Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
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Gesetz über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen

20302
20320

Gesetz
über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte
und
die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit
im feuerwehrtechnischen Dienst
in Nordrhein-Westfalen

 

Vom 19. Juni 2007

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

 

20320

 

Artikel I

 

Gesetz
über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007
im Land Nordrhein-Westfalen

 

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007 an die in § 1 des Landesbesoldungsgesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der dort genannten Dienstherren und für die Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen (§ 16 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, §§ 30 Abs. 1 u. 32 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

 

Abschnitt 1
Einmalzahlung im Jahr 2006

 

§ 2
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, die mindestens an einem Tag des Monats Dezember 2006 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung. Sie beträgt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 200 €, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 150 € und in der Besoldungsgruppe A 9 100 €. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember oder bei einem später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag des Monats.

 

(2) § 6 Abs. 1 und § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 72 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich der Anteil der Einmalzahlung nach der Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

 

(3) Die Einmalzahlung wird jeder Berechtigten/jedem Berechtigten nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2006 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

 

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

 

§ 3
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen

(1) Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem für die jeweilige Besoldungsgruppe nach § 2 Abs. 1 maßgebenden Betrag berechnet; für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppe A 1 ist dies der Betrag von 200 €. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 120 €, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 72 €, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 24 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 15 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.557,74 € belaufen. Die Einmalzahlung beträgt 90 €, 54 €, 18 € und 11 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.826,09 € belaufen; sie beträgt 60 €, 36 €, 12 € und 8 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.947,14 € belaufen. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde liegenden Versorgungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 der sich nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

 

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 des 2. Haushaltstrukturgesetzes; nicht dazu gehört der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes.

 

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die Versorgungsberechtigte oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich in dem Monat der Auszahlung der zu dem zu regelnden Versorgungsbezug zustehenden Einmalzahlung um den Betrag dieser Einmalzahlung. Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

 

Abschnitt 2
Einmalzahlung im Jahr 2007

 

§ 4
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Besoldung erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 350 €, Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen in Höhe von 100 €. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 5
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen

(1) Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 350 € berechnet.

 

(2) Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 210 €. Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 126 €, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 42 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 €.

 

(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 4 sowie Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

 

20302

Artikel II

 

Gesetz
über die Gewährung einer Zulage für
freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen

 

§ 1

(1) Den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr -AZVOFeu- vom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden eine besondere Zulage gewährt werden. Diese kann für jede Dienstschicht bis zu 20 Euro betragen. Bei einer geringeren durchschnittlichen Mehrleistung ist die Zulage entsprechend anteilig zu gewähren.

 

(2) Die Zulage ist kein Bezug im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes – NRW. Sie ist nicht ruhegehaltfähig.

 

§ 2

 

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

Artikel III

 

In-Kraft-Treten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 19. Juni 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

 

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

 

Dr. Ingo  W o l f

 

 

GV. NRW. 2007 S. 203