Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken
für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
Vom 26. Juni 2007
Aufgrund des § 84 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 344), wird wie folgt geändert:
Die Anlage gemäß § 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Asphaltbauer/Asphaltbauerin“ werden folgende Regelungen eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin (Fachrichtungen: feuerfeste und keramische Rohstoffe; Naturstein; Sand und Kies)“
Spalte „Schule“: „Berufskolleg West der RAG BILDUNG Berufskolleg GmbH in Duisburg“
Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“
Spalte „Bemerkungen“: „Fachklasse gem. Anmerkung 1)“
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin (Fachrichtung: Steinkohle)“
Spalte „Schule“: „Berufskolleg West der RAG BILDUNG Berufskolleg GmbH in Duisburg“
Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“
Spalte „Bemerkungen“: (( keine Angaben )).
2. Vor der Regelung zum Ausbildungsberuf „Bestattungsfachkraft“ wird folgende Regelung eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
Spalte „Schule“: „Berufskolleg Simmerath/Stollberg des Schulverbandes in der StädteRegion Aachen“
Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“
Spalte „Bemerkungen“: „Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.
3. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Bodenleger/Bodenlegerin“ wird der Text in der Spalte „Bemerkungen“ gestrichen.
4. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Buchhändler/Buchhändlerin“ wird folgende Regelung eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Buchhändler/Buchhändlerin“
Spalte „Schule“: „Karl-Schiller-Berufskolleg der Stadt Dortmund“
Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirk Detmold“
Spalte „Bemerkungen“: (( keine Angaben )).
5. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst“ (Louis-Baare-Schule, Bochum) wird aufgehoben.
6. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Abwassertechnik“ wird folgende Regelung eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf": „Fachkraft Agrarservice“
Spalte „Schule": „Berufskolleg des Kreises Kleve in Kleve“
Spalte „Schulbezirk": "Land Nordrhein-Westfalen“
Spalte „Bemerkungen": (( keine Angaben )).
7. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice“ wird in der Spalte „Bemerkungen“ folgender Text eingefügt:
„Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.
8. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:
„Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf“.
9. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik“ wird folgende Regelung eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fachkraft für Süßwarentechnik“
Spalte „Schule“: „Berufskolleg der Zentralfachschule der Deutschen Süßwarenwirtschaft in Solingen“
Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“
Spalte „Bemerkungen“: „Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.
10. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Veranstaltungstechnik“ wird in der Spalte „Schulbezirk“ das Wort „Detmold“ durch das Wort „Münster“ ersetzt.
11. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für Wasserwirtschaft“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:
„Berufskolleg Ulrepforte der Stadt Köln“.
12. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:
„Land Nordrhein-Westfalen“.
13. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ wird folgende Regelung eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin“
Spalte „Schule“: „Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“
Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“
Spalte „Bemerkungen“: „Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.
14. In der Regelung zu den Ausbildungsberufen Galvaniseur/Galvaniseurin; Galvaniseur und Metallschleifer/Galvaniseur und Metallschleiferin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:
„Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin; Metallschleifer/Metallschleiferin“.
Gleichzeitig wird die Regelung nach der Regelung „Molkereifachmann/Molkereifachfrau“ einsortiert.
15. In der der Regelung zum Ausbildungsberuf „Gleisbauer/Gleisbauerin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:
„ab zweitem Ausbildungsjahr; Fachklasse gem. Anmerkung 1)“.
16. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Industriekeramiker/Industriekeramikerin“ wird in der Spalte „Bemerkungen“ folgender Text eingefügt:
„Fachklasse gem. Anmerkung 1)".
17. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin (Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz)“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:
„Land Nordrhein-Westfalen“.
18. In der Regelung zu den Ausbildungsberufen „Modellbauer/Modellbauerin; Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:
„Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“.
19. Nach der Regelung zu den Ausbildungsberufen „Modellbauer/Modellbauerin; Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin“ werden folgende Regelungen eingefügt:
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Modellbauer/Modellbauerin; Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin“
Spalte „Schule“: „Cuno-Berufskolleg I der Stadt Hagen“
Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Münster“
Spalte „Bemerkungen“: „nur erstes Ausbildungsjahr“.
Spalte „Ausbildungsberuf“: „Modellbauer/Modellbauerin; Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin“
Spalte „Schule“: „Cuno-Berufskolleg I der Stadt Hagen“
Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“
Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“.
20. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Molkereifachmann/Molkereifachfrau“ wird aufgehoben.
21. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilienherstellerin“ wird der Text in der Spalte „Bemerkungen“ gestrichen.
22. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtung Tierheim und Tierpension)“ (Elly-Heuss-Knapp-Schule, Düsseldorf) erhält der Klammerzusatz in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:
„(Fachrichtungen Tierheim und Tierpension; Zoo)“.
23. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Verlagskaufmann/Verlagskauffrau“ erhalten die Angaben in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:
„Medienkaufmann Digital und Print/Medienkauffrau Digital und Print“.
Gleichzeitig wird die Regelung vor der Regelung „Metallbildner/Metallbildnerin“ einsortiert.
Artikel II
Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Juni 2007
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S o m m e r
GV. NRW. 2007 S. 248