Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)
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Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)

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Fortbildungsprüfungsregelung
für die Durchführung von Meisterprüfungen
im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
(Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR)

 

Vom 1. Februar 2007

 

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 47 Satz 1, 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBL. I S. 931) und der Zweiten Berufsbildungszuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 105), wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau NRW (LS NRW) und mit Genehmigung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW die folgende Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ erlassen:

 

Inhaltsübersicht

 

1. Abschnitt
Übersicht der Meisterprüfung

 

 

§ 1

Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

 

2. Abschnitt
Meisterprüfung in den Teilen I und II

 

§ 2

Meisterprüfungsberufsbild

§ 3

Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

§ 4

Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

 

3. Abschnitt
Meisterprüfung in den Teilen III und IV

 

§ 5

Anforderungen an die Teile III und IV

 

4. Abschnitt
Prüfungsausschüsse für die Teile I und II

 

§ 6

Errichtung

§ 7

Zusammensetzung und Berufung

§ 8

Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

§ 9

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 10

Geschäftsführung

§ 11

Verschwiegenheit

 

5. Abschnitt
Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II

 

§ 12

Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

§ 13

Anmeldung zur Prüfung

§ 14

Entscheidung über die Zulassung

 

6. Abschnitt
Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II

 

§ 15

Prüfungstermine

§ 16

Prüfungsaufgaben

§ 17

Nichtöffentlichkeit

§ 18

Leitung und Aufsicht

§ 19

Ausweispflicht und Belehrung

§ 20

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 21

Rücktritt, Nichtteilnahme

 

7. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses der Teile I und II

 

§ 22

Bewertung

§ 23

Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 24

Bescheinigungen

§ 25

Nicht bestandene Prüfung

 

8. Abschnitt
Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II

 

§ 26

Wiederholungsprüfung

 

9. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II

 

§ 27

Berücksichtigung besonderer Belange

§ 28

Rechtsmittel

§ 29

Prüfungsunterlagen

§ 30

Kosten und Gebühren

§ 31

Geschäftsordnung

§ 32

Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse

 

10. Abschnitt
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen
aus anderen Meisterberufen in den Teilen I bis IV

 

§ 33

Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen

 

11. Abschnitt
Feststellung des Gesamtergebnisses der
Meisterprüfung der Teile I bis IV

 

§ 34

Meisterbrief

§ 35

Meistertitel

 

12. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 36

Übergangsregelung

§ 37

Genehmigung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

 

Erster Abschnitt
Übersicht der Meisterprüfung

 

§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst folgende Teile:

 

1. die meisterhafte Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten im fach-praktischen Teil (Teil I) bestehend aus der Meisterprüfungsarbeit sowie der Arbeitsprobe,

2. einen fachtheoretischen Teil (Teil II) bestehend aus den Bereichen „Straßenbau und Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“,

3. einen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Teil (Teil III),

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (Teil IV).

 

(2) Diese Fortbildungsprüfungsregelung regelt den Inhalt, den Ablauf und die Zuständigkeiten für die Durchführung der Meisterprüfung der Teile I bis II und nach Vorliegen der Teile III und IV die Feststellung des Gesamtergebnisses sowie die Ausstellung des Meisterbriefes.

 

Zweiter Abschnitt
Meisterprüfung in den Teilen I und II

 

§ 2
Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Beruf des Straßenwärters/der Straßenwärterin wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb entsprechend seines Berufsbildes selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und Personalentwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

 

(2) Im Beruf des Straßenwärters/der Straßenwärterin sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

 

1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Bestimmungen im Tätigkeitsbereich des Straßenwärtermeisters/der Straßenwärtermeisterin anwenden,

2. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

3. Ausschreibungen prüfen, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,

4. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssysteme nutzen,

5. Aufträge für die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken, Baumaschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs, der Auftragsbearbeitung und -abwicklung vertragsgemäß durchführen sowie Baustelleneinrichtungen planen, organisieren und überwachen,

6. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für den Straßenbau und die Straßenerhaltung unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im behördlichen Genehmigungsverfahren und die Ausführung geeignet sind,

7. Leistungen auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den in der Straßenunterhaltung Beteiligten abstimmen,

8. Vermessungsarbeiten durchführen,

9. Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen durchführen und überwachen, insbesondere das Aufstellen von Warngeräten sowie die Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen,

10. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,

11. Ver- und Entsorgungseinrichtungen herstellen,

12. Überwachung der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben; Gründungen sowie die Sicherung von Bauwerken,

13. Transport und Lagerung von Baustoffen veranlassen, überwachen und deren Einbautechniken anwenden,

14. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten einschließlich Unterbau herstellen,

15. Beurteilung von Erhaltungsmaßnahmen an Ingenieurbauwerken, z. B. Schäden am Beton, an der Fahrbahn, am Fahrbahnübergang, an der Entwässerung und am Lager,

16. Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen,

17. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,

18. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten,

19. Einrichtung, Montage, Reparatur und Wartung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

20. Fahrbahnmarkierungen planen und ausführen,

21. Straßenbegleitgrün planen, anlegen und pflegen,

22. Winterdienst planen und durchführen, z. B. Räum-, Streu- und Bereitschaftspläne erstellen, Wartung der Geräte, Streustoffbewirtschaftung, Schneeschutz.

 

§ 3
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

 

1. eine Meisterprüfungsarbeit

2. eine Arbeitsprobe.

 

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage dauern. Die Ausführung der Arbeitsprobe soll acht Stunden nicht überschreiten.

 

(3) Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden gesondert bewertet. Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet und ergeben die Endnote im Teil I.

 

(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung sowohl in der Meisterprüfungsarbeit als auch in der Arbeitsprobe mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein muss. Über das Ergebnis der Prüfungsbereiche erhält der Prüfling jeweils eine Bescheinigung.

 

(5) Die Meisterprüfungsarbeit sollte im Regelfall aus einer zusammenhängenden Problemlösung bestehen, in der Teile der nachfolgenden Bereiche enthalten sein sollten:

 

1. Betriebswirtschaftliche Planung von Unterhaltungsarbeiten, z. B. mit:

- Fahrzeug- und Geräteausstattung (Varianten),

- Deckungsbeitragsrechnung,

- Nutzwertanalyse,

- Kalkulation der Arbeit.

2. Erstellung von Jahresarbeitsplänen für Straßenerhaltungsarbeiten, z. B. mit:

-  Auswertung von Betriebsabrechnungsbögen,

- Personaleinsatz,

- Fahrzeug- und Geräteeinsatz,

- Vergabeanteil an Unternehmer.

3. Organisation des Winterdienstes, z. B. mit:

- Netzanalyse,

- Erstellung von optimierten Winterdienstplänen,

- Vergabe von Arbeiten an Winterdienstunternehmer,

- Ausstattung des Netzes mit Streuguthallen.

4. Verkehrstechnische Planungen, z. B. mit:

- Beschilderung,

- abweisenden Schutzeinrichtungen,

- Fahrbahnmarkierungen.

5. Baumaßnahmen für eine Straße vorschlagen und entwerfen, z. B. mit:

- Aufnahme der Straße in der Länge, Breite und im Querprofil,

- Entwurf,

- Massenberechnung,

- Kostenanschlag,

- Ausschreibung.

 

(6) Die Arbeitsprobe sollte mindestens Arbeiten aus den Bereichen

 

1. Tief- und Straßenbau (schwerpunktmäßig) und

2. Vermessung

 

enthalten.

 

(7) Die in Absatz 6 genannten Arbeiten sind für die Bewertung entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu gewichten. Die Gesamtbewertung der Arbeitsprobe wird aus der Summe der gewichteten Einzelbewertungen gebildet.

 

§ 4
Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Der Teil II der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen „Straßenbau und Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“. In den vorstehenden Prüfungsbereichen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und/oder rechnerisch bzw. zeichnerisch darzustellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

 

1. Straßenbau und Straßenerhaltung:

- Bau- und Erhaltungsarbeiten an Straßen und Bauwerken,

- Skizzen und Zeichnungen aus dem Straßenbau sowie von Bauwerken,

- Zustandserfassung von Straßenkörpern und deren Bewertung,

- Verdingungswesen,

- Vermessung.

2. Straßenbetrieb:

- Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,

- Verkehrssicherungspflicht,

- Umweltschutz,

- Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Verkehrssicherung,

- Rechtsgrundlagen,

- Landschaftsgestaltung und Grünpflege,

- Prüfung der Ingenieurbauwerke,

- Betriebswirtschaftliche Steuerung des Betriebsdienstes,

- Winterdienst.

 

(2) In den Prüfungsbereichen „Straßenbau und Straßenerhaltung“ sowie „Straßenbetrieb“ ist die Prüfung schriftlich durchzuführen und beträgt für jeden Prüfungsbereich mindestens vier, höchstens sechs Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Die beiden Prüfungsbereiche sind gleich gewichtet.

 

(3) Die schriftliche Prüfung ist gemäß Absatz 1 in einem der genannten Prüfungsbereiche auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Im Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

 

(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsbereich gemäß Absatz 1 einschließlich der mündlichen Prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung.

 

Dritter Abschnitt
Meisterprüfung in den Teilen III und IV

 

§ 5
Anforderungen an die Teile III und IV

(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung in den Teilen III und IV bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Über die Anerkennung von Prüfungen in den Teilen III und IV, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss einer anderen zuständigen Stelle mit Erfolg abgelegt wurden, und mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten, entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3).

 

(3) Grundsätzlich hat der Prüfling zwecks Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Zeugnisse oder Zertifikate der zuständigen Stelle vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass diese mindestens die gleichen Anforderungen wie Absatz 1 beinhalten.

 

Vierter Abschnitt
Prüfungsausschüsse für die Teile I und II

 

§ 6
Errichtung

(1) Die zuständige Stelle wird zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum/zur Straßenwärtermeister/in erworben werden, Prüfungen durchführen.

 

(2) Der/die Prüfungsteilnehmer/in weist durch den Erfolg der Prüfung zum/zur Straßenwärtermeister/in nach, dass er/sie aufgrund der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen entsprechend seiner/ihrer Qualifikation eingesetzt werden kann.

 

(3) Für die Abnahme von Straßenwärtermeisterprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss.

 

(4) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern/Prüfungsbewerberinnen, einem großen Einzugsgebiet und besonderen Anforderungen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

 

(5) Bei mehreren Prüfungsausschüssen haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen Koordinierungsausschuss zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt.

 

§ 7
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter/innen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).

Im Einzelnen besteht der Prüfungsausschuss aus:

- zwei Beauftragten der Arbeitgeber,

- zwei Beauftragten der Arbeitnehmer,

- einem/einer Beauftragen der jeweiligen Fortbildungseinrichtung.

 

(2) Während der Arbeitsprobe können bei Bedarf weitere Mitglieder/Stellvertreter/innen - auch eines anderen Meisterprüfungsausschusses im Beruf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer/innen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Abs. 2 BBiG).

 

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).

 

(4) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.

 

(5) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der im Gebiet der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

 

(6) Der/die Beauftrage der Fortbildungseinrichtung und seine/ihre Stellvertreter/innen werden auf Vorschlag der jeweiligen Fortbildungseinrichtung berufen (§ 56 Abs. 1 i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

 

(7) Werden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

 

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

 

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).

 

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

 

(11) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen. Er besteht mindestens aus jeweils einem/einer Vertreter/in der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und einem/einer Beauftragen einer Fortbildungseinrichtung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und/oder stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater/innen hinzuzuziehen.

 

§ 8
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehörige/r eines Prüfungsbewerbers/einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

 

1. Verlobte,

2. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner/innen,

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

 

Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

 

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

 

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des/der Betroffenen.

 

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem/einer Prüfungsteilnehmer/in das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der/die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

 

§ 9
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 41 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufung einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende und sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

 

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 10
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

 

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter/in einzuladen.

 

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

§ 11
Verschwiegenheit

 

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.

 

Fünfter Abschnitt
Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II

 

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.

 

(2) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

 

(3) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3 und 5).

 

(4) Als Stichtag für den Nachweis der beruflichen Tätigkeit gilt der Prüfungsbeginn der Meisterprüfungsarbeit.

 

§ 13
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.

 

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den/die Prüfungsbewerber/in zu erfolgen.

 

(3) Bei der Anmeldung sind nach Maßgabe der zuständigen Stelle die von ihr geforderten Unterlagen beizufügen bzw. haben ihr vorzuliegen, z. B.

- Angaben zur Person (Lebenslauf, derzeitige Beschäftigung),

- Angaben über die in § 12 genannten Voraussetzungen,

- eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der/die Prüfungsbewerber/in bereits an einer Meisterprüfung teilgenommen hat (§ 26 Abs. 1).

 

§ 14
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Meisterprüfung entscheidet die zuständige Stelle im Auftrag des Prüfungsausschusses. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG).

 

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

 

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber/innen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

 

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde, widerrufen werden.

 

(5) Auf Anfrage sind dem/der Prüfungsbewerber/in die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Fortbildungsprüfungsregelung auszuhändigen.

 

Sechster Abschnitt
Durchführung der Meisterprüfung in den Teilen I und II

 

§ 15
Prüfungstermine

 (1) Die Meisterprüfung findet nach Bedarf statt. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die für die Durchführung der Meisterprüfung maßgebenden Termine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Meistervorbereitungskurse abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (siehe § 6 Abs. 5) zu übertragen.

 

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) einschließlich der Anmeldefristen durch Veröffentlichung mindestens drei Monate vorher bekannt.

 

§ 16
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage des Meisterprüfungsberufsbilds gemäß § 2 Abs. 2 die Prüfungsaufgaben.

 

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einer Kommission übertragen.

 

(3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen ist die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (siehe § 6 Abs. 5) zu übertragen.

 

(4) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in der Aufgabenstellung oder in den Musterlösungen hat der Prüfungsausschuss vor der Prüfung zu beheben. Festgestellte Fehler in der Aufgabenstellung bei laufender Prüfung sind während der Prüfung zu beheben und zu dokumentieren.

 

§ 17
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter/innen der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste oder Aufsicht zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

 

§ 18
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden durchgeführt; das Prüfungsergebnis wird vom Prüfungsausschuss festgestellt. Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.

 

(2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass der/die Prüfungsteilnehmer/in die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

 

(3) Die Anfertigung der Arbeitsprobe sowie Prüfungsleistungen, deren Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe (vgl. § 7 Abs. 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen. Diese Prüfer/innen werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.

 

(4) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 6 Abs. 3 abzunehmen.

 

(5) In den Fällen der Absätze 1, 3, und 4 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer/innen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder des/der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Dies ist in der Niederschrift zu vermerken.

 

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein/e Prüfungsteilnehmer/in, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er/sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschung im Sinne dieser Fortbildungsprüfungsregelung vor.

 

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein/e Prüfungsteilnehmer/in eine Täuschung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem/der Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der/die Prüfungsteilnehmer/in setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.

 

(3) Liegt eine Täuschung vor, wird der entsprechende Prüfungsteil bzw. der entsprechende Prüfungsbereich gemäß § 3 und § 4 mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den/die Prüfungsteilnehmer/in von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des jeweiligen Prüfungsteils/-bereiches festgestellt werden.

 

(4) Behindert ein/e Prüfungsteilnehmer/in durch sein/ihr Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine/ihre noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er/sie von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.

 

(6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der/die Prüfungsteilnehmer/in von ihm zu hören.

 

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der/die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

 

(2) Tritt der/die Prüfungsbewerber/in nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

 

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der/die Prüfungsbewerber/in an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

 

(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

Siebter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses der Teile I und II

 

§ 22
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 3 und § 4 sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:

 

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte
 = Note 1 = sehr gut

 

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte
= Note 2 = gut

 

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte
= Note 3 = befriedigend

 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte
= Note 4 = ausreichend

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte
= Note 5 = mangelhaft

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte
= Note 6 = ungenügend.

 

(2) Prüfungsteilleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 18 Abs. 3 können einbezogen werden.

 

(3) Die Meisterprüfungsarbeit und die Prüfungsarbeiten im Teil II sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht derselben Gruppe angehören, zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.

 

(4) Die beobachtenden Mitglieder der Arbeitsprobe geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis, dokumentieren dies und teilen es anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Bewertung dem Prüfungsausschuss.

 

(5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die Prüfer/innen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.

 

§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der Prüfungen in den Bereichen und Teilen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2) fest.

 

(2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 22 Abs. 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.

 

(3) Das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss mitzuteilen.

 

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

 

§ 24
Bescheinigungen

(1) Über das Ergebnis der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe sowie der Prüfungen im Teil II erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in jeweils eine Bescheinigung.

 

(2) Die Bescheinigungen sind von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Dabei ist als Termin der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen.

 

§ 25
Nicht bestandene Prüfung

(1) Über das Nichtbestehen der Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitsprobe oder der Prüfungen im Teil II erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in von der zuständigen Stelle unmittelbar nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin ist anzugeben, wo ausreichende Leistungen nicht erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen zu wiederholen sind.

 

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

 

Achter Abschnitt
Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II

 

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Die Meisterprüfungsarbeit, die Arbeitsprobe oder die Prüfungen im Teil II, die nicht bestanden wurden, können zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

 

(2) Bei einer Wiederholung der Meisterprüfungsarbeit bzw. der Arbeitsprobe ist eine Anrechnung von Teilleistungen nicht möglich.

 

(3) In der Wiederholungsprüfung für den Teil II ist der/die Prüfungsteilnehmer/in auf Antrag von der Prüfung im bestandenen Prüfungsbereich zu befreien, wenn er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung des rechtsmittelfähigen Bescheides (§ 25 Abs. 1) zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

 

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

 

(5) Die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung, Anmeldung zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung (§§ 12 bis 14) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigungen der vorausgegangenen Prüfungen vorzulegen.

 

Neunter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zu den Teilen I und II

 

§ 27
Berücksichtigung besonderer Belange

Sofern Schwerbehinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen.

 

§ 28
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in bzw. –teilnehmer/in mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes NRW.

 

§ 29
Prüfungsunterlagen

(1) Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmer/in innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 4 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

 

(2) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen/-aufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3 und 5) im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

 

§ 30
Kosten und Gebühren

(1) Die Durchführung von Meisterprüfungen ist gebührenpflichtig.

 

(2) Die für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II der Meisterprüfung entstehenden Kosten werden von der zuständigen Stelle erhoben und vereinnahmt.

 

(3) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile I und II der Meisterprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (z. B. Internet) durch Veröffentlichung bekannt. Für die Meisterprüfung ist der/die Prüfungsteilnehmer/in selbst Gebührenschuldner/in. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten.

 

(4) Für die Durchführung von Prüfungen der Teile III und IV der Meisterprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der von der jeweils mit der Durchführung beauftragten Fortbildungseinrichtung getroffenen Gebührenregelung erhoben und dort entrichtet.

 

§ 31
Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ des Landes NRW gilt für die Prüfungsausschüsse entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse anzuwenden.

 

§ 32
Koordinierungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Abs. 5 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse der Prüfungsausschüsse.

 

Zehnter Abschnitt
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus
anderen Meisterberufen in den Teilen I bis IV

 

§ 33
Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen

(1) Prüflinge, die die Meisterprüfung vor einem Prüfungsausschuss in einem Handwerk bzw. aus artverwandten Berufen bereits bestanden oder Teile der Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, können durch den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3) im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung in vergleichbaren Prüfungsbereichen in den Teilen I und II auf Antrag hin ganz oder teilweise befreit werden.

 

(2) Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.

 

Elfter Abschnitt
Feststellung des Gesamtergebnisses der Meisterprüfung
der Teile I bis IV

 

§ 34
Meisterbrief

(1) Die Feststellung über das Gesamtergebnis und die Ausstellung des Meisterbriefes obliegt der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 3).

 

(2) Voraussetzung für das Bestehen der Meisterprüfung ist, dass der zuständigen Stelle von der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe sowie den Teilen II bis IV Bescheinigungen über das Bestehen (Anerkennen) dieser Prüfungsbereiche bzw. -teile vorgelegt werden.

 

(3) Über die Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmer/in von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 BBiG) und einen Meisterbrief.

 

(4) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung der Meisterprüfung,

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,

- die Ergebnisse der Teile I bis IV,

- das Datum des Bestehens der Prüfung,

- die Unterschriften von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3) oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin bzw. eines vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitgliedes und des/der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

 

(5) Der Meisterbrief ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 6 Abs. 3) oder dessen/deren Stellvertreter/in bzw. einem vom Prüfungsausschuss beauftragten Mitglied und von dem/der Beauftragten der zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit Siegel zu versehen. Im Meisterbrief sind keine Noten aufzuführen.

 

§ 35
Meistertitel

Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.

 

Zwölfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 36
Übergangsregelung

Auf bereits laufende Meisterprüfungen in den Teilen I und II ist die bisherige Prüfungsordnung vom 1. Januar 1993 anzuwenden.

 

§ 37
Genehmigung, In Kraft treten, Außer Kraft treten

Diese Fortbildungsprüfungsregelung wurde am 25. Januar 2007 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 BBiG vom Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW genehmigt. Sie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2012.

 

Gelsenkirchen, den 1. Februar 2007

 

 

Landesbetrieb Straßenbau NRW
als zuständige Stelle in NRW
für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“

 

Winfried  P u d e n z

 

GV. NRW. 2007 S. 249