Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282
Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)
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Fortbildungsprüfungsregelung
für die Durchführung von Meisterprüfungen
im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
(Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)
Vom 1. Februar 2007
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 47 Satz 1, 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
vom 23. März 2005 (BGBL. I S. 931) und der Zweiten
Berufsbildungszuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 105), wird auf
Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau NRW (LS NRW) und mit Genehmigung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW
die folgende Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von
Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ erlassen:
Inhaltsübersicht |
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1. Abschnitt |
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§ 1 |
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung |
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2. Abschnitt |
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§ 2 |
Meisterprüfungsberufsbild |
§ 3 |
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I |
§ 4 |
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II |
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3. Abschnitt |
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§ 5 |
Anforderungen an die Teile III und IV |
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4. Abschnitt |
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§ 6 |
Errichtung |
§ 7 |
Zusammensetzung und Berufung |
§ 8 |
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit |
§ 9 |
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 10 |
Geschäftsführung |
§ 11 |
Verschwiegenheit |
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5. Abschnitt |
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§ 12 |
Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung |
§ 13 |
Anmeldung zur Prüfung |
§ 14 |
Entscheidung über die Zulassung |
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6. Abschnitt |
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§ 15 |
Prüfungstermine |
§ 16 |
Prüfungsaufgaben |
§ 17 |
Nichtöffentlichkeit |
§ 18 |
Leitung und Aufsicht |
§ 19 |
Ausweispflicht und Belehrung |
§ 20 |
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße |
§ 21 |
Rücktritt, Nichtteilnahme |
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7. Abschnitt |
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§ 22 |
Bewertung |
§ 23 |
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
§ 24 |
Bescheinigungen |
§ 25 |
Nicht bestandene Prüfung |
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8. Abschnitt |
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§ 26 |
Wiederholungsprüfung |
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9. Abschnitt |
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§ 27 |
Berücksichtigung besonderer Belange |
§ 28 |
Rechtsmittel |
§ 29 |
Prüfungsunterlagen |
§ 30 |
Kosten und Gebühren |
§ 31 |
Geschäftsordnung |
§ 32 |
Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse |
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10. Abschnitt |
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§ 33 |
Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen |
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11. Abschnitt |
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§ 34 |
Meisterbrief |
§ 35 |
Meistertitel |
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12. Abschnitt |
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§ 36 |
Übergangsregelung |
§ 37 |
Genehmigung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Erster Abschnitt
Übersicht der Meisterprüfung
§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:
1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fach-praktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit sowie der Arbeitsprobe,
2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßenbau und Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“,
3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III),
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).
(2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt,
den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Meisterprüfung der
Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des
Gesamtergebnisses sowie die Ausstellung des Meisterbriefes.
Meisterprüfung in den Teilen I und II
§ 2
Meisterprüfungsberufsbild
(2) Im Beruf des Straßenwärters/der Straßenwärterin sind zum
Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als
ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Bestimmungen im Tätigkeitsbereich des Straßenwärtermeisters/der Straßenwärtermeisterin anwenden,
2. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
3. Ausschreibungen prüfen, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,
4. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,
5. Aufträge für die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken, Baumaschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs, der Auftragsbearbeitung und -abwicklung vertragsgemäß durchführen sowie Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,
6. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für den Straßenbau und die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im behördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind,
7. Leistungen auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den in der Straßenunterhaltung Beteiligten abstimmen,
8. Vermessungsarbeiten durchführen,
9. Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen durchführen und überwachen, insbesondere das Aufstellen von Warngeräten sowie die Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen,
10. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,
11. Ver- und Entsorgungseinrichtungen herstellen,
12. Überwachung der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben; Gründungen sowie die Sicherung von Bauwerken,
13. Transport und Lagerung von Baustoffen veranlassen, überwachen und deren Einbautechniken anwenden,
14. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten einschließlich Unterbau herstellen,
15. Beurteilung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken, z. B. Schäden am Beton, an der Fahrbahn, am Fahrbahnübergang, an der Entwässerung und am Lager,
16. Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,
17. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,
18. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten,
19. Einrichtung, Montage, Reparatur und Wartung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
20. Fahrbahnmarkierungen planen und ausführen,
21. Straßenbegleitgrün planen, anlegen und pflegen,
22. Winterdienst planen und durchführen, z. B. Räum-, Streu-
und Bereitschaftspläne erstellen, Wartung der Geräte,
Streustoffbewirtschaftung, Schneeschutz.
§ 3
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende
Prüfungsbereiche:
1. eine Meisterprüfungsarbeit
2. eine Arbeitsprobe.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als vier Arbeitstage dauern. Die Ausführung der Arbeitsprobe soll acht
Stunden nicht überschreiten.
(3) Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden gesondert
bewertet. Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden im Verhältnis 2 : 1
gewichtet und ergeben die Endnote im Teil I.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I ist eine
insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung sowohl in der
Meisterprüfungsarbeit als auch in der Arbeitsprobe mit mindestens „ausreichend“
bewertet worden sein muss. Über das Ergebnis der Prüfungsbereiche erhält der
Prüfling jeweils eine Bescheinigung.
(5) Die Meisterprüfungsarbeit sollte im Regelfall aus einer
zusammenhängenden Problemlösung bestehen, in der Teile der nachfolgenden
Bereiche enthalten sein sollten:
1. Betriebswirtschaftliche Planung von Unterhaltungsarbeiten, z. B. mit:
- Fahrzeug- und Geräteausstattung (Varianten),
- Deckungsbeitragsrechnung,
- Nutzwertanalyse,
- Kalkulation der Arbeit.
2. Erstellung von Jahresarbeitsplänen für Straßenerhaltungsarbeiten, z. B. mit:
- Auswertung von Betriebsabrechnungsbögen,
- Personaleinsatz,
- Fahrzeug- und Geräteeinsatz,
- Vergabeanteil an Unternehmer.
3. Organisation des Winterdienstes, z. B. mit:
- Netzanalyse,
- Erstellung von optimierten Winterdienstplänen,
- Vergabe von Arbeiten an Winterdienstunternehmer,
- Ausstattung des Netzes mit Streuguthallen.
4. Verkehrstechnische Planungen, z. B. mit:
- Beschilderung,
- abweisenden Schutzeinrichtungen,
- Fahrbahnmarkierungen.
5. Baumaßnahmen für eine Straße vorschlagen und entwerfen, z. B. mit:
- Aufnahme der Straße in der Länge, Breite und im Querprofil,
- Entwurf,
- Massenberechnung,
- Kostenanschlag,
- Ausschreibung.
(6) Die Arbeitsprobe sollte mindestens Arbeiten aus den
Bereichen
1. Tief- und Straßenbau (schwerpunktmäßig) und
2. Vermessung
enthalten.
(7) Die in Absatz 6 genannten Arbeiten sind für die
Bewertung entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu gewichten. Die
Gesamtbewertung der Arbeitsprobe wird aus der Summe der gewichteten
Einzelbewertungen gebildet.
§ 4
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
1. Straßenbau und Straßenerhaltung:
- Bau- und Erhaltungsarbeiten an Straßen und Bauwerken,
- Skizzen und Zeichnungen aus dem Straßenbau sowie von Bauwerken,
- Zustandserfassung von Straßenkörpern und deren Bewertung,
- Verdingungswesen,
- Vermessung.
2. Straßenbetrieb:
- Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,
- Verkehrssicherungspflicht,
- Umweltschutz,
- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherung,
- Rechtsgrundlagen,
- Landschaftsgestaltung und Grünpflege,
- Prüfung der Ingenieurbauwerke,
- Betriebswirtschaftliche Steuerung des Betriebsdienstes,
- Winterdienst.
(2) In den Prüfungsbereichen „Straßenbau und
Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“ ist die Prüfung schriftlich
durchzuführen und beträgt für jeden Prüfungsbereich mindestens vier, höchstens
sechs Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
überschritten werden. Die beiden Prüfungsbereiche sind gleich gewichtet.
(3) Die schriftliche Prüfung ist gemäß Absatz 1 in einem der
genannten Prüfungsbereiche auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II
der Meisterprüfung ermöglicht. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht
länger als 30 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der
Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die
Prüfung in einem Prüfungsbereich gemäß Absatz 1 einschließlich der mündlichen
Prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht
bestanden. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.
Meisterprüfung in den Teilen III und IV
§ 5
Anforderungen an die Teile III und IV
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung in den
Teilen III und IV bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S.
1078) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen III und
IV, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle
mit Erfolg abgelegt wurden, und mindestens die gleichen Anforderungen wie
Absatz 1 beinhalten, entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3).
(3) Grundsätzlich hat der Prüfling zwecks Anerkennung von
erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Zeugnisse oder Zertifikate der
zuständigen Stelle vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens die
gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten.
Prüfungsausschüsse für die Teile I und II
§ 6
Errichtung
(1) Die zuständige Stelle wird zum Nachweis von Kenntnissen,
Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum/zur
Straßenwärtermeister/in erworben werden, Prüfungen durchführen.
(2) Der/die Prüfungsteilnehmer/in weist durch den Erfolg der
Prüfung zum/zur Straßenwärtermeister/in nach, dass er/sie aufgrund der
erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend seiner/ihrer Qualifikation
eingesetzt werden kann.
(3) Für die Abnahme von Straßenwärtermeisterprüfungen
errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.
(4) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von
Prüfungsbewerbern/Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet und
besonderen Anforderungen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(5) Bei mehreren Prüfungsausschüssen haben sich diese im
Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen
Koordinierungsausschuss zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt.
§ 7
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter/innen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
Im Einzelnen besteht der Prüfungsausschuss aus:
- zwei Beauftragten der Arbeitgeber,
- zwei Beauftragten der Arbeitnehmer,
- einem/einer Beauftragen der jeweiligen
Fortbildungseinrichtung.
(2) Während der Arbeitsprobe können bei Bedarf weitere
Mitglieder/Stellvertreter/innen - auch eines anderen Meisterprüfungsausschusses
im Beruf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer/innen
hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder
müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden
von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1
BBiG).
(4) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreter/innen
werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle für den
Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen
des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren
Vereinigungen berufen.
(5) Die Arbeitnehmermitglieder und deren
Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle
für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden
Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
(6) Der/die Beauftrage der Fortbildungseinrichtung und
seine/ihre Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der jeweiligen
Fortbildungseinrichtung berufen (§ 56 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen nicht
oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle
gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle
insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus
wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für
bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von
anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren
Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn die
erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden
kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
(11) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern
der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils einem/einer
Vertreter/in der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und einem/einer Beauftragen
einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere
Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende
Prüfungsausschussmitglieder als Berater/innen hinzuzuziehen.
§ 8
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer
Angehörige/r eines Prüfungsbewerbers/einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige
im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner/innen,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander
verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch
dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht
mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander
verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1
für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1
gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung
dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung
trifft die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, während
der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des/der Betroffenen.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen
eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von
einem/einer Prüfungsteilnehmer/in das Vorliegen eines solchen Grundes
behauptet, so hat der/die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen,
während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der
Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht
möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem
anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive
Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.
§ 9
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 41 BBiG)
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die
Dauer der Berufung einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren
Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende und sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen,
Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle
ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer
Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle
mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter/in
einzuladen.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem/der Vorsitzenden und
von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 11
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle
Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht
gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der
zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.
Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II
§ 12
Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine
Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in
diesem Beruf nachweist.
(2) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten
der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Über die Gleichwertigkeit ausländischer
Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über
Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3 und 5).
(4) Als Stichtag für den Nachweis der beruflichen Tätigkeit
gilt der Prüfungsbeginn der Meisterprüfungsarbeit.
§ 13
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen
Stelle.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von
der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den/die
Prüfungsbewerber/in zu erfolgen.
(3) Bei der Anmeldung sind nach Maßgabe der zuständigen Stelle die von ihr geforderten Unterlagen beizufügen bzw. haben ihr vorzuliegen, z. B.
- Angaben zur Person (Lebenslauf, derzeitige Beschäftigung),
- Angaben über die in § 12 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und mit
welchem Erfolg der/die Prüfungsbewerber/in bereits an einer Meisterprüfung
teilgenommen hat (§ 26 Abs. 1).
§ 14
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die
zuständige Stelle im Auftrag des Prüfungsausschusses. Hält sie die
Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem/der
Prüfungsbewerber/in rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes
einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber/innen werden
unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich
unterrichtet.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten
Prüfungstage, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen
Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.
(5) Auf Anfrage sind dem/der Prüfungsbewerber/in die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu
geben sowie die Fortbildungsprüfungsregelung auszuhändigen.
Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II
§ 15
Prüfungstermine
(1) Die
Meisterprüfung findet nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle setzt im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die Durchführung der
Meisterprüfung maßgebenden Termine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf
der Meistervorbereitungskurse abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen
ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (siehe § 6 Abs. 5) zu übertragen.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine nach Maßgabe
der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) einschließlich
der Anmeldefristen durch Veröffentlichung mindestens drei Monate vorher bekannt.
§ 16
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der
Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds gemäß § 2 Abs. 2 die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einer
Kommission übertragen.
(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist die
Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (siehe § 6 Abs. 5) zu übertragen.
(4) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in der Aufgabenstellung
oder in den Musterlösungen hat der Prüfungsausschuss vor der Prüfung zu
beheben. Festgestellte Fehler in der Aufgabenstellung bei laufender Prüfung sind
während der Prüfung zu beheben und zu dokumentieren.
§ 17
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/innen der
obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des
Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im
Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste oder Aufsicht
zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder
des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 18
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden
durchgeführt; das Prüfungsergebnis wird vom Prüfungsausschuss festgestellt. Die
zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die
Aufsichtsführung.
(2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass der/die
Prüfungsteilnehmer/in die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten
Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Die Anfertigung der Arbeitsprobe sowie
Prüfungsleistungen, deren Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens
zwei nicht der gleichen Gruppe (vgl. § 7 Abs. 1) angehörenden Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu überwachen. Diese Prüfer/innen werden vom
Prüfungsausschuss bestimmt.
(4) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß §
6 Abs. 3 abzunehmen.
(5) In den Fällen der Absätze 1, 3, und 4 ist über den
Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen
des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person
auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur
Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Dies ist in der Niederschrift
zu vermerken.
§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein/e Prüfungsteilnehmer/in, das
Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und
Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er/sie Beihilfe zu einer Täuschung
oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser
Fortbildungsprüfungsregelung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein/e
Prüfungsteilnehmer/in eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft,
ist der Sachverhalt von dem/der Aufsichtsführenden festzustellen und zu
protokollieren. Der/die Prüfungsteilnehmer/in setzt die Prüfung vorbehaltlich
der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.
(3) Liegt eine Täuschung vor, wird der entsprechende
Prüfungsteil bzw. der entsprechende Prüfungsbereich gemäß § 3 und § 4 mit
„ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei
vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den/die
Prüfungsteilnehmer/in von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung
ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche
gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach
Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsteils/-bereiches festgestellt werden.
(4) Behindert ein/e Prüfungsteilnehmer/in durch sein/ihr
Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine/ihre noch die Prüfung anderer
ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er/sie von der Teilnahme
auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden
getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling
hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und
Sicherheitsvorschriften.
(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der/die
Prüfungsteilnehmer/in von ihm zu hören.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der/die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter
Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der/die Prüfungsbewerber/in nach Beginn der
Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene
Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt
vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt
der/die Prüfungsbewerber/in an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger
Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und
nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und
II
§ 22
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung
nach § 3 und § 4 sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des
Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende
Leistung
= 100 - 92 Punkte
= Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte
= Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte
= Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte
= Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte
= Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte
= Note 6 = ungenügend.
(2) Prüfungsteilleistungen sind von den beauftragten
Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen
und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 18 Abs. 3 können einbezogen werden.
(3) Die Meisterprüfungsarbeit und die Prüfungsarbeiten im
Teil II sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht derselben
Gruppe angehören, zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein
gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes
Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende
Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender
Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.
(4) Die beobachtenden Mitglieder der Arbeitsprobe geben eine
eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis, dokumentieren
dies und teilen es anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein
gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Bewertung dem
Prüfungsausschuss.
(5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die
Prüfer/innen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem
Prüfungsausschuss.
§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der
Prüfungen in den Bereichen und Teilen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) fest.
(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen
ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen
Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 22 Abs. 2 gebunden. Abweichende
Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.
(3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem/der
Prüfungsteilnehmer/in unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss
mitzuteilen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der
Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 24
Bescheinigungen
(1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der
Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der/die
Prüfungsteilnehmer/in jeweils eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigungen sind von dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Dabei
ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den
Prüfungsausschuss einzusetzen.
§ 25
Nicht bestandene Prüfung
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung
gemäß § 26 ist hinzuweisen.
Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II
§ 26
Wiederholungsprüfung
(1) Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die
Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt
werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit bzw.
der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.
(3) In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der/die
Prüfungsteilnehmer/in auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich
zu befreien, wenn er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Abs. 1) zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt
werden.
(5) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für
die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung
(§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der
vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen.
Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II
§ 27
Berücksichtigung besonderer Belange
Sofern Schwerbehinderte an der Prüfung teilnehmen, sind
deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der
Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13)
nachzuweisen.
§ 28
Rechtsmittel
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie
der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die
Prüfungsbewerber/in bzw. –teilnehmer/in mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung
und den Ausführungsbestimmungen des Landes NRW.
§ 29
Prüfungsunterlagen
(1) Auf schriftlichen Antrag ist dem/der
Prüfungsteilnehmer/in innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht
in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und
die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 4 zehn
Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das
Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen/-aufgaben zu
Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des
Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3 und 5) im Einvernehmen mit der zuständigen
Stelle.
§ 30
Kosten und Gebühren
(1) Die Durchführung von Meisterprüfungen ist
gebührenpflichtig.
(2) Die für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II
der Meisterprüfung entstehenden Kosten werden von der zuständigen Stelle
erhoben und vereinnahmt.
(3) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II
der Meisterprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle
getroffenen Gebührenregelung erhoben. Die zuständige Stelle gibt die
Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B.
Internet) durch Veröffentlichung bekannt. Für die Meisterprüfung ist der/die
Prüfungsteilnehmer/in selbst Gebührenschuldner/in. Die Gebühren sind nach
Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.
(4) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile III und IV
der Meisterprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der von der jeweils mit der
Durchführung beauftragten Fortbildungseinrichtung getroffenen Gebührenregelung
erhoben und dort entrichtet.
§ 31
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für den
Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ des Landes NRW gilt für die
Prüfungsausschüsse entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Abs. 5
genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der
Prüfungsausschüsse anzuwenden.
§ 32
Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse
Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen
Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Abs. 5 genannten
Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse.
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus
anderen Meisterberufen in den Teilen I bis IV
§ 33
Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen
(1) Prüflinge, die die Meisterprüfung vor einem
Prüfungsausschuss in einem Handwerk bzw. aus artverwandten Berufen bereits
bestanden oder Teile der Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, können durch den
Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3) im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle von
der Ablegung der Prüfung in vergleichbaren Prüfungsbereichen in den Teilen I
und II auf Antrag hin ganz oder teilweise befreit werden.
(2) Die Prüfungsteile III und IV aus anderen
Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.
Feststellung des Gesamtergebnisses der Meisterprüfung
der Teile I bis IV
§ 34
Meisterbrief
(1) Die Feststellung über das Gesamtergebnis und die
Ausstellung des Meisterbriefes obliegt der zuständigen Stelle im Einvernehmen
mit dem Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3).
(2) Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist,
dass der zuständigen Stelle von der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe
sowie den Teilen II bis IV Bescheinigungen über das Bestehen (Anerkennen)
dieser Prüfungsbereiche bzw. -teile vorgelegt werden.
(3) Über die Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in
von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 BBiG) und einen Meisterbrief.
(4) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung der Meisterprüfung,
- die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
- die Ergebnisse der Teile I bis IV,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Unterschriften von dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3) oder dessen/deren
Stellvertreter/Stellvertreterin bzw. eines vom Prüfungsausschuss beauftragten
Mitgliedes und des/der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
(5) Der Meisterbrief ist von dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3) oder dessen/deren Stellvertreter/in bzw. einem
vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitglied und von dem/der Beauftragten der
zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen. Im
Meisterbrief sind keine Noten aufzuführen.
§ 35
Meistertitel
Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin“
darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur
führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die
Meisterprüfung bestanden hat.
Schlussbestimmungen
§ 36
Übergangsregelung
Auf bereits laufende Meisterprüfungen in den Teilen I und II
ist die bisherige Prüfungsordnung vom 1. Januar 1993 anzuwenden.
§ 37
Genehmigung, In Kraft treten, Außer Kraft treten
Gelsenkirchen, den 1. Februar 2007
Landesbetrieb
Straßenbau NRW
als zuständige Stelle in NRW
für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
Winfried P u d e n z
GV. NRW. 2007 S. 249