Journalistik und Wissenschaftsjournalismus zugelassene Bewerberinnen und
Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenes Volontariats nach Maßgabe der
geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, werden sie zuerst auf die
zusätzlichen Studienplätze angerechnet, die für diese Studiengänge in der
entsprechenden Fußnote zu Anlage 2 festgesetzt sind. Die so zusätzlich
festgesetzten Studienplätze dürfen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben
werden, die diesen Nachweis nicht erbringen.
§ 4
Soweit sich die der Festsetzung
nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für
Innovation, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch
Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Juni 2012 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Juni 2012
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2012 S. 230