Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 15 vom 10.7.2007 Seite 241 bis 282
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008
221
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2007/2008
Aufgrund
der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe
von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238),
geändert durch Artikel 80 des Vierten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen (Viertes Befristungsgesetz – Zeitraum 1996 bis Ende 2000)
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz – Zeitraum 1987 bis
Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
§ 1
Für
die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser
Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die
Zahl der im Wintersemester 2007/2008 in das erste Fachsemester aufzunehmenden
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der
Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren
Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt.
(1)
Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der
jeweiligen Hochschule gemäß §§ 24 und 25 der Verordnung über die zentrale
Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – Vergabe VO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 5. Mai 2007 (GV. NRW. S. 183), vergeben, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Sind für die Vergabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO
NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als
Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO NRW vergeben.
(3)
Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 2 festgesetzte
Zulassungszahl hinaus neun weitere Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber
zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat
nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit in einem
örtlichen Zulassungsverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen
Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz
1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 2 besetzt sind, werden
weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen
Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht
besetzt sind.
Soweit
sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern,
wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt,
neu festsetzen.
Düsseldorf,
den 6. Juli 2007
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof.
Dr. Andreas P i n k w a r t